Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/3911-W/02
Nachweis der Minderung der Erwerbsfähigkeit
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/3911-W/02vom 10.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Erfolgt kein entsprechender Nachweis über den Grad der Behinderung, ist von den zu gewährenden Pauschalbeträgen betreffend Krankendiätverpflegung ein Selbstbehalt in Abzug zu bringen.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., gegen die
Bescheide des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für die Jahre 1999 und 2000 entschieden.
Die
Berufungen werden als unbegründet abgewiesen.
Die
angefochtenen Bescheide betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1999 und
das Jahr 2000 bleiben unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Strittig ist, ob die
Berücksichtigung von Mehraufwendungen aus dem Titel der Behinderung
(Krankendiätverpflegung) ohne Kürzung um den Selbstbehalt zu erfolgen
hat, wenn ein Nachweis über den Grad der Behinderung nicht
vorliegt.
Nach Auffassung des
steuerlichen Vertreters läge infolge der bescheinigten (schweren)
Krankheiten, die zu längeren Spitalsaufenthalten und zur Aufgabe der
Erwerbstätigkeit geführt hatten, eine offensichtliche Minderung der
Erwerbsfähigkeit um mehr als 25 % vor. Der Stpfl. sei letztlich an dieser
Krankheit am 15.1.2002 verstorben.
Der ärztlichen
Bestätigung des behandelnden Arztes vom 20.6.2001 (HA 8/2000) zufolge ist
eine Diätverpflegung wegen der angeführten Erkrankungen (Diabetes mell
II (Mehrfachtherapie) seit 1996, Hypercholesterinämie seit 1996 und
koronare Herzerkrankung (Z n PTCA 1995) erforderlich.
In Beantwortung eines
Fragenvorhaltes teilt der steuerliche Vertreter (Schreiben vom 26.2.2004) mit,
keine Bescheinigungen in Bezug auf die Behinderung (mit Ausnahme der
ärtzlichen Bestätigung) vorlegen zu können. Derartige besondere
Beweismittel fordere die Verordnung zu § 35 EStG, BGBl 1996/303 idF BGBl II
1998/91 nach Auffassung des steuerlichen Vertreters nicht. Der Bezug von
Leistungen im Zusammenhang mit der angesprochenen Behinderung (Pflegegeld,
Hilflosenzuschuß oder andere Leistungsrechte) wird verneint.
Auf die Abhaltung einer
mündlichen Berufungsverhandlung wurde verzichtet.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Vorweg ist festzuhalten, dass
mangels Bezug von pflegebedingten Geldleistungen (Beilage zur
Einkommensteuererklärung für das Jahr 2000, HA 7/2000) ein
Anwendungsfall des § 34 Absatz 6 EStG 1988 nicht vorliegt.
Steuerpflichtigen, die
außergewöhnliche Belastungen durch eine eigene Behinderung haben und
keine pflegebedingten Geldleistungen erhalten, wird bei einer Minderung der
Erwerbsfähigkeit ab 25 % ein Freibetrag (§ 35 Absatz 3 EStG 1988)
gewährt.
Gemäß
§ 35
Absatz 2 EStG 1988 ist die Tatsache der Behinderung und das Ausmaß der
Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad der Behinderung) durch eine amtliche
Bescheinigung der für diese Feststellung zuständigen Stelle
nachzuweisen, bzw in Fällen der Ziffer 1 leg. cit. die hierfür
maßgebende Einschätzung vorzulegen (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB,
§ 35 Tz 4).
Die behauptete, sich aus den
persönlichen Lebensumständen (Pensionsantritt, Spitalsaufenthalte,
usw.) offensichtlich ergebende Minderung der Erwerbsfähigkeit stellt kein
taugliches Vorbringen dar. Eine solcherart erforderliche Einschätzung des
Grades der Behinderung durch die Abgabenbehörde ist wegen der im § 35
Absatz 2 EStG 1988 enthaltenen bindenden Beweisregeln nicht zulässig (vgl.
Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer, EStG 1988, Band III C, Kommentar,
§ 35 Tz 2).
Gemäß
§ 35
Absatz 7 EStG 1988 kann der Bundesminister für Finanzen nach den
Erfahrungen der Praxis im Verordnungsweg Durchschnittssätze für die
Kosten bestimmter Krankheiten, sowie körperlicher und geistiger Gebrechen
festsetzen, die zu einer Behinderung im Sinne des Abs. 3
führen.
Nach § 2 Absatz 2 der
Verordnung des BM für Finanzen über außergewöhnliche
Belastungen BGBl 1996/303 idgF sind, sofern der Grad der Behinderung weniger als
25 % beträgt, die Mehraufwendungen (wegen Krankendiätverpflegung) um
den Selbstbehalt zu kürzen (vgl. Quantschnigg/Schuch, ESt-HB, § 35 Tz
8, Seite 1300; Doralt, Einkommensteuergesetz, Kommentar, § 35
Tz13).
Da eine Behinderung im Sinne
der Verordnung ein Ausmaß der Minderung der Erwerbsfähigkeit (Grad
der Behinderung) von mindestens 25 % voraussetzt (§ 1 Absatz 2 der
Verordnung), eine solche Erwerbsminderung nach den Beweisregeln des § 35
Abs 2 EStG 1988 nicht dargetan wurde, ist ein Selbstbehalt gemäß
§ 34 Absatz 4 EStG 1988 in Abzug zu bringen.
Wien,
am 10. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 2 Außergewöhnliche Belastungen, BGBl. Nr. 303/1996
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 35 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/3911-W/02
- Stammnummer
- 9958
- Gültig
- 10.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF