…Vertragsteiles herabgesetzt, so ist dieser Zusatz oder Nachtrag nicht gebührenpflichtig. Die Herabsetzung der vereinbarten Leistungen oder die vorzeitige Beendigung eines Vertragsverhältnisses hat allerdings auch keinen Einfluss auf die Vergebührung des ursprünglich abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, da gemäß § 17 Abs. 5 GebG weder die Vernichtung der Urkunde, noch…
…und juristischen Personen dürfen teilnehmen (nur natürliche Personen, Gemeinden und kleine Unternehmen dürfen die Kontrolle ausüben) | Eigene Rechtsform erforderlich? | Nein | Ja | Welche Rechtsform ist geeignet? | Vertrag gemäß § 16a Abs. 4 (ElWOG) ausreichend | Verein, Genossenschaft. Weitere Formen sind möglich. |…
…nach dem Bundesgesetz über die Umwandlung von Handelsgesellschaften (§ 1 UmwG), bei Spaltungen nach dem Bundesgesetz über die Spaltung von Kapitalgesellschaften (§ 1 SpaltG), im Falle der Anwachsung nach § 142 UGB, Fortsetzung der Vorgesellschaft durch die eingetragene GmbH (VwGH 26.6.2000, 95/17/0404). Rz 1145:…
…ausgefertigten Urkunde die darin beurkundeten Rechte oder Verbindlichkeiten ihrer Art oder ihrem Umfang nach geändert oder wird die vereinbarte Geltungsdauer des Rechtsgeschäftes verlängert, so ist gemäß § 21 GebG dieser Zusatz oder Nachtrag im Umfang der vereinbarten Änderung oder Verlängerung als selbständiges Rechtsgeschäft gebührenpflichtig. Rz 1132…
…5.3.1990, 89/15/0015). 5.1.2. Ausnahme des § 7 GebG Rz 113: Gemäß § 7 GebG ist die Gebühr trotz Beteiligung mehrerer Personen am gebührenpflichtigen Vorgang nur im einfachen Betrag zu entrichten, wenn die mehreren Personen in einer solchen Rechtsgemeinschaft stehen, dass sie…
…§ 16b ff) im Jahr 2021 wurden ergänzend zwei Modelle von Energiegemeinschaften geschaffen, die eine Beteiligung an der Energiewende ermöglichen und das Energiesystem dezentralisieren sollen. Rz 102: Gemäß § 111 Abs. 8 ElWOG 2010 ist die Mitgliedschaft mit einer Verbrauchs- oder Erzeugungsanlage an mehr als einer gemeinschaftlichen…