…2 Z 3 InvFG 2011 vorgesehenen Form zu schätzen. Demnach sind die ausschüttungsgleichen Erträge in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem ersten und dem letzten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch mit 10% des am Ende des Kalenderjahres festgesetzten Rücknahmepreises des Fonds zu…
…erfolgt somit automatisch eine "Abgrenzung" von steuerneutralen/steuerpflichtigen Wertveränderungen, somit auch im Hinblick auf bis zu diesem Zeitpunkt vorhandenen internationalen Schachtelbeteiligungen. Verlustvorträge der Kapitalgesellschaft können im Rahmen der Ermittlung des Unterschiedsbetrages gemäß § 18 Abs. 1 KStG 1988 verwertet werden und gehen daher nicht auf den…
…Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist bei Nichtmeldefonds die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind (vgl…
…Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 ist bei Nichtmeldefonds die steuerliche Bemessungsgrundlage pauschal in der Weise zu ermitteln, dass als ausschüttungsgleicher Ertrag 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten und dem ersten in einem Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch 10% des letzten Rücknahmepreises anzusetzen sind. Diese…
…2011 pauschal zu ermittelnde ausschüttungsgleiche Ertrag gilt als mit 31.12.2016 zugeflossen. Er errechnet sich aus 90% des Unterschiedsbetrags zwischen dem Rücknahmepreis per 31.12.2016 und dem Rücknahmepreis per 1.1.2016, beträgt aber mindestens 10% des Rücknahmepreises per 31.12.2016 (der…
…31.12.2011: | | 1 Fondsanteil | gesamt | Rücknahmepreis per 31.12.2011 | 35,00 | 17.500,00 | Anschaffungspreis 15.4.2011 | 31,50 | 15.750,00 | Unterschiedsbetrag*) | 3,50 | 1.750,00 | Mind…
…des § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011 pauschal anzusetzen sind: Diese sind in Höhe von 90% des Unterschiedsbetrages zwischen dem letzten vor dem Verschmelzungsstichtag und dem ersten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis, mindestens jedoch in Höhe von 10% des letzten vor dem Verschmelzungsstichtag festgesetzten Rücknahmepreises…
B.6.3. Steuerberechnung bei Differenzbesteuerung Rz 1023: Bei Gebrauchtfahrzeugen, die von Fahrzeughändlern oder von sonstigen Personen aus dem übrigen Unionsgebiet importiert werden, kommt es umsatzsteuerlich häufig zur Anwendung der Differenzbesteuerung. Auch bei der Differenzbesteuerung ist die Umsatzsteuer nicht Teil der Berechnungsgrundlage für die Normverbrauchsabgabe…