Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0330-I/03
Stehpult und ergonomischer Holzsitz als Einrichtungsgegenstände iSd. § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0330-I/03vom 19.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Unter das Abzugsverbot des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 fallen auch die Aufwendungen für besondere Einrichtungsgegenstände, welche ein Arbeiten im privaten Wohnungsverband erleichtern (Stehpult, ergonomischer Holzsitz). Dabei ist nicht von Bedeutung, dass derartige Gegenstände isoliert betrachtet möglicherweise als ausschließlich beruflich verwendete Arbeitsmittel anzusehen sein könnten.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Berufungswerbers
gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck betreffend Einkommensteuer für
das Jahr 2000
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Eingabe vom 5. Feber 2001 beantragte der
Steuerpflichtige die Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für das
Kalenderjahr 2000 und bezeichnete dabei diverse Aufwendungen als
Werbungskosten.
Das Finanzamt führte mit Bescheid vom 26. Feber
2001 die Veranlagung durch. Hinsichtlich der Ausgaben für ein Stehpult und
einen ergonomischen Holzsitz wich das Finanzamt jedoch von der Erklärung ab
und anerkannte die diesbezüglichen Aufwendungen in Höhe von insgesamt
S 10.940,00 nicht als Werbungskosten. Begründet wurde die
Nichtberücksichtigung dieser Aufwendungen mit der Nichtabzugsfähigkeit
von Ausgaben für ein Arbeitszimmer und dessen Einrichtung nach
§ 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988.
In der rechtzeitig eingebrachten Berufung führte der
Steuerpflichtige aus, dass die in Rede stehenden Gegenstände sicher nicht
als gewöhnliche Einrichtungsgegenstände anzusehen seien. Vielmehr
würden diese der Erleichterung der vornehmlich im Sitzen zu verbringenden
Büroarbeit dienen und ausschließlich zum Zweck der Arbeit bzw.
vorbereitender Studien für die Arbeit verwendet. Der Einsatz in seiner
Wohnung begründe sich damit, dass diese Tätigkeiten vornehmlich zu
Hause stattfinden würden. Das hieße aber nicht, dass er sie
später nicht auch ins Büro verbringen könne, da sie ja
ausschließlich "Arbeits(erleichterungs)mittel" seien. Für
Freizeitzwecke seien sie aus seiner Sicht nur eingeschränkt tauglich. Ein
Buch oder die Zeitung lese er lieber entspannt in einem Sofa sitzend.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. April 2001 wurde
die Berufung als unbegründet abgewiesen. In der zusätzlichen
Bescheidbegründung vom 10. April 2001 bezog sich das Finanzamt
wiederum auf die Bestimmung des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d
EStG 1988.
Daraufhin beantragte der Einschreiter die Entscheidung
über die Berufung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz ohne
weitere Argumente vorzubringen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind Aufwendungen
oder Ausgaben zur Erwerbung, Sicherung oder Erhaltung der Einnahmen
Werbungskosten. Weiter bestimmt Z 7 dieser Gesetzesstelle, dass Ausgaben
für Arbeitsmittel (zB Werkzeug und Berufsbekleidung) Werbungskosten
sind.
Demgegenüber dürfen nach § 20
Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988 Aufwendungen für ein im
Wohnungsverband gelegenes Arbeitszimmer und dessen Einrichtung sowie für
Einrichtungsgegenstände der Wohnung bei den einzelnen Einkünften nicht
abgezogen werden.
Im gegenständlichen Verfahren ist strittig, ob
Aufwendungen für ein Stehpult und einen ergonomischen Holzsitz als
Werbungskosten abzugsfähig sind. Diese Gegenstände werden vom
Berufungswerber in seiner privaten Wohnung zum Einsatz gebracht und bei
beruflichen Arbeiten und vorbreitenden Studien verwendet. Für die
hauptsächliche berufliche Tätigkeit steht dem Berufungswerber
unbestritten ein Büro seines Arbeitgebers zur Verfügung. Ebenfalls
unbestritten ist, dass die Wohnung (ein Raum derselben) nicht den Mittelpunkt
der Tätigkeit des Berufungswerbers bildet.
Nach den Ausführungen des Berufungswerbers dienen die
in Rede stehenden Gegenstände zur Erleichterung der vornehmlich im Sitzen
zu verbringenden, in der privaten Wohnung durchgeführten, Büroarbeit.
Damit ist über die Berufung aber bereits entschieden. Nach der oben
zitierten Bestimmung des § 20 EStG 1988 zählen nämlich
Aufwendungen für Einrichtungsgegenstände der Wohnung
grundsätzlich zu den nichtabzugsfähigen Aufwendungen. Dabei kommt es
nicht darauf an, ob diese Gegenstände isoliert betrachtet als Arbeitsmittel
anzusehen sein könnten oder ob eine (nahezu) ausschließlich
berufliche Verwendung behauptet wird. Nach der Aktenlage steht jedenfalls fest,
dass die in Rede stehenden Gegenstände die Funktion einer
Sitz-(Steh-)gelegenheit haben und damit einem Bürostuhl oder Schreibtisch
gleichzusetzen sind. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass diese
durch besondere Ausgestaltung eine bessere Haltung "erzwingen" und dadurch oder
durch sonstige Vorrichtungen Rückenschmerzen verhindern können. Sie
sind trotz allfälliger Spezialfunktionen als Einrichtungsgegenstände
in Sinne des § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988
anzusehen. § 20 EStG 1988 schließt aber den Abzug derartiger
Aufwendungen generell aus.
Auch die Möglichkeit diese Gegenstände - zu einem
nicht näher bestimmten Zeitpunkt in der Zukunft - vielleicht mit an den
Arbeitsplatz zu nehmen und dort zu verwenden kann nicht zu einer
Abzugsfähigkeit der Aufwendungen (jedenfalls hinsichtlich des Stehpultes
ohnehin nur anteilig im Wege der AfA) im Streitjahr führen, da nach dem im
Steuerrecht vorherrschenden Kalenderjahrsprinzip lediglich die Verhältnisse
im hier zu beurteilenden Zeitraum (dem Kalenderjahr 2000) entscheidend
sind.
Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
19. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 20 Abs. 1 Z 2 lit. d EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 16 Abs. 1 Z 7 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0330-I/03
- Stammnummer
- 9923
- Gültig
- 19.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF