…üblicherweise in der Grenzzone ausgeübt, wenn die Person während eines Kalenderjahres höchstens an 45 Arbeitstagen ganz oder teilweise außerhalb der Grenzzone tätig wird. 12.Für Zwecke der Anwendung des Artikels 15 Absatz 6 des Abkommens sind Arbeitstage die tatsächlichen Arbeitstage. Die tatsächlichen Arbeitstage sind alle…
…05. bis zum 11. 11. eines Kalenderjahres mit 120 tatsächlichen Arbeitstagen: 20% von 120 tatsächlichen Arbeitstagen = 24 Arbeitstage als Obergrenze für schädliche Arbeitstage, die für den Erhalt der Grenzgängereigenschaft nicht überschritten werden darf. Dieser Wert überschreitet auch nicht den absoluten Wert von max. 45…
…Kontoinhaber darum ersucht, eine Selbstauskunft mit Steueridentifikationsnummer vorzulegen, sofern diese verfügbar ist. Wenn das meldende Finanzinstitut weiterhin angemessene Anstrengungen betreibt, um die Steueridentifikationsnummer bis zum Ende des zweiten Kalenderjahrs, das dem Jahr folgt, in dem das Konto als meldepflichtiges Konto identifiziert wurde, zu beschaffen (vgl. …
…trifft auf das Konto zu. Tritt eine Änderung der Gegebenheiten ein, wird dem meldenden Finanzinstitut eine Frist bis zum Ablauf von 90 Kalendertagen zur Klärung des Meldestatus eines Kontoinhabers gewährt. Meldende Finanzinstitute müssen geeignete Kommunikationswege und Verfahren einrichten, damit sichergestellt ist, dass Kundenbetreuer bei einem…
…haben, die die Richtigkeit der Selbstauskunft betreffen. Allerdings kann das meldende Finanzinstitut im Fall einer Änderung der Gegebenheiten bis zur Beschaffung einer gültigen Selbstauskunft ein Neukonto für einen Zeitraum von längstens 90 Kalendertagen ab dem Zeitpunkt, an dem die Änderung der Gegebenheiten eingetreten ist, so…
…§ 37 bis 39 GMSG neu bestimmen. Dazu muss das meldende Finanzinstitut die folgenden Schritte bis zum letzten Tag des Kalenderjahres oder 90 Kalendertage nach Mitteilung oder Feststellung einer solchen Änderung der Gegebenheiten - je nachdem, welches Datum später ist - durchführen: Hinsichtlich der Einstufung, ob der Kontoinhaber…