D.4.2. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator Rz 1698: Die Ausführungen in der Kraftfahrzeugsteuer zu Oldtimern und zur Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator (siehe Rz 1508 ff) sind sinngemäß anzuwenden. D.4.3. Hybrid-Elektro-Kraftfahrzeuge Rz 1699: Die Ausführungen in der…
B.2.1.3. Von der Normverbrauchsabgabe nicht umfasste Kraftfahrzeuge Rz 527: Historische Kraftfahrzeuge ("Oldtimer") sind explizit gemäß § 2 Abs. 1 NoVAG 1991 von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen. Rz 528: Ein historisches Kraftfahrzeug ist ein erhaltungswürdiges, nicht zur ständigen Verwendung bestimmtes Kraftfahrzeug, a)mit Baujahr 1955…
…Rz 100 bis 108. B.2.2.4.9. Oldtimer (87XX - 9705) Rz 588: Kraftfahrzeuge des Kapitels 87 unterliegen als Oldtimer der spezielleren Einreihung nach Position 9705 (Sammlungsstücke von geschichtlichem Wert) und sind als solche nicht normverbrauchsabgabepflichtig. Rz 589: Sammlungsstücke sind Gegenstände, die geeignet sind…
…dass diese mit der Absicht angeschafft werden, sie nach der Vervollständigung zuzulassen und zu verwenden (siehe Rz 525). Rz 1265: Da Oldtimer ab 1. Juli 2021 explizit von der Normverbrauchsabgabe ausgenommen sind (siehe Rz 527 f) sowie nach der Kombinierten Nomenklatur unter Position 9705 eingestuft…
…ersten 66 Kilowatt 0,682 Euro, für die weiteren 20 Kilowatt 0,726 Euro und für die darüber hinausgehenden Kilowatt 0,825 Euro, mindestens 6,82 Euro. C.5.2.2.1.1. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator Rz 1508: Gemäß § 5 Abs…
…einem Wechselkennzeichen zugelassene Kraftfahrzeuge zu übertragen. Beispiel: Ein Oldtimer (Klasse M1, Leistung 80 kW, Erstzulassung im Inland am 14. Juli 1980, kein Katalysator) und ein Lkw (Klasse N2, höchstes zulässiges Gesamtgewicht 12 Tonnen) werden unter einem Wechselkennzeichen zugelassen. Oldtimer: 56 kW (80 - 24) x 0…