Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1606-W/03
Anspruchszinsen, Einwendungen gegen Stammabgabenbescheid
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1606-W/03vom 18.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der unabhängige
Finanzsenat hat über die Berufung der Frau E.S., (in weiterer Folge: Bw.)
vertreten durch Dkfm Otto Frummel Ges.m.b.H., Steuerberatungsgesellschaft,
2136 Laa an der Thaya, Stadtplatz 16, gegen den Bescheid des Finanzamtes
Mistelbach an der Zaya vom 19. Mai 2003 betreffend Anspruchszinsen (§ 205
BAO) 2001 entschieden: Die Berufung wird als unbegründet
abgewiesen.
Der angefochtene Bescheid bleibt
unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei
(§ 276 Abs. 7 BAO) das Recht zu, gegen diese Entscheidung
innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme) Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Am 19. Mai 2003 erließ das Finanzamt einen
Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2001, mit dem auch ein
Nachforderungsbetrag in der Höhe von 3.113,30 € festgesetzt wurde.
Mit Bescheid gleichen Datums wurden auf Grund des oa
Nachforderungsbetrages Anspruchszinsen in der Höhe von 86,04 €
festgesetzt. Gegen beide Bescheide erhob die Bw. fristgerecht durch ihren
ausgewiesenen Vertreter das Rechtsmittel der Berufung und beantragte, die
Anspruchszinsen bei Stattgabe der Berufung "neu
festzusetzen".
Mit Berufungsvorentscheidung vom 9. Juli 2003 wies das
Finanzamt die Berufung als unbegründet ab und verwies hinsichtlich der
Anspruchszinsen auf den Inhalt des § 205 BAO.
Mit Schriftsatz vom 5. August 2003 beantragte die Bw. die
Entscheidung über die Berufung durch die Abgabenbehörde 2. Instanz,
ohne diesen Antrag hinsichtlich der Anspruchszinsen zu
begründen.
Das Finanzamt legte die Berufung am 14. Oktober 2003 dem
unabhängigen Finanzsenat vor und beantragte die Abweisung der
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 205 Abs. 1 BAO sind Differenzbeträge an Einkommensteuer und
Körperschaftsteuer, die sich aus Abgabenbescheiden unter
Außerachtlassung von Anzahlungen, nach Gegenüberstellung mit
Vorauszahlungen oder mit der bisher festgesetzten Abgabe ergeben, für den
Zeitraum ab 1. Oktober des dem Jahr des Entstehens des Abgabenanspruchs
folgenden Jahres bis zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Bescheide zu verzinsen
(Anspruchszinsen).
Gemäß
§ 205 Abs. 2 BAO betragen die Anspruchszinsen 2% über dem
Basiszinssatz und sind für einen Zeitraum von höchstens 42 Monaten
festzusetzen.
Der
Anspruchszinsenbescheid ist an die Höhe der im Bescheidspruch des
Einkommensteuerbescheides ausgewiesenen Nachforderung oder Gutschrift gebunden.
Er kann daher nicht erfolgreich mit dem Argument bekämpft werden, dass der
Stammabgabenbescheid rechtswidrig sei (vgl. Ritz, BAO-Handbuch, 128). Jede
Nachforderung bzw. Gutschrift löst gegebenenfalls einen
Anspruchszinsenbescheid aus. Es liegt je Differenzbetrag eine Abgabe vor. Einer
allfälligen Abänderung des Einkommensteuerbescheides 2001 wäre
daher durch die amtswegige Erlassung eines neuen Zinsenbescheides Rechnung zu
tragen. Die in der Berufung beantragte "Neufestsetzung" der
Anspruchszinsen wird daher im Falle einer Bescheidänderung hinsichtlich der
Einkommensteuer 2001 eo ipso erfolgen.
Angemerkt wird,
dass für die Aussetzung der Einhebung (§ 212a BAO) die Höhe der
Nachforderungszinsen als mittelbar abhängig von der Erledigung der gegen
den Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung gilt. Daher kommt eine
Aussetzung der Einhebung von Nachforderungszinsen wegen einer gegen einen
Einkommensteuerbescheid gerichteten Berufung in Betracht (Ritz,
aaO).
Der angefochtene Bescheid ist sohin zu Recht ergangen,
weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Wien, am 18. Mai
2004
Für die
Richtigkeit der Ausfertigung:
Normen und Schlagworte
- § 205 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1606-W/03
- Stammnummer
- 9894
- Gültig
- 18.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF