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GebR 2025 Rz 80–873.2.3. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 GebG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025
3.2.3. Selbstberechnung gemäß § 3 Abs. 4 GebG Rz 80: Ein Gebührenschuldner, der in seinem Betrieb laufend eine Vielzahl gleichartiger Rechtsgeschäfte abschließt, kann beim Finanzamt Österreich - Dienststelle Sonderzuständigkeiten (siehe Rz 6), die Selbstberechnung der Hundertsatzgebühren für diese Rechtsgeschäfte beantragen. Die Selbstberechnung ist zu bewilligen…
GebR 2025 Rz 66–693.1.2.3. Abfuhr (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025
3.1.2.3. Abfuhr (§ 3 Abs. 2 Z 2 GebG) Rz 66: Die in einem Kalendervierteljahr entrichteten Gebühren sind von der (einhebenden) Behörde (auch Unternehmen, denen durch Gesetz behördliche Aufgaben übertragen wurden, sind "funktionell" Behörden iSd GebG, siehe Rz 414) bis zum 15. Tag…