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KfzBStR 2021 Rz 40–64A.2.3. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

A.2.22.3. Verwendung von im Ausland zugelassenen Kraftfahrzeugen A.2.3.1. Allgemeines Rz 40: Wie lange ein im Ausland zugelassenes Kraftfahrzeug (daher ein Kraftfahrzeug mit ausländischem Kennzeichen) ohne österreichische Zulassung verwendet werden darf, richtet sich danach, ob es über einen dauernden Standort…

KfzBStR 2021 Rz 1698–1708D.4.2. Oldtimer und Steuererhöhung für Kraftfahrzeuge ohne Katalysator
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…hat der Versicherer gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 eine entsprechende Berichtigung vorzunehmen. Rz 1702: Erstattungen von zu viel entrichteter Versicherungssteuer dürfen gemäß § 6 Abs. 3 Z 7 VersStG 1953 vom Versicherer nur für das laufende und die zwei vorangegangenen Kalenderjahre erfolgen. Erstattungen…

KfzBStR 2021Wohnmobile - Aufbauart "SA" (Klasse M1 / KN 8703)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Abzugsposten -kann Abzugsposten kann zu keiner Steuergutschrift führenzu keiner Steuergutschrift führen - Bei Alkovenmodellen, teilintegrierten und vollintegrierten Kraftfahrzeugen ist ein Aufschlag von 5% auf die CO2-Emissionswerte des jeweils zugrundeliegenden Kombifahrzeuges anzuwenden. Alternativ sind die CO2-Emissionswerte tatsächlich nachzuweisen (Gutachten) oder anhand der Ersatzberechnung zu berechnen…

KfzBStR 2021Anhang III: Berechnungsübersicht
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…200 wenn NOx-Emission ≤ 80 mg/km und partikelförmige Verunreinigung ≤ 0,005 g/km | € 500 Hybridantrieb E 85 Methan in Form von Erdgas/ Biogas Flüssiggas Wasserstoff | Diesel: € 300 wenn partikelförmige Verunreinigung > 0,005 g/km | Keiner | 20% NoVA…

KfzBStR 2021 Rz 1690–1697D.4. Steuersatz (§ 6 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

D.4. Steuersatz (§ 6 VersStG 1953) D.4.1. Allgemeines Rz 1690: Der Steuersatz hängt einerseits von der Art des Kraftfahrzeuges, andererseits vom Zeitraum, für den die Versicherungsprämie geleistet wird (monatliche, vierteljährliche, halbjährliche oder jährliche Prämienzahlung), ab. Die Erhöhung bei unterjähriger Zahlung besteht nunmehr ausschließlich…

KfzBStR 2021 Rz 1670–1677D.3. Steuerberechnung (§ 5 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…die in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Werte maßgeblich (siehe Rz 1526 ff). Beispiel: Ein Pkw ist in Österreich zugelassen und bei einem österreichischen Versicherer kraftfahrzeughaftpflichtversichert. Der Versicherer hat die motorbezogene Versicherungssteuer von den in der Zulassungsbescheinigung eingetragenen Daten berechnet. Zwei Jahre nach der Zulassung wird festgestellt…

KfzBStR 2021 Rz 1326–1350B.15.6. Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag liegt im Sinne einer zivilrechtlichen Betrachtung dann vor, wenn es zu einer schriftlichen Einigung über Kaufpreis und Kaufgegenstand mit Abschlusswillen kommt. Kleinere Modifikationen am Kraftfahrzeug (Kaufgegenstand), wie der Austausch oder Einbau von leicht entfernbaren Zubehör- oder Einbauteilen (z.B. Autoradio, Sitzbezüge…

KfzBStR 2021 Rz 1513–1517C.5.2.2.2. Erstmalige Zulassung nach dem 30. September 2020 und Ermittlung der CO2-Emissionen gemäß Verordnung (EU) 2017/1151
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Kraftfahrzeuge, die mit einer Brennstoffzelle angetrieben werden, nicht der Kraftfahrzeugsteuer. Dies gilt auch für Hybrid-Varianten von Kraftfahrzeugen, die mit Elektromotor angetrieben werden, der durch eine Wasserstoff-Brennstoffzelle mit Energie versorgt wird. Hierbei wird ein konventioneller Verbrennungsmotor durch Wasserstoff anstelle durch Benzin oder Diesel betrieben…

KfzBStR 2021 Rz 993–997B.6.2.2.5.2. Rechtslage 1. Jänner 2013 bis 28. Februar 2014, idF BGBl. I Nr. 111/2010 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…240 g/km - 170 g/km) x 25 Euro = | 1.750 Euro | (240 g/km - 210 g/km) x 25 Euro = | 750 Euro | Malus gesamt | 4.750 Euro Rz 994: Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (…

KfzBStR 2021 Rz 1000–1006B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 30. Juni 2008
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.6.2.2.6. Rechtslagen von 1. Juni 1996 bis 130. JuliJuni 2008 Rz 1000: Der Steuersatz in Prozent errechnet sich nach den folgenden Formeln: für Benzinfahrzeuge: [Grafik]   für Dieselfahrzeuge: [Grafik]   Die errechneten Prozentsätze sind kaufmännisch auf volle Prozentsätze zu runden (daher…

KfzBStR 2021 Rz 1160–1173B.11. Abgabenerhebung (§ 11 NoVAG 1991)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…ist mittels Vordrucks NOVA 2 abzugeben. Der Vordruck NOVA 2a enthält Erläuterungen zum Vordruck NOVA 2. Eine Jahreserklärung ist nicht vorgesehen. Rz 1169: In den Fällen von Nichtunternehmern ist für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe immer das Finanzamt Österreich zuständig. B.11.3. Abgabenfestsetzung Rz 1170:…

KfzBStR 2021 Rz 1730–1746D.5. Steuerschuldner (§ 7 VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…der Versicherer oder der Bevollmächtigte spätestens am 15. Dezember (Fälligkeitstag) eines jeden Kalenderjahres eine Sondervorauszahlung in Höhe von einem Zwölftel der Summe der selbstberechneten und der Abgabenbehörde bekanntgegebenen zuzüglich der mit Haftungsbescheid geltend gemachten Steuerbeträge der letzten zwölf, dem Anmeldungszeitraum November unmittelbar vorangegangenen Anmeldungszeiträume selbst…

KfzBStR 2021 Rz 1433–1437C.2.4. Kraftfahrzeuge im Huckepackverkehr (§ 2 Abs. 3 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…1 Z 14 KfzStG 1992 (Vor- und Nachlaufverkehr) von der Kraftfahrzeugsteuer befreit ist. Auf denselben Steuerschuldner ist in diesem Kalendermonat ein Sattelzugfahrzeug B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht nach Abzug der Sattellast 9 Tonnen) samt Sattelanhänger B (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 24 Tonnen) zugelassen. Nachdem die Ermäßigung für…

KfzBStR 2021 Rz 1620–1622D. Motorbezogene Versicherungssteuer (VersStG 1953)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…1620: Der motorbezogenen Versicherungssteuer unterliegen in einem inländischen Zulassungsverfahren zum Verkehr zugelassene Krafträder, Personenkraftwagen und Kombinationskraftwagen sowie alle übrigen Arten von Kraftfahrzeugen mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen (ausgenommen Zugmaschinen und Motorkarren), welche haftpflichtversichert sind. Rz 1621: Der steuerliche Tatbestand der motorbezogenen…

KfzBStR 2021 Rz 998B.6.2.2.5.5. Rechtslage 18. Juni 2009 bis 31. Dezember 2009, idF BGBl. I Nr. 52/2009 (Änderung Malus CO2-Werte und Abgabenerhöhung)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…998: Für Kraftfahrzeuge, deren CO2-Ausstoß größer als 180 g/km ist, erhöht sich die Steuerschuld für den die Grenze von 180 g/km übersteigenden CO2-Ausstoß um 25 Euro je g/km. Der Erhöhungsbetrag von 20% gilt für alle Antriebsarten (§ 6 Abs. 6 NoVAG…

KfzBStR 2021 Rz 1480–1485C.4. Dauer der Steuerpflicht (§ 4 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien01.07.2021

…mit 30 Tagen 29/30 der Monatssteuer zu entrichten. 3)Bei Zulassung eines Kraftfahrzeuges beispielsweise am 20. eines Monats ist die Höhe der Steuer gleichfalls von dem Umstand abhängig, wie viele Tage der betreffende Monat hat. 4)Zulassung eines Sattelzugfahrzeuges (höchstes zulässiges Gesamtgewicht 9 Tonnen…

KfzBStR 2021 Rz 1560–1569C.6. Steuererhebung (§ 6 KfzStG 1992)
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Jahressteuererklärung abzugeben, weil die Abgabenerklärung für steuerpflichtige Kraftfahrzeuge einzureichen ist. Rz 1564: Eine elektronische Übermittlung der Kraftfahrzeugsteuererklärung über FinanzOnline ist nicht möglich, lediglich die Buchung der Selbstbemessungsabgabe über "Weitere Services/Buchung von Selbstbemessungsabgaben". C.6.3.1. Erklärungspflicht bei widerrechtlicher Verwendung seit 1. Jänner 2019…

KfzBStR 2021 Rz 980–992B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 28. Februar 2014
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

B.6.2.2.5. Rechtslagen von 1. Juli 2008 bis 128. MärzFebruar 2014 B.6.2.2.5.1. Allgemeines Rz 980: Bei Kraftwagen knüpft der Steuersatz an den Verbrauch nach dem MVEG-Zyklus der Richtlinie 80/1268/EWG idF der RL 2004/3…

KfzBStR 2021 Rz 1532–1540C.5.5. Im Ausland zugelassene Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Bestimmung gilt nicht für Kraftfahrzeuge, die im Inland widerrechtlich ohne die erforderliche inländische Zulassung verwendet werden (siehe Rz 1482). Für ausländische Kraftfahrzeuge, die von der Kraftfahrzeugsteuer befreit sind, siehe Anlage 1 der Arbeitsrichtlinie Kraftfahrzeugsteuer (GK-0900) vom 1. März 2007, BMF-010304/0011-IV/8…

KfzBStR 2021 Rz 1518–1525C.5.2.3. Alle übrigen Kraftfahrzeuge
geltende FassungRichtlinien19.06.2024

…Gemäß § 1 Abs. 2 Z 1 KfzStG 1992 werden Anhänger mit einem höchsten zulässigen Gesamtgewicht von mehr als 3,5 Tonnen in den Anwendungsbereich des Kraftfahrzeugsteuergesetzes einbezogen (siehe Rz 2). Da auch Sattelanhänger zu den Anhängern zählen (siehe Rz 2 sowie Rz 28), stellt eine…