RIS AI
4 Treffer324 msnur geltende Fassungen
2021-0.412.101Sammelerlass zur Aufhebung einzelner abgestimmter Auslegungsfragen zum DBA-Deutschland
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2021-0.412.10117.06.2021

  (1) Die Punkte 2, 3, 4 und 7 des Erlasses des BMF vom 30. November 2006, BMF-010221/0187-IV/4/2006, AÖF Nr. 11/2007, betreffend "Abkommenskonforme Behandlung von internationaler Arbeitskräfteüberlassung", "Grenzüberschreitende Dividendenausschüttungen - Zwischenschaltung von Holdinggesellschaften", "Anwendung des Art. 19 Abs. 3" und…

VPR 2021 Rz 368–3742.2.4.4. Unzulässige Gewinnaufteilungsmethoden
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Finanzierung, Organisation der gesamten Bauabwicklung, Inlandsteil der Vorbereitung und Auswertung der Bauüberwachung vor Ort) (EAS 751 betr. DBA-Russland). Rz 369: Auch die Anwendung eines innerbetrieblichen Kostenumlageverfahrens in der Art, dass der Gewinn aus dem Auslandsbauvorhaben zunächst insgesamt aus der inländischen Besteuerungsgrundlage ausgeschieden wird und…

VPR 2021 Rz 365–3672.2.4.2. Zuordnung von Finanzierungsaufwendungen und -erträgen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…Materialanlieferung und die Bauplanung von einem anderen Konzernunternehmen stammen. Beispiel (EAS 647): Übernimmt eine österreichische Kapitalgesellschaft (A-GmbH) den Auftrag, die Bauüberwachung und den örtlichen Materialeinkauf im Zuge einer Anlagenerrichtung im Baustellenstaat zu bewerkstelligen, so wird hierdurch - bei Überschreitung der 12-monatigen Baustellenfrist des Art…

VPR 2021 Rz 358–3642.2.4. Bauausführungen und Montagen
geltende FassungRichtlinien07.10.2021

…751, ähnlich EAS 1375): Besteht die Funktion, die ein österreichischer Generalunternehmer an einer russischen Baubetriebsstätte wahrnimmt, lediglich in der Bauüberwachung, die durch gelegentliche Entsendung von einigen Unternehmensmitarbeitern sichergestellt wird, dann wird nur der diesen Überwachungsaktivitäten zuordenbare Gewinnteil aus der österreichischen Besteuerungsgrundlage des Generalunternehmers auszuscheiden sein…