D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953) D.3.1. Bemessungsgrundlage Rz 1670: Die Bemessungsgrundlage ist bei Kraftfahrzeugen der Klassen L1e, L2e, L3e, L4e und L5e, die vor dem 1. Oktober 2020 erstmalig zugelassen wurden, der Hubraum in Kubikzentimetern die nach dem 30. September 2020 erstmalig…
C.5.3. Werte laut Zulassungsbescheinigung und Einstufung, Umrechnung von PS in Kilowatt und Fehlen von Eintragungen Rz 1526: Für die Steuerberechnung sind nicht die tatsächlichen Werte, sondern die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich. Die Steuer kann nicht rückerstattet werden, wenn sich nachträglich herausstellt…
B.5.3.2.1. Erwerb bei befugtem Fahrzeughändler aus dem EU-Raum Rz 812: Wird ein Gebrauchtfahrzeug im übrigen Unionsgebiet bei einem befugten Fahrzeughändler erworben, dann gilt der Anschaffungspreis als gemeiner Wert (§ 5 Abs. 2 NoVAG 1991). Der Kaufpreis (Anschaffungspreis) gilt somit in diesen…
In Abänderung des Erlasses vom 29. Juli 2026, 2026-0.640.491, werden aufgrund des § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, mit Wirkung vom 1. September 2026 folgende Fremdwährungsgegenwerte für je 1 Euro neu…
12.7. Änderung der Gegebenheiten (§ 102 GMSG) Rz 89: Eine Änderung der Gegebenheiten liegt dann vor, wenn neue bzw. geänderte Informationen in Bezug auf den Kontoinhaber oder in Bezug auf das Finanzkonto vorliegen. Eine Änderung der Gegebenheiten in Bezug auf den Kontoinhaber liegt beispielsweise vor…
1.2.2.2. Die fünf Vergleichbarkeitsfaktoren Rz 57: Als Vergleichsmethode wird jene zu wählen sein, die die größtmögliche Vergleichbarkeitssicherheit bietet. Denn das Wesen des Fremdvergleichs besteht in einer Ableitung der Preise für konzerninterne Geschäfte aus den Preisen vergleichbarer Fremdgeschäfte. Um Fremdgeschäfte als ausreichend vergleichbar…
A. Definitionen und übergreifende Themen A.1. Allgemeine Definitionen Rz 1: Die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Kraftfahrzeugsteuergesetz 1992 (KfzStG 1992) richten sich nach den jeweils geltenden kraftfahrrechtlichen Vorschriften (§ 9 Abs. 2 KfzStG 1992). Gleiches gilt für die Begriffe des Kraftfahrrechtes im Versicherungssteuergesetz 1953 (VersStG 1953…
In Abänderung des Erlasses vom 27. Mai 2026, 2026-0.450.369, werden aufgrund des § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, mit Wirkung vom 1. Juli 2026 folgende Fremdwährungsgegenwerte für je 1 Euro neu…
In Abänderung des Erlasses vom 27. August 2026, 2026-0.720.630, werden aufgrund des § 12 Abs. 4 Konsulargebührengesetz 1992, BGBl. Nr. 100/1992, in der Fassung BGBl. I Nr. 30/2018, mit Wirkung vom 1. Oktober 2026 folgende Fremdwährungsgegenwerte für je 1 Euro neu…