3. Zuständigkeitsregelungen in Abgabenvorschriften des Bundes 3.1. Einkommensteuer 3.1.1. Veranlagte Einkommensteuer Rz 81: Die Veranlagung der Einkommensteuer obliegt dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe. Für die Veranlagung beschränkt Steuerpflichtiger bestehen keine speziellen Zuständigkeitsregelungen. Das gilt auch für Anträge eines beschränkt…
3.1.3. Kapitalertragsteuer 3.1.3.1. Abfuhr der Kapitalertragsteuer Rz 93: Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten hinsichtlich der Abfuhr der Kapitalertragsteuer ist das Finanzamt zuständig, das auch für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des Abzugsverpflichteten zuständig ist (§ 96 Abs. 2 EStG 1988…
3.1.7. Spendenbegünstigte Einrichtungen Rz 105: Für Anträge auf die bescheidmäßige Feststellung, dass die Voraussetzungen für die erstmalige Zuerkennung der Spendenbegünstigung erfüllt sind, für den Widerruf dieser Feststellung sowie für die Aufnahme in die und die Führung der Liste spendenbegünstigter Einrichtungen ist das Finanzamt…
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Der Begriff der "Zuständigkeit" Rz 1: Seit 1. Jänner 2021 gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter: das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs…
10.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV Abweichend von den Ausführungen in der Einleitung ist dieser Abschnitt ab 1. Jänner 2026 anzuwenden. Rz 447: Folgende Eingaben an die Verwaltungsgerichte unterliegen einer Pauschalgebühr nach der Verordnung des Bundesministers für Finanzen betreffend die Gebühr für Eingaben bei…
3.1.5. Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 3.1.5.1. Abfuhr der Abzugsteuer gemäß § 99 EStG 1988 Rz 99: Für die Wahrnehmung der Angelegenheiten des Steuerabzuges gemäß § 99 EStG 1988 ist das Finanzamt zuständig, das für die Erhebung der Einkommen- oder Körperschaftsteuer des…
3.28. Normverbrauchsabgabe Rz 161: Für die Erhebung der Normverbrauchsabgabe ist in jenen Fällen, in denen der Abgabenschuldner ein Unternehmer iSd § 2 UStG 1994 ist, das für die Erhebung der Umsatzsteuer zuständige Finanzamt zuständig (§ 11 Abs. 1 Z 1 NoVAG 1991). Diese Norm kann somit…
2. Zuständigkeit der Finanzämter 2.1. Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich (§ 60 BAO) 2.1.1. Allgemeine Zuständigkeit Rz 36: Die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich ist in § 60 Abs. 1 BAO abstrakt und sehr allgemein konzipiert. Der Wirkungsbereich des Finanzamtes Österreich erstreckt sich auf das gesamte…
2.1.2. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen der BAO Rz 40: § 60 Abs. 2 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich…
2.2.2. Sachlicher Zuständigkeitsaspekt Rz 70: Das Finanzamt für Großbetriebe hat keine umfassende Zuständigkeit für alle (bundesrechtlich geregelten) Abgaben, sondern nur für jene, die ein in § 61 Abs. 1 BAO genannter Abgabepflichtiger zu entrichten hat und nur sofern die Abgabe nicht gemäß § 61 Abs…
3.3. Stabilitätsabgabe Rz 122: Die Erhebung der Stabilitätsabgabe obliegt dem Finanzamt für Großbetriebe (§ 8 StabAbgG). 3.4. Umgründungssteuergesetz 3.4.1. Allgemeines Rz 123: Das Umgründungssteuergesetz teilt punktuell Zuständigkeiten einem der beiden Finanzämter zu und bezieht sich dabei entweder auf die Zuständigkeit zur Erhebung…
3.38. Bundesabgabenordnung 3.38.1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. a bis c BAO) 3.38.1.1. Zwangsstrafe Rz 177: Zur Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt zuständig, das die Befolgung seiner Anordnung erzwingen will (§ 111 BAO); Ausnahme siehe Rz 165. 3.38…
1.3. Zuständigkeit für die Erledigung 1.3.1. Allgemeines Rz 15: Die Zuständigkeit für die Erledigung einer Sache ergibt sich aus den jeweils einschlägigen Bestimmungen. Allerdings bedarf es allgemeiner Regelungen für folgende Fälle: Die Zuständigkeit ist nicht eindeutig geregelt und es kommt aufgrund unterschiedlicher…
3.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz 3.34.1. Mehrkindzuschlag Rz 167: Für die Gewährung des Mehrkindzuschlags ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständige Finanzamt zuständig (§ 9b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für…
3.2. Körperschaftsteuer 3.2.1. Veranlagte Körperschaftsteuer Rz 113: Die Veranlagung der Körperschaftsteuer obliegt nach Maßgabe der Voraussetzungen der §§ 60 und 61 BAO entweder dem Finanzamt Österreich oder dem Finanzamt für Großbetriebe. Für die Erhebung der Körperschaftsteuer von gemäß § 1 Abs. 3 Z 1…
2.2.4. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von BAO-Bestimmungen Rz 77: § 61 Abs. 4 BAO enthält einen Katalog an Aufgaben, die eine ausschließliche Zuständigkeit des Finanzamtes für Großbetriebe vorsehen. Diese "punktuelle" Zuständigkeit für bestimmte Aufgaben kommt auch dann zum Tragen, wenn für den Abgabepflichtigen grundsätzlich…
2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO Rz 47: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben: Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952) Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG) Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG…
3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen Rz 138: Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V…
1.2. Zuständigkeit für die Entgegennahme von Anbringen Rz 11: Anbringen (§ 85 BAO) einer Partei sind grundsätzlich bei dem für die betreffende Angelegenheit zuständigen Finanzamt einzureichen. Langt bei einem Finanzamt ein Anbringen ein, für dessen Behandlung es nicht zuständig ist, hat es dieses ohne unnötigen…
3.38.4. Änderung der Satzung Rz 188: Änderungen von Satzungsbestimmungen, die eine Voraussetzung der Abgabenbegünstigung betreffen, sind binnen eines Monats jenem Finanzamt bekanntzugeben, das für die Festsetzung der Umsatzsteuer der Körperschaft zuständig ist oder es im Falle einer Umsatzsteuerpflicht wäre (§ 41 Abs. 3 BAO…