AlleRichtlinien1Erlässe & Informationen1EAS-AuskünfteBFG-EntscheidungenUFS-EntscheidungenAmtliche Veröffentlichungen2
2 Treffer489 msnur geltende Fassungen
GMSR Rz 609. Nicht meldende Finanzinstitute (§§ 62 bis 70 GMSG)
geltende FassungRichtlinien19.04.2020
…beteiligt sind. Daneben sind die in den Z 2 bis 5 näher geregelten Voraussetzungen zu erfüllen. Durch § 67 Z 3 GMSG werden die möglichen Arbeitnehmer- und Arbeitgeberbeiträge für Zwecke der nicht meldenden Finanzinstitute begrenzt. In diese Rechnung nicht miteinzubeziehen sind ex lege die in § 87…
2025-0.843.613Zinsenersparnis 2026
geltende FassungErlässe & InformationenErlass2025-0.843.61322.10.2025
Der Prozentsatz gemäß § 5 Abs. 2 der Sachbezugswerteverordnung (Verordnung über die Bewertung bestimmter Sachbezüge) beträgt für das Kalenderjahr 2026 3%. Bundesministerium für Finanzen, 22. Oktober 2025