Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/0285-W/04
Keine Rückzahlung eines Guthabens bei gleichzeitig ausgesetzten Abgabenschuldigkeiten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0285-W/04vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung des Herrn HK, gegen den Bescheid des
Finanzamtes für den 4., 5. und 10. Bezirk vom 28. Februar 2004 betreffend
Rückzahlung gemäß
§ 239 BAO entschieden:
Die Berufung
wird als unbegründet abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 28. Februar 2003 wies das Finanzamt
den Antrag den Berufungswerbers (Bw.) vom 25. Februar 2003 auf
Rückzahlung eines Guthabens mit der Begründung, dass das Abgabenkonto
einen Rückstand aufweise, ab.
In der dagegen eingebrachten Berufung vom
10. März 2003 führte der Bw. im Wesentlichen aus, dass ihm mit
Buchungsmitteilung 1/1 vom 22. Jänner 2003 für den
1. Jänner 2002 ein Rückstand von € 810,01 mitgeteilt
worden sei. Durch die Abbuchung von Zahlungen von insgesamt € 695,60 bis
einschließlich 13. Jänner 2003 zuzüglich € 58,14
vom 5. Februar 2003, sohin insgesamt € 753,74, habe vor
Berücksichtigung des Jahresausgleiches 2001 ein Rückstand von
€ 56,27 bestanden. Nach Buchung der Abgabengutschrift gemäß
Berufungsvorentscheidung vom 12. Februar 2003 von € 595,26 habe
ein Guthaben von € 538,89 bestanden, um dessen Rückzahlung er
zufolge seines geringen Einkommmens angesucht habe. Darüber hinaus sei
die Feststellung im Abweisungsbescheid, dass ein Rückstand auf dem
Abgabenkonto bestehe, wie aus der Buchungsanzeige erkennbar sei, unrichtig, da
auch in der zwar unrichtigen Buchungsmitteilung 2 vom 12. Februar 2003 ein
Guthaben jedoch in unrichtiger Höhe ausgewiesen werde und eine nicht
näher bezeichnete Aussetzungseinbringung von 1.301,36 ohne Bezeichnung ob
in öS oder in € dargestellt werde, wiewohl allfällige
Aussetzungsbeträge längst zufolge stattgebender Berufung für die
Berufung für die Vorjahr ausgebucht sein müssten.
Das Finanzamt wies die Berufung mit
Berufungsvorentscheidung vom 13. Oktober 2003 als unbegründet ab.
In dem dagegen rechtzeitig eingebrachten Antrag auf
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter
Instanz brachte der Bw. ergänzend vor, dass - wie aus der Begründung
der Berufungsvorentscheidung selbst hervorgehe - die behauptete und
bekämpfte Wiederaufnahme am 24. Februar 2003, somit wie im
Vorlageantrag vom 10. März 2003 festgestellt worden sei, mehr als ein Monat
nach dem Rückzahlungsantrag in der offensichtlich erkennbaren Absicht,
grundlos den fristgerecht eingebrachten Rückzahlungsantrag zu behindern,
erfolgt sei. Es werde daher die Stattgabe der Berufung und die Rückzahlung
des Guthabens weiterhin aufrecht beantragt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 239 Abs. 1 Bundesabgabenordnung
(BAO) kann die Rückzahlung von Guthaben (§ 215 Abs. 4) auf Antrag
des Abgabepflichtigen oder von Amts wegen erfolgen. Ist der Abgabepflichtige
nach bürgerlichem Recht nicht rechtsfähig, so können
Rückzahlungen mit Wirkung für ihn unbeschadet der Vorschrift des
§ 80 Abs. 2 nur an diejenigen erfolgen, die nach den Vorschriften des
bürgerlichen Rechtes über das Guthaben zu verfügen berechtigt
sind.
Gemäß
§ 239 Abs. 2 BAO kann die
Abgabenbehörde den Rückzahlungsbetrag auf jenen Teil des Guthabens
beschränken, der die der Höhe nach festgesetzten Abgabenschuldigkeiten
übersteigt, die der Abgabepflichtige nicht später als drei Monate nach
der Stellung des Rückzahlungsantrages zu entrichten haben
wird.
Ergänzend zur Begründung der
Berufungsvorentscheidung, auf deren Ausführungen verwiesen wird, ist dem
Berufungsvorbringen entgegenzuhalten, dass sich nach Verbuchung der Gutschrift
von € 595,26 am 12. Februar 2003 am Abgabenkonto kein Guthaben
befand, da die Einbringung von Abgaben im Betrag von insgesamt
€ 1.301,36 gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt war, sodass sich
unter Berücksichtigung der Gutschrift von € 595,26 und des
Abgabenbetrages von € 419,61, dessen Einbringung nicht
gemäß
§ 231 BAO ausgesetzt war, insgesamt ein Rückstand von
€ 1.125,71 ergab.
Mangels Vorliegens eines Guthabens am Abgabenkonto des Bw.
zum Zeitpunkt der Antragstellung konnte die beantragte Rückzahlung nicht
gewährt werden.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden. Wien, am 19. Mai 2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 239 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0285-W/04
- Stammnummer
- 9936
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF