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Findok · UFS-Entscheidungen

UFSW RV/1462-W/03

Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid

geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1462-W/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.

Wortlaut laut Findok

Berufungsentscheidung Der unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Firma R., (in weiterer Folge: Bw.) vertreten durch Werner Brandner, Steuerberater, 3341 Ybbsitz, Eisenstraße 9, gegen den Bescheid des Finanzamtes Amstetten vom 1. April 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205 BAO) 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet abgewiesen. Der angefochtene Bescheid bleibt unverändert. Rechtsbelehrung Gegen diese Entscheidung ist gemäß § 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein. Gemäß § 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben. Entscheidungsgründe Am 1. April 2003 erließ das Finanzamt einen Körperschaftsteuerbescheid für das Jahr 2001, mit dem auch ein Nachforderungsbetrag in der Höhe von 21.469,45 € festgesetzt wurde. Mit Bescheid gleichen Datums wurden auf Grund des oa Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen in der Höhe von 474,70 € festgesetzt. Gegen beide Bescheide erhob die Bw. fristgerecht das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die Abgaben "auf alten Stand" festzusetzen. Das Finanzamt legte die Berufung am 14. Oktober 2003 dem unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der Berufung. Über die Berufung wurde erwogen: Gemäß § 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen (Anspruchszinsen). Gemäß § 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten festzusetzen. Der Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden. Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 wäre daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu tragen. Angemerkt wird, dass für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Höhe der Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung gilt. Daher kommt eine Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen wegen einer gegen einen Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Ritz, aaO). Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 18. Mai 2004 Für die Richtigkeit der Ausfertigung:

Normen und Schlagworte

Anspruchszinsen

Herkunft

Herkunft dieses Textes

Bestand
UFS-Entscheidungen
Dokumenttyp
Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
Geschäftszahl
RV/1462-W/03
Stammnummer
9911
Gültig
18.05.2004 bis auf Weiteres
Stand Bestandsliste
25.09.2026 06:13
Von uns abgerufen
26.09.2026
Quelle
Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
Lizenz
CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF

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