2.2.3.7. Werbe- und Markterschließungsmaßnahmen Rz 339: Aufwendungen für Werbemaßnahmen sind von dem Betriebsteil (Stammhaus oder Betriebsstätte) zu tragen, für dessen Aufgabenbereich durch diese Maßnahme geworben wird. Soweit Betriebsteile mit Herstellungs- und Vertriebsfunktionen auch Werbemaßnahmen für andere Betriebsteile durchführen, ist der Werbeaufwand zwischen…
2.2.3.8. Gründungskosten und Vorlaufaufwand Rz 343: Die Gründung einer ausländischen Betriebsstätte verursacht regelmäßig Aufwendungen, die zu einem Zeitpunkt anfallen, zu dem diese Betriebsstätte noch nicht besteht. Die Gründungsaktivitäten stellen Funktionen des Stammhauses dar, sodass es sachgerecht ist, die entsprechenden Aufwendungen im Jahr…
27.3.2.1.3. Besondere Bestandteile des Entgelts 27.3.2.1.3.1. Betriebskosten als Nebenleistung Rz 1302: Die Betriebskosten (zB Beheizungs- und Warmwasserkosten) sind grundsätzlich in die Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn sich der Bestandnehmer ausdrücklich zur Zahlung der Kosten im Bestandvertrag verpflichtet. An…
1.3.2.4. Abgrenzungsfragen Rz 102: Bei der steuerlichen Gewinnermittlung einer inländischen Konzerngesellschaft sind nur deren betrieblich veranlasste Aufwendungen abzugsfähig, nicht aber jene, die aufAuf Gesellschafterebene durch die ausländische Muttergesellschaft entstanden sind.entstandene Kosten für Leistungen, die im Anteilseignerinteresse getätigt werden (Gesellschaftertätigkeit oder "Shareholder…
2.2.2.2. Wirtschaftsgüterzuordnung Rz 288: Eine Betriebsstätte eines Unternehmens kann rechtlich kein Eigentum erwerben; für die Zuordnung von Wirtschaftsgütern zum Betriebsvermögen einer Betriebsstätte ist daher gemäß AOA light nicht das rechtliche, sondern das wirtschaftliche Eigentum im Sinne der OECD-Leitlinien maßgebend (AOA Report…
2.2.3.4. Nutzungsüberlassung von Wirtschaftsgütern Rz 328: Werden in der Betriebsstätte körperliche Wirtschaftsgüter des Stammhauses genutzt, ohne dass sie der Betriebsstätte als fiktiver wirtschaftlicher Eigentümerin zuzurechnen sind, dann ist die Betriebsstätte - nach der geltenden Rechtslage - nicht mit einer fiktiven fremdüblichen Miete zu belasten…
2.2.3.2. Zinsen Rz 318: Zinsen können der Betriebsstätte nicht angelastet werden, wenn dies lediglich auf Grund einer internen Schuldverpflichtung der Betriebsstätte gegenüber dem Stammhaus geschieht (OECD-MK Art. 7 Z 42 idF vor 2010). Nutzt die Betriebsstätte daher Eigenmittel des Unternehmens, so…
2.2. Betriebsstättengewinnzurechnung - "AOA light" 2.2.1. Allgemeine Grundsätze Rz 279: Betriebsstätten haben keine eigene Rechtspersönlichkeit, sie sind nur ein rechtlich unselbständiger Teil des Gesamtunternehmens. Sie sind als solche daher auch nicht steuerpflichtig; steuerpflichtig ist die Rechtsperson, die das Gesamtunternehmen betreibt. Steuerbescheide sind daher…
2.2.3. Ermittlung des Betriebsstättenergebnisses 2.2.3.1. Allgemeine Grundsätze Rz 310: Aufbauend auf die Funktionsanalyse ist im zweiten Schritt auf Basis des Fremdvergleichsgrundsatzes das Betriebsstättenergebnis zu ermitteln. Dafür sind der Betriebsstätte Außentransaktionen (Erträge und Aufwendungen) dem Kausalitätsprinzip entsprechend zuzuordnen. Fiktive Liefer- und…