…27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 40 Abs. 2 Z…
…EStG 1988 der Kapitalertragsteuer zu unterwerfen. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z 3 InvFG 2011…
…27a Abs. 1 Z 2 EStG 1988 zu besteuern. Der Veräußerungsgewinn bemisst sich aus dem Unterschiedsbetrag zwischen dem Veräußerungspreis (Rücknahmepreis) des Fondsanteils und dessen Anschaffungskosten (ohne Nebenkosten), wobei die Anschaffungskosten um während der Behaltezeit des Fondsanteils zugeflossene ausschüttungsgleiche Erträge (Pauschalermittlung gemäß § 186 Abs. 2 Z…
…befindlichen Anteile für die Zurechnung des ausschüttungsgleichen Ertrages an den Anleger relevant. Das führt dazu, dass ein Anleger auch Fondserträge zu versteuern hat, die außerhalb seiner Behaltezeit entstanden, ihm jedoch während der Zeit, in der er den Investmentfondsanteil auf seinem Depot gehalten hat, zugeflossen sind…
… demnach unterliegt beim Anleger neben der Ausschüttung auch der gesamte pauschal ermittelte ausschüttungsgleiche Ertrag der Besteuerung. Da die während der Behaltezeit zugeflossenen ausschüttungsgleichen Erträge die Anschaffungskosten des Fonds erhöhen, wird eine übermäßige Besteuerung laufender Erträge bei Veräußerung des Fondsanteils wieder korrigiert. Rz 205: Die steuerliche…