17.2.3. Vertragsübernahme Rz 1146: Die Vertragsübernahme ist mangels Parteienidentität kein Anwendungsfall des § 21 GebG. Die Vertragsübernahme ist ein eigenes Rechtsinstitut und bewirkt, dass durch einen einheitlichen Akt nicht nur die Gesamtheit aller wechselseitigen Rechte und Pflichten übertragen wird, sondern dass der Vertragsübernehmer an…
…steuerlich nur insoweit anerkannt werden, als er den Fremdpreis für die aus dem KVV bezogenen Leistungen auf Dauer nicht überschreitet. Der Fremdvergleichsgrundsatz schließt es aber nicht aus, Beiträge zu Forschungs- und Entwicklungs-KVV, die sich als erfolglos erweisen, steuerlich anzuerkennen. Die KVV-Umlage ist von…
15. Zweifelsfragen Rz 97: Die Oesterreichische Entwicklungsbank AG (OeEB), die Österreichische Hotel- und Tourismusbank Gesellschaft m.b.H. (ÖHT) und Wohnbaubanken im Sinne des Bundesgesetzes über steuerliche Sondermaßnahmen zur Förderung des Wohnbaus, BGBl. Nr. 253/1993 idF BGBl. I Nr. 162/2001 sind ungeachtet ihrer…