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InvFR 2018 Rz 13–231.3. Grundzüge des Besteuerungskonzepts
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

1.3. Grundzüge des Besteuerungskonzepts 1.3.1. Durchgriffs- oder Transparenzprinzip Rz 13: Investmentfonds und Immobilienfonds im steuerlichen Sinn sind keine Steuersubjekte. Dementsprechend werden die Erträge des Investment- oder Immobilienfonds - wie bei Miteigentum - direkt den Anteilinhabern zugerechnet. Ein Anteil an einem Investmentfonds liegt nur dann…

InvFR 2018 Rz 146–1573. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Investmentfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Investmentfondsanteilen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…Allgemeines 3.1.1.1.1. Transparenzprinzip Rz 146: Ein Investmentfonds ist kein Steuersubjekt. Die steuerliche Erfassung von Erträgen aus Investmentfonds erfolgt daher unmittelbar beim Anteilinhaber (Durchgriff, auch "Transparenzprinzip"). Rz 147: Erträge, die der Investmentfonds aus einzelnen Veranlagungen erzielt (zB Zinsen aus Anleihen) werden den…

InvFR 2018 Rz 386–3924. Besteuerung von laufenden Erträgen aus Immobilienfonds sowie Gewinnen aus der Veräußerung von Immobilienfondsanteilen
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…"Transparenzprinzip", nach dem der Immobilienfonds selbst kein eigenes Ertragssteuersubjekt ist, sondern die steuerliche Erfassung der Erträge aus einem Immobilienfonds unmittelbar beim Anteilinhaber zu erfolgen hat (Durchgriff; siehe dazu auch Rz 146 ff). Rz 387: Als Besonderheit sieht die Regelung des § 40 ImmoInvFG eine Transformation der…

InvFR 2018 Rz 167–1763.1.1.3. Besteuerung von laufenden Erträgen (Ausschüttungen und ausschüttungsgleiche Erträge) von Meldefonds
geltende FassungRichtlinien19.07.2018

…1.3.3.3. AIF-Einkünfte Rz 175: Bei AIF können auf Grund der Konstruktion alle Einkünfte des EStG 1988 vorliegen. Im Wege des Durchgriffs ("Transparenzprinzip") werden auch diese den Anteilinhabern zugerechnet. Bei der Ermittlung der Einkünfte können Aufwendungen abgezogen werden. In der Meldung der…