…9.1) ist in der Kennzahl 937 (bei ausländischem Depot) bzw. der Kennzahl 936 (bei inländischem Depot) anzugeben. Zur Anrechnung ausländischer Quellensteuern, können die Kennzahlen 984 bzw. 998 ausgefüllt werden. Anrechenbare ausländische Quellensteuern können durch Addition der Punkte 8.1.1. bis 8.1.6…
…ob die Steuer an den Ansässigkeitsstaat der jeweiligen Geschäftseinheit oder an einen anderen Staat gezahlt wird. Abzugsteuern (Quellensteuern) sind somit als Steuern der einkünfteempfangenden Geschäftseinheit in deren Ansässigkeitsstaat anzugeben. Der laufende Steueraufwand entspricht nur Tätigkeiten des laufenden Jahres und umfasst keine latenten Steuern oder Rückstellungen…
… 10 Abs. 1 KStG 1988 steuerbefreit. Darunter fallen Beteiligungserträge aus internationalen Schachtelbeteiligungen sowie aus Portfoliobeteiligungen aus EU/EWR-Staaten bzw. aus Staaten mit umfassender Amtshilfe. Allfällige Quellensteuern sind nicht anrechenbar. Die Bestimmungen des § 10 Abs. 4, 5 und 6 KStG 1988 sind aber uneingeschränkt zu…
…die dem KESt-Abzug unterliegenden Erträge. In Punkt 12 wird die einzubehaltende KESt ausgewiesen, wobei die allfällige Anrechnung ausländischer Quellensteuern bei Dividenden nach Maßgabe der Auslands-KESt VO 2012 berücksichtigt wird. Diese Berücksichtigung erfolgt pro Land (per country limitation) und der Anrechnungshöchstbetrag beträgt unabhängig vom…
…11 OECD-MA, welche uneingeschränkt im Ansässigkeitsstaat des Empfängers steuerpflichtig sind. Empfänger iSd DBA ist der Anteilinhaber. Zudem darf der Quellenstaat auf diese Einkünfte eine der Höhe nach begrenzte Quellensteuer erheben, welche vom Ansässigkeitsstaat gemäß Art. 23 OECD-MA, unabhängig von der grundsätzlich anwendbaren Methode…
…nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen", bindet ihn andererseits jedoch nicht daran, Einkünfte freizustellen oder Quellensteuern anzurechnen, wenn diese Einkünfte nicht "nach diesem Abkommen im anderen Vertragsstaat besteuert werden dürfen" (OECD-MK Art. 23 A und 23 B Z 32.1 ff…
…Ausnahmen. Zur Beteiligungsertragsbefreiung siehe KStR 2013 Rz 1153 ff. Die inländischen und ausländischen Dividenden werden zwar brutto dargestellt, die Kapitalertragsteuer bzw. ausländische Quellensteuer jedoch offen in Abzug gebracht. Damit fließt nur jener Teil der Dividendenerträge in den Reinertrag, der dem Fonds tatsächlich zugeflossen ist. Ebenso…
…III Nr. 32/2019, geführten Verständigungsverfahrens wurde mit Großbritannien für Zwecke der Quellensteuerentlastung in Österreich im Zusammenhang mit Dividenden, die von in Großbritannien ansässigen Gesellschaften bezogen werden, folgendes Einvernehmen erzielt. Mit dieser Konsultationsvereinbarung soll vor dem Hintergrund des Austritts Großbritanniens aus der Europäischen Union die…