Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1624-L/02
Pendlerpauschale: Sinnvollste Fahrtstrecke ist entscheidend
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1624-L/02vom 01.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Urfahr betreffend Einkommensteuer für die Jahre
1999 und 2000 entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die Bemessungsgrundlage und die Höhe der im
angefochtenen Bescheid angeführten Abgabe betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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1999
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Einkommen
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290.935,00 S
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Einkommensteuer
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54.212,85 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-81.464,40 S
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- 27.252,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift)
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-1.980,48 €
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
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Höhe
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Art
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Höhe
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2000
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Einkommen
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330.234,00 S
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Einkommensteuer
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64.076,20 S
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- anrechenbare Lohnsteuer
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-92.732,80 S
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-28.657,00 S
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ergibt folgende festgesetzte Einkommensteuer
(Gutschrift/Nachforderung)
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-2.082,59 €
Die Berechnung der Bemessungsgrundlage und der
Höhe der Abgabe sind dem als Anlage angeschlossenen Berechnungsblatt zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. beantragte mit Nachreichungen zu den
Erklärungen zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für die
Jahre 1999 und 2000 die Berücksichtigung eines Pendlerpauschales in beiden
Jahren. In den Erklärungen zur Berücksichtigung des Pendlerpauschales
gab der Bw. an, dass die kürzeste Strecke zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte 24 km betrage. Ein öffentliches Verkehrsmittel
könne für diese Strecke nicht benützt werden, da zu Arbeitsbeginn
oder Arbeitsende an mehr als der Hälfte der Arbeitstage kein derartiges
Verkehrsmittel verkehre. Der Bw. beantragte mit diesen Erklärungen somit
dass "große Pendlerpauschale" nach § 16 Abs. 1 Z 6
lit. c EStG 1988 iHv. 11.520,00 ATS.
In den am 14. November 2001 ergangenen
Einkommensteuerbescheiden 1999 und 2000, wurde jeweils als Werbungskosten das
"große Pendlerpauschale" für eine Fahrtstrecke von 2 bis 20 km
iHv. 2.880,00 ATS berücksichtigt. Das Finanzamt führte in der
Begründung zu den Bescheiden aus, dass die kürzeste
Straßenverbindung zwischen Wohnung und Arbeitsstätte des Bw. ca.
17 km betrage und das Pendlerpauschale daher entsprechend zu berichtigen
gewesen sei.
Der Bw. legte gegen die beiden Bescheide innerhalb offener
Rechtsmittelfrist Berufung ein und begründete diese damit, dass die
kürzeste Strecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte 21,7 km
betrage.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 17. Jänner
2002 wurden die Berufungen als unbegründet abgewiesen. In der
Begründung zu den abweisenden Berufungsvorentscheidungen wird
ausgeführt, dass für die Bemessung des Pendlerpauschales die
kürzeste Wegstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
maßgeblich sei, da zu Arbeitsbeginn oder Arbeitsende an mehr als der
Hälfte der Arbeitstage kein öffentliches Verkehrsmittel benützt
werden kann. Im Falle des Bw. betrage die maßgebliche Fahrtstrecke rund
17 km, sodass das Pendlerpauschale mit 2.880,00 ATS festzusetzen
gewesen sei.
Gegen diese Bescheide wurde wiederum fristgerecht ein
Antrag auf Entscheidung über die Berufungen durch die Abgabenbehörde
II. Instanz eingebracht. In diesem wird ausgeführt, dass für die
Fahrt vom Wohnort zur Arbeitsstätte eine Route gewählt wurde, die
teilweise über die Stadtautobahn führt. Die Länge dieser Route
betrage 21 km, sei aber dennoch günstiger als die kürzere
Wegstrecke durch das Stadtzentrum. Die Autobahnroute stelle einen sichereren
Verkehrsweg dar, es werde Abgas und Lärm vermieden und dadurch
Rücksicht auf die Wohnbevölkerung im Stadtzentrum genommen. Auch die
Flüssigkeit des Verkehrs spreche für die Route über die
Stadtautobahn. Aufgrund dieser Argumente sei für die Ermittlung des
Pendlerpauschales nach dem VwGH-Erkenntnis vom 16.7.1996, Zl. 96/14/0002
die Route über die Stadtautobahn heranzuziehen. Dies auch dann, wenn diese
Strecke länger sei als die Fahrtstrecke durch das
Stadtzentrum.
Im folgenden durch den UFS durchgeführten
Vorhalteverfahren ergab sich zunächst einmal, dass zwar zwischen der
Wohnung und der Arbeitsstätte des Bw. ein öffentliches Verkehrsmittel
verkehrt, die Benützung dieses Verkehrsmittels aber aufgrund der langen
Fahrzeit (verbunden mit den erforderlichen Gehwegen) unzumutbar ist.
Hinsichtlich der Länge der beiden Strecken wurde unter Verwendung
verschiedener Routenplaner (Map24, ÖAMTC Routenplaner, Easytour Online
Routenplaner und Yellowmap-routing) festgestellt, dass die Strecke durch das
Stadtzentrum ca. 17,2 km und die Strecke über die Stadtautobahn ca.
21 km beträgt.
Nach einer telefonischen Auskunft des Unfallkommandos der
Bundespolizeidirektion Linz kommt es in der Innenstadt wesentlich häufiger
zu Unfällen als auf der Stadtautobahn (Verhältnis ca. 75 zu 25).
Ebenso ist nach Auskunft der Bundespolizeidirektion Linz die
Stauanfälligkeit in der Innenstadt wesentlich höher als auf der
Stadtautobahn.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Nach § 16 Abs. 1 EStG 1988 sind als Werbungskosten
jene Aufwendungen oder Ausgaben anzuerkennen, die zur Erwerbung, Sicherung oder
Erhaltung der Einnahmen dienen. Werbungskosten sind nach Z 6 dieser Bestimmung
auch die Ausgaben des Steuerpflichtigen für Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte. Hinsichtlich der Berücksichtigung dieser Aufwendungen
gilt nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. b und lit. c , dass dem Arbeitnehmer, wenn
ihm im Lohnzahlungszeitraum überwiegend die Benützung eines
Massenbeförderungsmittels zwischen Wohnung und Arbeitsstätte zumindest
hinsichtlich der halben Fahrtstrecke nicht zumutbar ist, das große
Pendlerpauschale nach lit. c zusteht. Dieses bemisst sich bei einer einfachen
Fahrtstrecke zwischen Wohnung und Arbeitsstätte in den hier relevanten
Fällen von 2 km bis 20 km mit 2.880,- ATS und für eine Strecke von 20
km bis 40 km mit 11.520,- ATS.
Da unstrittig die Benützung eines öffentlichen
Verkehrsmittels für die Fahrt zwischen der Wohnung und der
Arbeitsstätte des Bw. überwiegend nicht zumutbar ist, kommt das
Pauschale nach § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c EStG 1988
("großes Pendlerpauschale") zur Anwendung.
Strittig ist im gegenständlichen Berufungsverfahren
die Frage, ob für die betragliche Höhe des Pauschales die Strecke von
2 bis 20 km durch das Stadtzentrum, oder die Streckenlänge von 20 bis
40 km für die Route über die Stadtautobahn heranzuziehen
ist.
Wie der Bw. im Vorlageantrag richtigerweise ausführte,
hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 16.7.1996,
Zl. 96/14/0002 ausgeführt, dass bei der Auslegung des
Tatbestandmerkmales "Fahrtstrecke" auch öffentliche Interessen zu
berücksichtigen sind. Nach dieser Entscheidung ist jene Strecke
maßgeblich, deren Benutzung mit dem Kfz nach dem Urteil gerecht und billig
denkender Menschen für die täglichen Fahrten eines Pendlers sinnvoll
ist. Dies ist jene kürzeste Strecke, die ein Arbeitnehmer für
tägliche Fahrten vernünftigerweise wählt, wobei auch auf die
Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs sowie auf die Vermeidung von
Lärm und Abgasen im Wohngebiet bedacht zu nehmen ist.
Überflüssige Umwege oder bloß aus persönlicher Vorliebe
gewählte Streckenvarianten haben dabei außer Betracht zu
bleiben.
Festzuhalten ist zu diesem VwGH-Verfahren, dass hier der
VwGH eine Strecke als maßgeblich für die Höhe des zu
gewährenden Pauschales erkannt hat, die lediglich einen Umweg von 5 %
der kürzesten Wegstrecke betragen hat.
Im gegenständlichen Fall ist die Strecke über die
Stadtautobahn um ca: 20 % länger als die Strecke durch das
Stadtzentrum. Dennoch kommt der UFS zu dem Ergebnis, dass nachdem vom VwGH
aufgestellten Kriterien die Strecke über die Stadtautobahn jene
kürzeste Route darstellt, die ein Arbeitnehmer für tägliche
Fahrten vernünftigerweise wählen würde. Diese Strecke erscheint
insbesondere aufgrund ihrer wesentlich kürzeren Fahrzeit, der wesentlich
geringeren Unfallhäufigkeit und der geringeren Staugefahr als
sinnvoll.
Es war daher in beiden Jahren das "große
Pendlerpauschale" gem. § 16 Abs. 1 Z 6 lit. c für
eine einfache Fahrtstrecke von 20 bis 40 km iHv. 11.520,00 ATS zu
berücksichtigen.
Beilage: 1
Berechnungsblatt
Linz,
1. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 16 Abs. 1 Z 6 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1624-L/02
- Stammnummer
- 9906
- Gültig
- 01.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF