…Innenfinanzierung die ausländischen Rechnungslegungsvorschriften - allenfalls in fremder Währung - maßgeblich; eine "Umrechnung" auf inländische unternehmensrechtliche Grundsätze hat nicht zu erfolgen. Für Zwecke der Innenfinanzierung ist dabei sinngemäß auf eine dem Jahresüberschuss/Jahresfehlbetrag vergleichbare Größe abzustellen. 5.6. Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln Bei einer Kapitalberichtigung im Sinne des…
…von 4 Euro. Die Veräußerung des Fondsanteils erfolgt am 15.5.2013 um 150 Euro. Besteuerung im Jahr 2010: Im Jahr 2010 fließen keine Erträge zu, es fällt daher keine Einkommensteuer an. Besteuerung im Jahr 2011: Die am 10.1.2011 zugeflossene Ausschüttung unterliegt in…
7.2. Besteuerung der Erträge von ausländischen REITs, die von in- bzw. ausländischen Investmentfonds gehalten werden Rz 522: REITs bzw. die von REITs gehaltenen Projektgesellschaften erwirtschaften in einem hohen Ausmaß Erträge aus ausländischen Immobilien, die gemäß den jeweils geltenden DBA in Österreich steuerfrei sind. Aufgrund…
…c EStG 1988 auf Basis des § 48 BAO als Ausgabe geltend macht (vgl. EAS 1346) und der KESt-Abzug durch die inländische depotführende Stelle von der Nettodividende erfolgt. Eine Anrechnung oder Erstattung der jeweiligen ausländischen Quellensteuern kommt in solchen Fällen nicht mehr in Betracht. Rz…
…diesen eingemeldeten Daten errechnet sie in weiterer Folge mit einem eigenen Meldetool die steuerliche Behandlung der Erträge und veröffentlicht diese im Internet. Diese Berechnung basiert auf Vorgaben des BMF. Das Tool geht bei der Verarbeitung der Besteuerungsgrundlagen von einer Reihe von Prämissen aus und führt…
…einem ausländischen thesaurierenden Meldefonds am 15.10.2010 über ein inländisches Kreditinstitut; Fondsgeschäftsjahresende: 31.12. Anschaffungskosten: 125 Euro zzgl. 2,5 Euro Ausgabeaufschlag; lt. täglicher Kapitalertragsteuermeldung sind in den Anschaffungskosten Stückzinsen von 4 Euro enthalten, die darauf entfallende Kapitalertragsteuer beträgt 1 Euro; Über die Meldestelle…
…mit der Berechnung der "Erträge" und des "Vorsteuergewinns (-verlusts)" herzustellen (vgl. Rz 462 und 465), sind Steuern (inkl. Quellensteuern) auf von anderen Geschäftseinheiten bezogene Zahlungen, die im Staat oder Gebiet des Zahlenden als Gewinnanteile (zB Dividenden) behandelt werden, weder in Spalte 6 noch in Spalte…