Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0690-W/04
Umwandlung einer Abfertigung in einen (Zusatz)Pensionsanspruch
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0690-W/04vom 21.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Josef Fischbacher, Buchprüfungs- und Steuerberatungs-GesmbH gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bezirk in Wien betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 2002 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber (Bw.)
bezieht als Pensionist Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit.
Im Rahmen der
Arbeitnehmerveranlagung für das Jahr 2002 wurde auf Grund eines Verzichtes
auf den gesetzlichen Abfertigungsanspruch eine monatliche Rente (Pension)
13 mal jährlich i.H.v. S 7.090,00 als laufende Bezüge der
Einkommensteuer unterzogen.
Dagegen wurde form- und
fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung eingebracht und eingewendet, dass
anlässlich der Beendigung seines Dienstverhältnisses bei der K. der
S.T.A. der dem Bw. gesetzlich zustehende Abfertigungsanspruch in einen monatlich
ausbezahlten Rentenanspruch ab 1. Mai 2001 umgewandelt worden wäre. Da
es sich um eine reine Vermögensumschichtung handeln würde, seien die
erhaltenen Rentenbeträge steuerfrei zu behandeln. In der Beilage würde
daher ein korrigierter Lohnzettel für den Zeitraum Jänner bis Dezember
2002 vorgelegt, und wäre die Abfertigung daher mit dem festen Steuersatz
von 6% zu versteuern.
In einer abweisenden
Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes vom 18. Februar 2004 wurde zur
Begründung ausgeführt, dass die erhaltenen Rentenbezüge
steuerlich als Pensionsauszahlungen zu behandeln seien. Darüber hinaus sei
der ehemalige Arbeitgeber des Bw. vom Betriebsfinanzamt auf die geltende Rechts-
und Sachlage in Kenntnis gesetzt worden, und weiters auch aufgefordert worden,
die Ausstellung "berichtigter" Lohnzettel zu unterlassen.
Dagegen wurde form- und
fristgerecht die Vorlage der Berufung an die Abgabenbehörde zweiter Instanz
beantragt und eingewendet, dass die Abfertigung vom Arbeitgeber mit dem festen
Steuersatz versteuert worden wäre, und somit die ausbezahlten
Rentenbeträge trotz eindeutigen Vorliegens einer Vermögensumschichtung
mit dem Normalsteuersatz versteuert worden wären.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 25 Abs. 1 EStG 1988
stellen Bezüge und Vorteile aus einem bestehenden oder früheren
Dienstverhältnis sowie Pensionen aus der gesetzlichen Sozialversicherung
Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit dar.
Strittig ist, ob die dem Bw. im Streitzeitraum 2002 (lt.
Aktenlage seit 1. Mai 2001) zufließende Zusatzpension
(Pensionszusage), die er von seinem früheren Arbeitgeber erhält, mit
seinen Pensionseinkünften aus der gesetzlichen Sozialversicherung
zusammenzurechnen ist, und in welchem Ausmaß die Zusatzpension
steuerpflichtig ist.
Firmenpensionen aus einem früheren
Dienstverhältnis (also vom seinerzeitigen Arbeitgeber direkt ausbezahlte
Zusatzpensionen) zählen zu den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit gemäß
§ 25 Abs. 1 Zi 1 lit a EStG
1988 (Quantschnigg/Schuch, Einkommensteuerhandbuch, § 25 TZ 17).
Unter Abfertigung ist die einmalige Entschädigung durch den Arbeitgeber zu
verstehen. Eine derartige Abfertigung unterliegt den Besteuerungsvorschriften
des § 67 EStG 1988. Die Umwandlung eines Abfertigungsanspruches in
einen Firmenpensionszuschuss hat jedoch zur Folge, dass der Pensionszuschuss
nicht gemäß
§ 67 EStG, sondern als laufender Bezug nach dem
Tarif im jeweiligen Zeitpunkt des Zufließens zu besteuern ist
(Quantschnigg/Schuch, aaO, § 67 TZ 33; Hofstätter/Reichel,
Kommentar zur Einkommensteuer, § 67 Abs. 3 bis 5, TZ 9;
VwGH 8.4.86, 84/14/0043; 30.5.89, 89/14/0095).
Im vorliegenden Fall hat der Bw. auf die einmalige
Auszahlung der ihm zustehenden Abfertigung verzichtet und stattdessen eine
laufende, monatlich auszuzahlende Firmenpension beantragt und wurde ihm auch
gewährt. Aus den angeführten Gründen ist die Firmenzusatzpension
des Bw. daher lohnsteuerpflichtig. Entsprechend den Bestimmungen nach
§ 41 Abs. 1 Z 2 EStG 1988 hat eine Veranlagung und damit
eine Zusammenrechnung der lohnsteuerpflichtigen Einkünfte des Bw. zu
erfolgen.
Ergänzend wird ausgeführt, dass durch das
Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz (BMVG), BGBl. I Nr. 100/2002
u.a. die §§ 25, 29 und 67 EStG 1988 geändert wurden.
Demgemäß sind Abfertigungen, die in Form einer Kapitalabfindung von
einer Mitarbeitervorsorgekasse ausbezahlt werden, immer mit 6% zu versteuern.
Wird der Abfertigungsbetrag von einer Mitarbeitervorsorgekasse an ein
Versicherungsunternehmen zur Rentenauszahlung oder an eine Pensionskasse
übertragen, so fällt keine Lohnsteuer an. Die nachfolgende
Rentenauszahlung durch ein Versicherungsunternehmen oder eine Pensionskasse ist
ebenfalls steuerfrei.
Diese Voraussetzungen liegen im gegenständlichen Fall
jedoch nicht vor, sondern handelt es sich beim vorliegenden Abfertigungsanspruch
um eine "alte" Abfertigung, also nicht um eine Abfertigung aus einer
Mitarbeitervorsorgekasse. Die Umwandlung des Abfertigungsanspruches in einen
Pensionszuschuss führte daher zu einer "normalen" Firmenzusatzpension, die
den oben genannten Besteuerungsvorschriften unterliegt.
Die Berufung war daher als unbegründet abzuweisen.
Wien,
21. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 25 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0690-W/04
- Stammnummer
- 9963
- Gültig
- 21.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF