RIS AI
5 Treffer306 msnur geltende Fassungen
VPR 2021 Rz 86–931.3.2. Dienstleistungen allgemeiner Art
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…wenn ein unabhängiges Unternehmen unter vergleichbaren Umständen bereit gewesen wäre, die Dienstleistung zu vergüten oder als Eigenleistung zu erbringen ("Benefits Test" oder Vorteilstest; Z 7.6 OECD-VPL). Die Verrechnung von duplizierten Leistungen, dh. von Dienstleistungen, die ein Konzernunternehmen bereits als Eigenleistung erbracht oder von…

VPR 2021 Rz 102–1051.3.2.4. Abgrenzungsfragen
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Gewinnermittlung einer inländischen Konzerngesellschaft sind nur deren betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig, nicht aber jene, die aufAuf Gesellschafterebene durch die ausländische Muttergesellschaft entstanden sind.entstandene Kosten für Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Gesellschaftertätigkeit oder "Shareholder Activities"), sind daher nicht an die Tochtergesellschaft verrechenbar (Z 7…

VPR 2021 Rz 422–4263.1.4. Vorteilsausgleich
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

3.1.4. Vorteilsausgleich Rz 422: Den OECD-VPL (Glossar "Vorteilsausgleichsvereinbarung") folgend spricht man von einer Vorteilsausgleichsvereinbarung, wenn ein Vorteil, den ein verbundenes Unternehmen einem anderen verbundenen Unternehmen innerhalb des Konzerns verschafft, in bestimmtem Umfang durch andere Vorteile ausgeglichen werden soll, die das erstere Unternehmen…

VPR 2021 Rz 328–3342.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern
geltende FassungRichtlinien11.03.2025

…Betriebsstätte darin, ihrem Unternehmen spezifische Dienstleistungen zu erbringen, liegt in diesen Leistungen ein realer Vorteil für das Unternehmen und stellen die Kosten dafür einen bedeutsamen Teil des Unternehmensaufwands dar, so ist die Betriebsstätte dafür ebenfalls mit einem fremdüblichen Entgelt zu entlohnen (OECD-MK Art. 7…

GMSR Rz 43–467. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020

7. Besondere Sorgfaltsvorschriften (§§ 47 bis 53 GMSG) 7.1. Verlass auf Selbstauskünfte und Belege (§ 47 GMSG) Rz 43: Ein meldendes Finanzinstitut darf sich nicht auf eine Selbstauskunft oder auf Belege verlassen, wenn ihm bekannt ist oder bekannt sein müsste, dass die Selbstauskunft oder Belege nicht…