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961 Treffer309 msnur geltende Fassungen
2026-0.202.270Umsetzung der Richtlinie (EU) 2024/1265 des Rates vom 29. April 2024 zur Änderung der Richtlinie 2011/85/EU über die Anforderungen an die haushaltspolitischen Rahmen der Mitgliedstaaten
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.202.27006.03.2026

Zur vollständigen Umsetzung der Richtlinie 2011/85/EU in der Fassung der Richtlinie (EU) 2024/1265 (im Folgenden "Haushaltsrahmenrichtlinie") wird - ergänzend zu weiteren Umsetzungsmaßnahmen, insbesondere im Rahmen eines neuen Österreichischen Stabilitätspaktes 2025, einer Novelle der Gebarungsstatistik-Verordnung 2014 sowie einer Novelle des Fiskalrats- und Produktivitätsratgesetzes…

2026-0.818.673Erlass zum Berechtigungsumfang, zur Vollmacht und zur Akteneinsicht von Bilanzbuchhaltungsberufen im Abgabenverfahren
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2026-0.818.67330.09.2026Teil 2/2

Bundesministerium für Finanzen, 30. September 2026

GebR 2025 Rz 24–292.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

2.3. Die persönlichen Gebührenbefreiungen 2.3.1. Der Bund, vom Bund betriebene Unternehmungen und öffentlich-rechtliche Fonds, deren Abgänge der Bund zu tragen hat (§ 2 Z 1 GebG) 2.3.1.1. Allgemeines Rz 24: Die persönliche Befreiung des Bundes ist uneingeschränkt und umfasst…

GebR 2025 Rz 1781–178931. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

31. Exkurs: Bundesverwaltungsabgaben gemäß §§ 78 ff AVG 31.1. Allgemeines Rz 1781: Den Bundesverwaltungsabgaben nach §§ 78 ff AVG iVm BVwAbgV unterliegen Verleihungen von Berechtigungen oder sonstige wesentlich im Privatinteresse der Parteien liegende Amtshandlungen, die von Behörden in Angelegenheiten der Bundesverwaltung vorgenommen werden. Rz 1782: Angelegenheiten…

BMF-142900/0010-III/1/2016Handwerkerbonus, Wert gemäß § 5 des Bundesgesetzes über die Förderung von Handwerkerleistungen
geltende FassungErlässe & InformationenErlassBMF-142900/0010-III/1/201603.11.2016

Gemäß § 5 des Bundesgesetzes, mit dem ein Bundesgesetz über die Förderung von Handwerkerleistungen beschlossen wird ("Handwerkerbonus", BGBl. I Nr. 31/2014 - geändert durch BGBl. I Nr. 45/2016) können "Förderungen für das Jahr 2017 nur dann gewährt werden, wenn die reale Veränderung der österreichischen Wirtschaftsleistung…

ZustRL Rz 177–1873.38. Bundesabgabenordnung
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

3.38. Bundesabgabenordnung 3.38.1. Nebenansprüche (§ 3 Abs. 2 lit. a bis c BAO) 3.38.1.1. Zwangsstrafe Rz 177: Zur Verhängung von Zwangsstrafen ist jenes Finanzamt zuständig, das die Befolgung seiner Anordnung erzwingen will (§ 111 BAO); Ausnahme siehe Rz 165. 3.38…

ZustRL4. Anhang
geltende FassungRichtlinien01.01.2022

4. Anhang Das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. I Nr. 9/2010, und die Verordnung zum Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz 2010, BGBl. II Nr. 165/2010, sind mit Ablauf des 31. Dezember 2020 außer Kraft getreten. Die nachstehende Tabelle bietet einen Überblick über jene Bestimmungen des AVOG 2010 und der…

GebR 2025 Rz 1720–172529. Übergangs- und Sonderbestimmungen (§ 35 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

29. Übergangs- und Sonderbestimmungen (§ 35 GebG) 29.1. Befreiung für Schriften im Zusammenhang mit Wahlen Rz 1720: Die durch die Europawahlordnung, das Europa-Wählerevidenzgesetz, das Wählerevidenzgesetz 2018, das Volksabstimmungsgesetz 1972, das Volksbefragungsgesetz 1989, die Nationalrats-Wahlordnung 1992, das Bundespräsidentenwahlgesetz 1971 und das Volksbegehrengesetz 2018 unmittelbar…

ZustRL Rz 15–201.3. Zuständigkeit für die Erledigung
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

…durch Weisung (§ 52 BAO). Diese Bestimmung hat bloß deklarativen Charakter, denn dem Bundesminister für Finanzen kommt als vorgesetztem Organ gegenüber den Vorständen aller Abgabenbehörden des Bundes das Weisungsrecht bereits aufgrund der Bundesverfassung zu (Art. 20 Abs. 1 zweiter Satz B-VG). Kompetenzstreitigkeiten können vor allem…

ZustRL Rz 167–1763.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz
geltende FassungRichtlinien12.02.2025

…Bundes". In diesem Fall ergibt sich die Zuständigkeit des Finanzamtes Österreich aus § 60 Abs. 1 Z 1 BAO. 3.37. Beitrag zum Salzburger Tourismusförderungsfonds Rz 176: Das Salzburger Tourismusgesetz 2003 überträgt die Festsetzung und Einhebung der Fondsbeiträge nach § 50 lit. a und § 51 lit. a…

ZustRL Rz 1–101. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit
geltende FassungRichtlinien12.02.2025

…2 BAO; VwGH 25.5.2022, Ra 2021/15/0035 Rz 18). Rz 3: Unter der Zuständigkeit eines Finanzamtes wird der nach der Art der Sache der Verwaltungsangelegenheit umschriebene Aufgabenbereich des Finanzamtes verstanden. Die Zuständigkeit hat immer eine sachliche Komponente - dh. das Finanzamt ist für…

GebR 2025 Rz 30–342.3.2. Die übrigen Gebietskörperschaften im Rahmen ihres öffentlich-rechtlichen Wirkungskreises (§ 2 Z 2 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

…zählt jedenfalls die Hoheitsverwaltung, aber auch jener Bereich der Privatwirtschaftsverwaltung, zu dessen Besorgung die Gebietskörperschaft durch Gesetz verpflichtet ist (VwGH 10.3.1988, 87/16/0059, VwGH 30.4.2003, 2000/16/0113). Entscheidend ist, dass ein unmittelbarer Gesetzesauftrag vorliegt; nicht entscheidend ist, welcher Mittel …

GebR 2025 Rz 447–46110.5.13. VwG-Eingabengebührverordnung - VwG-EGebV
geltende FassungRichtlinien17.04.2025

…von 30 Euro (zur Befreiung von Einwendungen und Stellungnahmen zur Wahrung der rechtlichen Interessen zu Vorhaben der Errichtung oder Inbetriebnahme von Bauwerken aller Art sowie im Verfahren zur Genehmigung solcher Vorhaben siehe Rz 446). Vor Beendigung des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens gibt der Bewilligungswerber eine erneute Stellungnahme…

GebR 2025 Rz 381–38910.4.7. Höhe der Gebühr
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

10.4.7. Höhe der Gebühr Rz 381: Die Gebühr ist eine feste Gebühr. Sie beträgt 3,90 Euro von jedem Bogen (siehe Rz 104 ff). Die Gebühr darf nicht mehr als 21,80 Euro je Beilage betragen. Zur Gebührenermäßigung bei Beilagen zu Anträgen auf…

ZustRL Rz 138–1433.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen Rz 138: Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V…

GebR 2025 Rz 55–593. Art der Gebühren und Entrichtung (§ 3 GebG)
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

3. Art der Gebühren und Entrichtung (§ 3 GebG) 3.1. Feste Gebühren 3.1.1. Begriff Rz 55: Feste Gebühren (auch als Stempelgebühren bezeichnet) sind die mit einem fixen Betrag für die in den Tarifposten des § 14 GebG taxativ aufgezählten Schriften und Amtshandlungen zu entrichtenden…

2025-0.843.613Zinsenersparnis 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.843.61322.10.2025

Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025

ZustRL Rz 47–542.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO
geltende FassungRichtlinien26.03.2024

2.1.3. Spezielle Zuständigkeit aufgrund von Bestimmungen außerhalb der BAO Rz 47: Aufgrund folgender ausdrücklicher Bestimmungen ist das Finanzamt Österreich zuständig für die Erhebung folgender Abgaben: Feuerschutzsteuer (§ 6 Feuerschutzsteuergesetz 1952) Flugabgabe (§ 7 FlugAbgG) Gebühren (§ 3 GebG, § 9 Abs. 2 GebG, § 31 Abs. 1 GebG…

GebR 2025 Rz 178030. Exkurs: Ausgewählte Befreiungen außerhalb des Gebührengesetzes
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

… 22 GSAG | Die GSA ist für Rechtsgeschäfte, die für die Erfüllung von Aufgaben gemäß § 4 Abs. 3 erforderlich sind und mit staatlichen Mitteln im Sinne des Art. 107 Abs. 1 AEUV finanziert werden, von den damit verbundenen Abgaben mit Ausnahme der Umsatzsteuer sowie der…

GebR 2025 Rz 17–192. Gebührenbefreiungen
geltende FassungRichtlinien01.04.2025

2. Gebührenbefreiungen 2.1. Allgemeines Rz 17: Befreiungen von der Gebührenpflicht können als persönliche oder sachliche gestaltet sein. Neben den im Gebührengesetz 1957 selbst angeführten Befreiungen finden sich in zahlreichen Materiengesetzen (zB GewO 1994, NeuFöG) und Staatsverträgen, sowie in Amtssitzabkommen mit internationalen Organisationen weitere Gebührenbefreiungen…