27.7. Glücksverträge (§ 33 TP 17 GebG) 27.7.1. Allgemeines und Gegenstand der Gebühr Rz 1490: Die Definition des Glücksvertrages gemäß § 33 TP 17 GebG stimmt mit der des § 1267 ABGB grundsätzlich überein, wonach Verträge der Gebühr unterliegen, mit denen die Hoffnung eines noch…
27.7.4. Wetten Rz 1502: Einer Gebühr unterliegen im Inland abgeschlossene Wetten, die nicht unter das Glücksspielgesetz (GSpG) fallen, wenn zumindest eine der am Rechtsgeschäft mitwirkenden Personen Unternehmerin/Unternehmer entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen ist. Von diesem Tatbestand umfasst sind insbesondere Wetten auf den Ausgang…
Die Ermittlung der Tageslosung hat spätestens zu Beginn des nächstfolgenden Arbeitstages zu erfolgen. Wenn Samstag und Sonntag geschlossen sind, ist der nächstfolgende Arbeitstag nach Freitag der Montag, wenn dieser Betrieb am Montag geöffnet hat. Wenn in einem Betrieb oder wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb mehrere Kassen als Abrechnungseinheiten…