B.15.6. Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 Rz 1326: Auf Kraftfahrzeuge, für die ein unwiderruflicher schriftlicher Kaufvertrag vor dem 1. Juni 2021 abgeschlossen wurde und deren Lieferung gemäß § 1 Z 1 NoVAG 1991 (siehe Rz 400 ff) oder deren innergemeinschaftlicher Erwerb gemäß § 1…
3.34. Zuständigkeitsbegründende Normen im Familienlastenausgleichsgesetz 3.34.1. Mehrkindzuschlag Rz 167: Für die Gewährung des Mehrkindzuschlags ist das für die Erhebung der Abgaben vom Einkommen zuständige Finanzamt zuständig (§ 9b Familienlastenausgleichsgesetz 1967). Diese Norm kann die Zuständigkeit entweder des Finanzamtes Österreich oder des Finanzamtes für…
3.6. Gesundheits- und Sozialbereichs-Beihilfen Rz 138: Die Erhebung dieser Abgabe (dh. die Berechnung und Auszahlung der Beihilfen und Ausgleichszahlungen gemäß §§ 1 bis 3 GSBG sowie die Entgegennahme der Beträge gemäß § 9 GSBG und der Kostenerstattungen im Sinne des § 4 Abs. 4 der V…
3.12. Gebühren nach dem Gebührengesetz 1957 Rz 144: Für die Erhebung der Stempel- und Rechtsgebühren ist das Finanzamt Österreich zuständig (§ 60 Abs. 1 BAO). Im GebG selbst werden beispielsweise folgende Aufgaben des Finanzamtes Österreich ausdrücklich erwähnt: Aufgaben im Zusammenhang mit der Selbstberechnung (§ 3 GebG…
10.14.2. Gebührenschuld und Gebührenschuldner Rz 692: Die Gebührenschuld entsteht mit der Ausfertigung des Zulassungsscheines (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheines durch die Zulassungsstelle. Rz 693: Für als amtliches Zeugnis von Behörden des Bundes oder der Länder ausgestellte Zulassungsscheine (Zulassungsbescheinigung) und Überstellungsfahrtscheine entsteht die Gebührenschuld im Zeitpunkt…
B.12.10. Anwendungsfälle B.12.10.1. Lieferung/Verbringung durch den Zulassungsbesitzer Rz 1271: Der Vergütungsanspruch nach § 12a Abs. 1 TS 1 NoVAG 1991 wird dann ausgelöst, wenn ein Kraftfahrzeug durch den Zulassungsbesitzer selbst nachweislich ins Ausland verbracht oder geliefert wird. Vergütungsberechtigt ist regelmäßig…
1. Allgemeines 1.1. Übermittlung von Anbringen Abgabenrechtliche Anbringen zur Geltendmachung von Rechten und Pflichten oder zur Erfüllung von Verpflichtungen sind grundsätzlich schriftlich einzubringen (§ 85 Abs. 1 BAO). Das bedeutet, dass sie mit einer eigenhändigen Unterschrift des Einschreiters versehen sein müssen. Von der Unterschrift des…
1. Allgemeine Bestimmungen zur Zuständigkeit 1.1. Begriffsbestimmungen 1.1.1. Der Begriff der "Zuständigkeit" Rz 1: Seit 1. Jänner 2021 gibt es zwei bundesweit zuständige Finanzämter: das Finanzamt Österreich (FAÖ) und das Finanzamt für Großbetriebe (FAG). Dass das Finanzamt Österreich infolge seines bundesweiten Aufgabenbereichs…