B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 128. MärzFebruar 2014 B.6.2.2.5.1. Allgemeines Rz 980: Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3…
B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 130. JuliJuni 2008 Rz 1000: Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln: für Benzinfahrzeuge: [Grafik] für Dieselfahrzeuge: [Grafik] Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher…
D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953) D.1. Steuergegenstand (§ 1 VersStG 1953) Rz 1620: Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen…
Anhang III: Berechnungsübersicht Normverbrauchsabgabe Personen- und Kombinationskraftwagen (Klasse M1 / KN 8703) | Rechtslage | BerechnungBerechnung Steuersatz in % | Ersatzberechnung | Höchststeuersatz | CO2-Bonus | CO2-Malus | NOx- Bonus | Umwelt-Bonus | Partikel-Malus | Abzugsposten | Erhöhungsbetrag | Anmerkungen | 01.01…
C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151 Rz 1513: Wird für Kraftfahrzeuge der Klasse M1 (seit 1. Jänner 2023: ausgenommen Wohnmobile bis 3,5 t hzGG mit Basisfahrzeug der Klasse…
Wohnmobile - Aufbauart "SA" (Klasse M1 / KN 8703) | Rechtslage | BerechnungBerechnung Steuersatz in % | Wahlmöglichkeit | Ersatzberechnung | Höchststeuersatz | CO2-Bonus | CO2-Malus | NOx- Bonus | Umwelt-Bonus | Partikel-Malus | Abzugsposten | Erhöhungsbetrag | Anmerkungen | 01.01.2025 - 31…
C.5. Steuersatz (§ 5 KfzStG 1992) C.5.1. Allgemeines Rz 1500: Der jeweilige Steuersatz gemäß § 5 KfzStG 1992 bestimmt sich anhand der erstmaligen (weltweiten) Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung (weltweit) erfolgte oder durch welche Person. Beispiel…
Motorbezogene Versicherungssteuer | Kraftfahrzeugtyp / Rechtslage | Berechnung (pro Monat) | Ersatzwerte | Mindeststeuer (pro Monat) | Anmerkungen | KlassePkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N) / Erstzulassung vor 01.10.2020 M1 / Erstzulassung vor 01.10.2020 | kW Verbrennungsmotor - 24 kW für die…
C. Kraftfahrzeugsteuer (KfzStG 1992) C.1. Steuergegenstand (§ 1 KfzStG 1992) C.1.1. Allgemeines Rz 1351: Der Kraftfahrzeugsteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Kraftfahrzeuge mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht (hzGG) von mehr als 3,5 Tonnen, in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr…
Kraftfahrzeugsteuer | Kraftfahrzeugtyp / Rechtslage | Berechnung (pro Monat) | Ersatzwerte | Mindeststeuer (pro Monat) | Anmerkungen | KlassePkw - Klasse M1 (ausg. Wohnmobile mit Basisfahrzeug Klasse N) / Erstzulassung vor 01.10.2020 M1 / Erstzulassung vor 01.10.2020 | kW Verbrennungsmotor - 24 kW für die ersten…
B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung Rz 1023: Bei Gebrauchtfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern oder von sonstigen Personen aus dem übrigen Unionsgebiet importiert werden, kommt es umsatzsteuerlich häufig zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Auch bei der Differenzbesteuerung ist die Umsatzsteuer nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe…
C.5.5. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge Rz 1532: Für ein in einem ausländischen Zulassungsverfahren zugelassenes Kraftfahrzeug, das vorübergehend im Inland benützt wird, wird die Steuer pro in Österreich verbrachtem Tag für dieses Kraftfahrzeug, je nachdem ob es sich um ein Kraftrad, einen Personen- und…
A.2.22.3. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen A.2.3.1. Allgemeines Rz 40: Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort…
C.5.2.2. Klasse M1 (Personenkraftwagen) Rz 1505: Bei Kraftfahrzeugen der Klasse M1 bis 3,5 Tonnen höchstes zulässiges Gesamtgewicht (Personenkraftwagen) richtet sich der Steuersatz auch nach dem Datum der erstmaligen Zulassung des Kraftfahrzeuges. Dabei ist es unerheblich, in welchem Land die erstmalige Zulassung…
B.11. Abgabenerhebung (§ 11 NoVAG 1991) B.11.1. Fälle des § 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991 (Unternehmerfälle) Rz 1160: Die Abgabenerhebung ist in den Fällen, in denen die Steuerschuld mit Ablauf eines Kalendermonats entsteht, § 21 Abs. 1 UStG 1994 (Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum) nachgebildet…
C.3. Steuerschuldner (§ 3 KfzStG 1992) Rz 1470: Steuerschuldner ist die Person, für die das Kraftfahrzeug zugelassen ist (siehe aber auch Rz 1471). Kraftfahrzeuge dürfen nur zugelassen werden, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, dass er der rechtmäßige Besitzer des Kraftfahrzeuges ist oder das Kraftfahrzeug auf…
D.5. Steuerschuldner (§ 7 VersStG 1953) Rz 1730: Steuerschuldner ist der Versicherungsnehmer, auch wenn er nicht Zulassungsbesitzer ist. Der Versicherungsnehmer hat dem Versicherer alle für den Bestand und Umfang der Abgabepflicht bedeutsamen Umstände vollständig und wahrheitsgemäß darzulegen. Rz 1731: Der Versicherer haftet grundsätzlich nach § 7…
B.6.2.2.2. Rechtslage ab 1. Jänner 2021 Rz 963: Für andere Kraftfahrzeuge (zum Beispiel Pkw, Kombi, Vans) errechnet sich der Steuersatz in Prozent nach der folgenden Formel: [Grafik] Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher bis 0…
B.10. Bescheinigungspflicht (§ 10 NoVAG 1991) B.10.1. Allgemeines Rz 1150: Bei der Lieferung (steuerbare Vorgänge im Sinne des § 1 Z 1 oder 4 NoVAG 1991) muss der Unternehmer dem Abnehmer des Kraftfahrzeuges (z.B. auch Leasingunternehmen) eine Bescheinigung ausstellen, aus der hervorgeht, dass…
C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge Rz 1518: Die Steuer je Monat beträgt bei allen übrigen Kraftfahrzeugen (nicht Krafträder und Kraftfahrzeuge der Klasse M1 [Personenkraftwagen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen] (beispielsweise Kraftfahrzeuge der Klasse L6e, L7e oder N1) je Kilowatt…