…von 1.000 Euro eingeräumt. Es liegt kein einheitliches Rechtsgeschäft vor, da für die Einräumung der Dienstbarkeit (Wohnrecht) eine gesonderte Gegenleistung vereinbart wurde. Rz 1045: Das Erbschafts- und Schenkungssteuergesetz 1955 wurde für Erwerbe, für die die Steuerschuld nach dem 31.7.2008 entstanden wäre, aufgehoben.
…eine Zulassung vorzunehmen wäre. Rz 753: Wird bei einer Tageszulassung der Zeitraum von drei Monaten überschritten, dann entsteht die Steuerschuld mit dem Tag der Überschreitung dieser Frist. Abgabenschuldner ist in diesem Fall der Unternehmer, der die Tageszulassung zuvor vorgenommen hat und dafür die Befreiung nach…
…Marken- und Musterangelegenheiten entsteht die Steuerschuld mit Überreichung. Bei den übrigen Eingaben (siehe Rz 400 ff), Beilagen (siehe Rz 360 ff), eingabeersetzenden Protokollen (siehe Rz 481 ff), Befunden und Vernehmungen (siehe Rz 484 ff) anlässlich der Erteilung eines amtlichen Zeugnisses (siehe Rz 630 ff) oder…
…Der gemeine Wert ist nach § 10 BewG 1955 zu ermitteln und wird demnach durch den Einzelveräußerungspreis im Zeitpunkt des Entstehens der Steuerschuld bestimmt. Dabei sind alle Umstände, die den Preis beeinflussen, zu berücksichtigen. Ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse sind nicht zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des…
…Die Steuerschuld entsteht bei der Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 mit Ablauf des Kalendermonats, in dem die Lieferung ausgeführt worden ist (Ausnahme bei Istbesteuerung siehe Rz 1054 f); beim innergemeinschaftlichen Erwerb am Tag des Erwerbes (siehe Rz 418); in den anderen Fällen der…
…zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Gemäß § 7 Abs. 1 Z 2 NoVAG 1991 entsteht die Steuerschuld bei der Verwendung eines Kraftfahrzeuges im Inland, wenn es nach dem Kraftfahrgesetz zuzulassen wäre, mit dem Zeitpunkt der Einbringung in das Inland. Die Normverbrauchsabgabe…
…bei einer Zulassung am 8. April bis spätestens 8. Mai). Dieser Tag ist auch der Fälligkeitstag der Normverbrauchsabgabe. Auf Beginn, Lauf und Ende der Fristen gemäß § 108 Abs. 3 BAO wird hingewiesen. Rz 1167: Die Steuerschuld entsteht in diesen Fällen im Zeitpunkt des innergemeinschaftlichen Erwerbs…
…sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle vermitteln können. 2.Die Eintragungen sollen der Zeitfolge nach geordnet, vollständig, richtig und zeitgerecht vorgenommen werden. 3.Die einzelnen Geschäftsvorfälle sollen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. 4.Soweit nach den …
…Die Steuerschuld entsteht mit dem Tag der Überschreitung der Frist (siehe Rz 1051). Die Normverbrauchsabgabe wird anhand der Rechtslage im Zeitpunkt der Überschreitung der Frist bemessen, da § 6 Abs. 8 NoVAG 1991 auf Tageszulassungen nicht anwendbar ist (siehe Rz 457). Bemessungsgrundlage ist der ohne Umsatzsteuerkomponente…
…diese Befreiung bei Erwerb eines solchen Kraftfahrzeuges in Anspruch genommen werden. Die Normverbrauchsabgabe muss in einem solchen Fall nicht an den liefernden Fahrzeughändler entrichtet werden. Wurde jedoch die Frist der Zulassung auf den Fahrzeughändler von drei Monaten überschritten, entsteht die Pflicht zur Leistung der Normverbrauchsabgabe…
…das Rechtsgeschäft nur vom Verpflichteten unterzeichnet, so entsteht die Gebührenschuld mit der Aushändigung der Schrift an den Berechtigten oder dessen Vertreter. Die Hinterlegung bei einem Dritten ist diesfalls noch keine Aushändigung. Rz 1057: Wird die Urkunde nur vom Berechtigten unterzeichnet, so löst dies keine Gebührenschuld…
…vor 2010 nicht im Widerspruch steht. Im Folgenden wird daher auch nur auf die rechtlich maßgebenden Absätze aus den Teilen I bis IV des AOA Reports 2008 Bezug genommen. Die Grundsätze des AOA light gelten gleichsam bei Anwendung der Doppelbesteuerungsverordnung (BGBl. II Nr. 474/2002). …
…Kündigungsrecht und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB § 30 Abs. 2 MRG, außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen | Bestimmte Dauer | Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.3.3. Entstehen der Gebührenschuld…
27.1.4. Entstehen der Gebührenschuld, Gebührenschuldner Rz 1256: Die Gebührenschuld entsteht gemäß § 16 Abs. 6 GebG (siehe Rz 1080 ff) erst in dem Zeitpunkt, in welchem die gerichtliche Bewilligung den Vertragsteilen zugestellt wird und nicht bereits mit Unterfertigung des Adoptionsvertrages (VwGH 29.1.1996…
…und der andere Vertragspartner kann nur bei Vorliegen eng abgegrenzter Kündigungsgründe (zB außerordentliche Kündigungsgründe) kündigen | Bestimmte Dauer | Vertrag auf bestimmte Zeit von über 18 Jahren | Bestimmte Dauer von maximal 18 Jahren 27.5.4. Entstehen der Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 1469: Der…
12.3. Entstehen der Gebührenschuld bei Anbot- und Annahmeschreiben Rz 1075: Nach § 15 Abs. 2 GebG gilt eine schriftliche Annahme eines Vertragsanbotes, das sowohl schriftlich als auch mündlich sein kann, als Urkunde (siehe Rz 1089). Rz 1076: Wird die mündliche Annahme eines Vertragsanbotes beurkundet, so…
…8.2.5. Zeugnisse 8.2.5.1. Inländische Zeugnisse Rz 173: Bei Zeugnissen nach § 14 TP 14 GebG (siehe Rz 630 ff) entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt der Unterzeichnung oder im Zeitpunkt der Hinausgabe. Dies gilt auch für die Sondertatbestände eines Zeugnisses, nämlich den…
…3. Wirksamkeit des Rechtsgeschäftes bei Bedingungen oder Genehmigung eines Beteiligten Rz 1096: Für das Entstehen der Gebührenschuld ist nicht ausschlaggebend, ob die Wirkung eines Rechtsgeschäftes von einer Bedingung oder von der Genehmigung eines der Beteiligten abhängt. Rz 1097: Eine Bedingung ist ein ungewisses Ereignis, von…
1.5. Zuständigkeitsaspekt der Gesamtrechtsnachfolge Rz 35: Bei Gesamtrechtsnachfolge (zB Erbfolge, Spaltung nach § 1 SpaltG) gehen bereits entstandene Abgabenschulden auf den bzw. die Gesamtrechtsnachfolger über. Für den Umfang der Inanspruchnahme des Rechtsnachfolgers gelten die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts (§ 19 Abs. 1 BAO). Für die Geltendmachung…
…Bemessungsgrundlage und Gebührensatz Rz 1251: Bemessungsgrundlage ist der Wert des Vermögens (Aktiva minus Passiva, siehe Rz 1254 f) des Annehmenden oder bei Adoption durch Ehegatten oder eingetragenen Partner der beiden Annehmenden. Rz 1252: Beträgt der Wert des Vermögens des Annehmenden nicht mehr als 22.000…