…247/2015, in der Fassung BGBl. II Nr. 321/2025). Der Erlass stellt die Rechtslage nach den Erkenntnissen des VfGH vom 9. März 2016, G 606/2015, G 644/2015 und G 649/2015 dar (https://www.vfgh.gv.at/downloads/VfGH_G_606-2015…
…Zeitpunkt der erstmaligen Zulassung zum Verkehr in Österreich andere Merkmale auf als das zollabgefertigte Kraftfahrzeug. Die zollbehördliche Tarifierungsentscheidung kann nicht herangezogen werden, da mittlerweile ein anderes Kraftfahrzeug vorliegt. Rz 539: Liegen Vorfragenentscheidungen von Zollbehörden in Bezug auf die zolltarifarische Einreihung des zu beurteilenden Kraftfahrzeuges vor…
…als nicht sinnvoll (Rz 17). Die Zuständigkeitsregelung wird durch punktuelle Maßnahmen ergänzt um einen optimalen Ressourceneinsatz zu gewährleisten (Rz 18 ff). 1.3.2. Zuständigkeitsstreit Rz 16: Über einen Zuständigkeitsstreit (positiver oder negativer Kompetenzkonflikt) zwischen Abgabenbehörden des Bundes entscheidet der Bundesminister für Finanzen durch Weisung…
…alle Angaben des Abgabepflichtigen überprüft. Eine bestehende internationale Amtshilfemöglichkeit entbindet den Abgabepflichtigen jedoch nicht von der Erfüllung der ihn treffenden Offenlegungs- und Mitwirkungspflichten (EAS 604, EAS 909, EAS 1089). Denn ein Informationsaustausch auf Ersuchen setzt voraus, dass bereits alle Informationsquellen, die üblicherweise im innerstaatlichen Besteuerungsverfahren…
…gehören weiters die in § 60 Abs. 2 BAO aufgelisteten Zuständigkeitsbereiche (§ 61 Abs. 2 letzter Satz BAO). Rz 74: Konsulargebühren nach dem KGG 1992 sind ausschließlich durch die österreichischen Vertretungsbehörden (zB Botschaften) zu erheben. Sie fallen deshalb selbst dann nicht in die Zuständigkeit des Finanzamtes für…
…000 € abzüglich anteilige Herstellungskosten von 500.000 €). Ungeachtet der Behandlung im unternehmensrechtlichen Jahresabschluss ist der steuerlichen Gewinnermittlung der Rohgewinn von 300.000 € zu Grunde zu legen, weil § 6 Z 6 EStG 1988 eine zwingende Vorschrift des Steuerrechts darstellt, die dem Unternehmensrecht vorgeht.