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Findok · EAS-Auskünfte

EAS 1204

Abzugsfähigkeit von Beitragszahlungen eines österreichischen Grenzgängers an die kantonale Lehrerversicherungskasse in der Schweiz

geltende FassungEAS-Auskunft04 4281/4-IV/4/97vom 02.01.1998

Wortlaut laut Findok

Ein als Grenzgänger bei einer öffentlichen schweizerischen Volksschule beschäftigter Lehrer erbringt seine Dienstleistungen einer schweizerischen staatlichen Einrichtung, sodaß seine Bezüge gemäß Artikel 19 DBA-Schweiz in der Schweiz besteuert werden dürfen; die Grenzgängerregelung des Artikels 15 Abs. 4 kommt daher nicht zur Anwendung. Durch die Novellierung des Abkommens mit der Schweiz und die Einbeziehung der öffentlichen Aktivbezüge in das Anrechnungsverfahren unterliegen die Lehrerbezüge auch in Österreich der Besteuerung. Diese Novellierung bezieht sich indessen nicht auf Ruhegehälter, sodaß sich aus Artikel 19 i.V. mit Art. 23 Abs. 1 des Abkommens für die künftigen Pensionsleistungen in Österreich eine Steuerfreistellungsverpflichtung (unter Progressionsvorbehalt) ergibt. Eine die Pensionen treffende Steuerfreistellungsverpflichtung vermag indessen nach Auffassung des BM für Finanzen kein Abzugsverbot für die in den Vorjahren während der Aktivzeit zu leistenden Pensionskassen-Pflichtbeiträge zu entfalten. Denn der maßgebende Kausalzusammenhang ist zwischen den Beitragsleistungen und den Aktivbezügen gegeben; es besteht hingegen keine Kausalverknüpfung (weder im Sinn von § 20 Abs. 2 EStG noch im Sinn der DBA-Steuerzuteilungsregeln) mit den Pensionszahlungen. 02. Jänner 1998 Für den Bundesminister: Dr. Loukota Für die Richtigkeit der Ausfertigung:  

Normen und Schlagworte

SteuerfreistellungsverpflichtungProgressionsvorbehaltPension

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
EAS-Auskünfte
Dokumenttyp
EAS-Auskunft
Geschäftszahl
04 4281/4-IV/4/97
Stammnummer
9974
Gültig
02.01.1998 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:11
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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