…haben. Auf andere Urkunden ist nur dann Bedacht zu nehmen, wenn dem Gebührenschuldner ein Gegenbeweis zusteht (siehe Rz 1090) oder wenn eine Schrift über einzelne gebührenrechtlich bedeutsame Umstände (zB über das Ausmaß der zu erbringenden Leistung) keine Angaben enthält, ohne dabei den Urkundencharakter zu verlieren…
…gemäß § 34 GebG zu unterscheiden (siehe Rz 1700 ff). Zur Abgrenzung zwischen einem gebührenpflichtigen Befund und einem gebührenfreien Gutachten ist davon auszugehen, dass ein der Gebühr unterliegendes Zeugnis dann vorliegt, wenn tatsächliche Umstände, zB bestimmte Eigenschaften einer Ware oder der Gehalt an einer bestimmten Substanz…
…elektronischen Siegel des Wirtschaftsprüfers oder Steuerberaters versehene Gutachten im Verfahren FinanzOnline zu übermitteln. 2.1.1.2. Übermittlung im Verfahren FinanzOnline Zur Übermittlung steht eine entsprechende Funktion in FinanzOnline zur Verfügung ("Begleitende Kontrolle" im Menü "Weitere Services"). Aufgrund der internen Weiterbearbeitung des Dokuments ist nur…