Findok · EAS-Auskünfte
EAS 2448
Ausländischer "Producer" eines Theatergastspiels als Mitwirkender an der inländischen Unterhaltungsdarbietung
geltende FassungEAS-Auskunfti 227/1-IV/4/04vom 20.04.2004
Wortlaut laut Findok
Nach der jüngsten Rechtsprechung
des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH v. 11. Dez. 2003, 2000/14/0165) sind wohl
ausländische Theaterkapitalgesellschaften als Mitwirkende bei
inländischen Theatergastspielen anzusehen, nicht aber die bloß durch
Managementleistungen am Gastspiel mitwirkenden ausländische
Künstleragenturen. Aus dem Erkenntnis ist zu schließen, dass der
Begriff des "Mitwirkenden" sich daher auf natürliche und juristische
Personen beschränkt, die an der inhaltlichen Gestaltung der
Unterhaltungsdarbietung "beteiligt" sind. Dies ist nach Ansicht des
Gerichtshofes bei einer Theaterkapitalgesellschaft sowie bei einer juristischen
Person, die ein Orchester betreibt, der Fall.
Aus dieser Perspektive betrachtet ist daher eine
ausländische Produktionsgesellschaft - die in gleicher Weise wie eine
Theaterkapitalgesellschaft - ein Theatergastspiel einstudiert und produziert und
dieses sodann an ein österreichisches Theater "verkauft", an der
inhaltlichen Gestaltung der österreichischen Theateraufführung
"beteiligt" und wirkt damit - auch im Lichte der jüngsten
VwGH-Rechtsprechung - daran mit. Ein im Vertrag mit dem inländischen
Theater als "Producer" bezeichnetes britisches Unternehmen (die XXX-Production
Ltd), das sich dazu verpflichtet, folgende Leistungen zu erbringen
:
"- the stage
- the construction of the set according to designs
supplied
- LX equipment
- Full compliment of back stage staff
- Washing and drying facilities back stage for
costumes
- Transport on arrival and departure to accomodation or
theatre
- All marketing and promotion
- All print and adverstising, including the
programme
- All Front of House facilities including ticket
printing
- All costs relating to front of house including credit
card commission and sales tax
- All PRS (or equivalent) cost"
ist allein wegen des ersten Leistungsblockes, demzufolge
die einstudierte Theateraufführung bereitzustellen ist, mit der
inhaltlichen Gestaltung des Gastspieles betraut. Der Umstand, dass daneben
zahlreiche andere Aufgaben administrativer und logistischer Art übernommen
werden, führt nicht zur Aberkennung der Mitwirkendeneigenschaft. Denn es
handelt sich hierbei insgesamt gesehen um Nebenaufgaben, wie sie
größtenteils auch bei einem auf Gastpieltournee befindlichen
ausländischen Theater (bei einer ausländischen Theater-AG) anfallen
können.
Da die britische Gesellschaft sonach an der
inländischen Theaterveranstaltung mitwirkt, unterliegen die an sie
hierfür geleisteten Zahlungen der inländischen Abzugsbesteuerung nach
§ 99 Abs. 1 Z. 1 EStG. Hierbei liegt kein Fall eines
"Künstlerdurchgriffes" vor, da die britische Gesellschaft selbst der
Steuerpflichtige ist und dies nicht die von ihr engagierten Künstler sind.
Die Heranziehung der britischen Gesellschaft zu dieser
Besteuerung ist abkommensrechtlich durch Artikel 17 Abs. 2 des
DBA-Großbritannien abgesichert.
Es steht der britischen Gesellschaft aber frei, auf der
Grundlage von § 102 EStG einen Antrag auf Antragsveranlagung zu stellen, um
solcherart eine Besteuerung der in Österreich erzielten Nettoeinkünfte
zu erlangen. Die in Österreich zur Erhebung gelangende Steuer ist im
Übrigen in Großbritannien auf die britische Steuer
anzurechnen.
20. April
2004 Für den Bundesminister: Dr. Loukota
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 99 Abs. 1 Z 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 102 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
ProduktionsgesellschaftenMitwirkender und UnterhaltunsdarbietungBeteiligung an UnterhaltsdarbietungenAntragsveranlagung
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- EAS-Auskünfte
- Dokumenttyp
- EAS-Auskunft
- Geschäftszahl
- i 227/1-IV/4/04
- Stammnummer
- 9953
- Gültig
- 20.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:11
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF