Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1820-L/02
Der Haftungspflichtige kann auch den gegen ihn geltend gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1820-L/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Dr. Franz Hafner und Dr. Karl Bergthaler, gegen den Bescheid
des Finanzamtes Steyr betreffend Haftung entschieden:
Der
Berufung wird dahingehend stattgegeben, dass die Abgabenschuldigkeiten der
Primärschuldnerin, der S & A GmbH, in Höhe von insgesamt
30.714,88 € (422,646,00 S), darin enthalten Kapitalerstragsteuer
1998 in Höhe von 8.358,10 € (115.010,00 S), auf den Betrag
von 28.311,30 € (389.572,00 S), darin enthalten
Kapitalertragsteuer in Höhe von 5.945,52 € (81.945,52 S),
vermindert werden.
Im Übrigen wird die
Berufung als unbegründet abgewiesen.
Die Zahlungsfrist nach §
224 Abs. 1 BAO bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Gesellschaftsvertrag vom 23. Februar 1995
wurde die Firma S. & A. GmbH gegründet. Seit
1. Jänner 1998 vertritt der Bw. die Primärschuldnerin
selbstständig. Am 7. Juli 2000 wurde die Tätigkeit der Firma
eingestellt und am 10. Juli 2000 das Konkursverfahren eröffnet. Mit
Beschluss des Landesgerichtes Steyr vom 12. September 2003 wurde nach Verteilung
des Massevermögens Prozent der Konkurs aufgehoben.
Von September bis Dezember 1999 wurde bei der
Primärschuldnerin eine Betriebsprüfung gem. § 150 BAO
durchgeführt. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass für die
Jahre 1995 bis 1998 verdeckte Gewinnausschüttungen durchgeführt
worden seien. Die diesbezügliche Kapitalertragsteuer sei von der
Gesellschaft getragen worden. Die Kapitalertragsteuer wurde für das
Jahr 1995 mit 8.461,00 S, für 1996 mit 12.498,00 S, für
das Jahr 1997 mit 12.114,00 S und für das Jahr 1998 mit
81.936,00 S berechnet.
Mit Bescheid vom 20. April 2000 setzte das
Finanzamt Steyr gegenüber der Primärschuldnerin die
Kapitalertragsteuer für den Prüfungszeitraum vom 1.1.1995 bis
31.12.1998 mit einem Betrag von 115.010,00 S fest. Zur Begründung
wurde auf die Tz. 35 und 44 des BP-Berichtes verwiesen.
Mit Schriftsatz vom 2. Juni 2000 wurde durch den
ausgewiesenen Vertreter der Primärschuldnerin gegen den Haftungs- und
Abgabenbescheid vom 20. April 2000 das Rechtsmittel der Berufung
eingebracht. Es wurde ausgeführt, dass die dem genannten Bescheid zu Grunde
liegenden Kapitalertragsteuer ausschließlich die
Gesellschafterin E G-S betreffen würde und nach dem
Abtretungsvertrag vom 23. Dezember 1997 von dieser zu tragen zu sei.
Eine abschließende Klärung des zu Grunde liegenden Sachverhaltes
könne derzeit nicht vorgenommen werden.
Mit Schriftsatz vom 7. Juni 2000 wurde die
Berufung wie folgt ergänzt. In den Jahren 1995, 1996 und 1997 seien
die verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterin E G-S
brutto, d.h. inklusive Kapitalertragsteuer, erfolgt und seien daher
persönlich von der Gesellschafterin zu zahlen. Auf Grund dieser
Bruttoausschüttung bestehe für das Jahr 1995 ein Betrag von
6.600,00 S, für das Jahr 1996 ein Betrag von 9.374,00 S und
für das Jahr 1997 ein Betrag von 9.086,00 S, zusammen
25.060,00 S an Kapitalertragsteuer zu Recht. Dieser Betrag sei von der
Gesellschafterin überwiesen worden. Der Differenzbetrag von 8.013,00 S
bestehe daher betreffend die Jahre 1995 bis 1997 nicht zu Recht. Betreffend
die für das Jahr 1998 geltend gemachte Kapitalertragsteuer werde die
Position Tz. 31 gem. des Berichtes des Finanzamtes Steyr vom
23. Dezember 1999 bekämpft. Das Sparbuch mit einem Betrag von
92.000,00 S sei zur Auszahlung von Löhnen an Herrn HS verwendet
worden. Dieser habe in der Zeit von Anfang 1998 bis
12. April 1999 für die S & A GmbH Dienstleistungen
erbracht und hiefür 150,00 S pro Stunde erhalten, ohne dass
hiefür Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden
wären. Die diesbezüglichen Zahlungen seien von Herrn HS aus der
Kassa der S & A GmbH entnommen worden. Der Fehlbetrag in der Kassa sei
dann durch Übertragung des Sparbuchguthabens ausgeglichen worden.
Herr HS habe auf Postetetiketten wöchentlich Stundenaufzeichnungen
geführt und Entgeltabrechnungen gestellt, die er als Grundlage für
seine Kassenentnahmen gemacht habe. Diese Entgeltabrechnungen in der Handschrift
des HS würden nur mehr teilweise vorliegen, zumal aus dem Büro der S
& A GmbH Unterlagen, u.a. diese Aufzeichnungen des Herrn HS,
entwendet worden seien. Andere derartige entwendete Unterlagen, wie
beispielsweise betreffend nicht erfasste Betriebseinnahmen würden sich in
anonymen Anzeigen an das Finanzamt Steyr wieder finden, die nach Ansicht der S
& A GmbH von Frau E G-S erstattet worden seien. Es sei daher
die Schlussfolgerung nahe liegend, dass diese die ihren Vater HS
belastenden Auszeichnungen über dessen Entgeltabrechnungen "verschwinden"
gelassen habe. Soweit die genannten Stundenaufzeichnungen und
Entgeltabrechnungen des Herrn HS noch vorliegen würden, würden
diese in Kopie vorgelegt. Weiters könnten diese Vorgänge von den
Zeugen EA, Angestellte, und Frau H, Angestellte, bestätigt
werden. Diese auf den Betrag von 92.000,00 S entfallende
Kapitalertragsteuer von 30.666,66 S bestehe daher nicht zu Recht, da es
sich bei den 92.000,00 S nicht um eine verdeckte Gewinnausschüttung
handeln würde.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2002
wurde der Berufung teilweise stattgegeben.
Mit Haftungsbescheid des Finanzamtes Steyr vom
12. Juli 2000 wurde der Bw. für aushaftende Abgabenschuldigkeiten
der Primärschuldnerin im Ausmaß von 422.646,00 S in Anspruch
genommen. Im Haftungsbetrag enthalten ist die Kapitalertragsteuer 1998 im
Ausmaß von 115.010,00 S. Zur Begründung wurde ausgeführt,
dass gem. § 80 Abs. 1 die zur Vertretung juristischer Personen
berufenen und die gesetzlichen Vertreter natürlicher Personen alle
Pflichten zu erfüllen hätten, die den von ihnen Vertretenen obliegen
würden und befugt seien, die diesen zustehende Rechte wahrzunehmen. Der Bw.
hätte insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus den Mitteln,
die er verwalten würden, entrichtet würden. Als
Geschäftsführer der Firma S & A GmbH wäre der Bw.
daher verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die Abgaben der Gesellschaft aus
deren Mittel entrichtet würden. Da der Bw. dieser Verpflichtung nicht
nachgekommen sei und der Rückstand in Folge schuldhafter Verletzung dieser
Pflicht nicht eingebracht werden könne, wäre die Haftung
auszusprechen. Gem. § 9 Abs. 1 BAO würden die in den
§§ 80 ff BAO bezeichneten Vertreter nach den durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit
haften, wenn sie nicht nachweisen könnten, dass sie an der Nichtzahlung der
Abgaben kein Verschulden treffen würde. Ungeachtet der grundsätzlichen
amtswegigen Ermittlungspflicht der Behörde, die im Verwaltungsverfahren im
Allgemeinen und im Abgabenverfahren im Besonderen gelten würde, treffe
denjenigen der eine ihm obliegende Pflicht nicht erfüllen würde, die
besondere Verpflichtung, darzutun, aus welchen Gründen ihm deren
Erfüllung nicht möglich gewesen wäre, widrigenfalls davon
auszugehen sei, dass er seiner Pflicht schuldhafterweise nicht nachgekommen sei.
Als schuldhaft iSd Bestimmung des § 9 Abs. 1 BAO gelte jede Form
des Verschuldens, somit auch leichte Fahrlässigkeit.
Mit Schriftsatz vom 17. August 2000 brachte der
ausgewiesene Vertreter des Bw. gegen den Haftungsbescheid vom
12. Juli 2000 das Rechtsmittel der Berufung ein. Der Bescheid werde
insofern angefochten, als in der Position Kapitalertragsteuer 1998 ein
Betrag von 115.010,00 S und nicht bloß ein Betrag von
51.270,34 S gefordert werde. Bekämpft werde somit der Differenzbetrag
iHv. 63.739,66 S. Es werde auch der gesamte Haftungsbetrag nur mit diesem
Teilbetrag iHv. 63.739,66 S bekämpft. Alle sonstigen Positionen des
Haftungsbescheides würden unangefochtet bleiben. In der Begründung
wurden im Wesentlichen dieselben Ausführungen getätigt wie in der
Berufung der Primärschuldnerin gegen die Festsetzung der
Kapitalertragsteuer. Darüber hinausgehend wurde vorgebracht, dass dem Bw.
auch die Entrichtung der Abgaben iHv. 358.906,34, für die seine Haftung
nach Ablauf der Berufungsfrist rechtskräftig feststehe, nicht in der Lage
sei. Auf Grund des über die S & A GmbH sowie die A GmbH
eröffneten Konkursverfahren müsse der Bw. seine wirtschaftliche
Existenzgrundlage völlig neu ordnen bzw. neu aufbauen. In beiden
Konkursverfahren, insbesondere im Konkursverfahren über das Vermögen
der S & A GmbH werde ein Zwangsausgleich angestrebt, sodass auf Grund
der zu erwartenden Quotenzahlung auch der Betrag, für den der Bw.
persönlich haften würde, noch erheblich reduziert werde. Es werde
daher höflich ersucht, von den Einbringungsmaßnahmen betreffend den
rechtskräftig festgestellten Haftungsbetrag vorerst Abstand zu nehmen, bis
die endgültige (reduzierte) Haftungssumme feststehe und werde der Bw. zur
gegebenen Zeit einen seinen Finanz- und Vermögensverhältnissen
entsprechenden angemessenen Zahlungsvorschlag vorlegen.
Mit Schriftsatz vom 22. Juli 2002 legte das
Finanzamt Steyr die Berufung der Abgabenbehörde II. Instanz zur
Entscheidung vor.
Mit Schriftsatz vom 9. Jänner 2004 des
Unabhängigen Finanzsenates wurde dem Bw. Folgendes vorgehalten: Im Rahmen
der Berufungsvorentscheidung des Finanzamtes Steyr vom 15. Juli 2002
sei die Kapitalertragsteuer um einen Betrag von 8.019,00 S vermindert
worden (Stattgabe hinsichtlich der Brutto-Ausschüttung an Frau E G-S).
Einen weiteren Betrag von 25.060,00 S habe Frau E G-S bezahlt,
sodass der strittige Betrag betreffend Kapitalertragsteuer derzeit iHv.
5.954,52 € (= 81.934,19 S) aushafte. Was die auf das Sparbuch mit
der Einlage von 92.000,00 S entfallene Kapitalertragsteuer iHv.
30.666,66 S anlange, sei seitens des Finanzamtes Steyr nach umfangreicher
Zeugeneinvernahme mit Berufungsvorentscheidung vom 15. Juli 2002
abweisend entschieden worden. Wenn kein neues Beweismaterial vorgelegt werden
könne, sei beabsichtigt, auch im gegenständlichen Verfahren in diesem
Punkt abweisend zu entscheiden und den Haftungsbetrag betreffend
Kapitalertragsteuer mit 5.954,52 € festzusetzen.
Am 25. März 2004 teilte der ausgewiesene
Vertreter der Sachbearbeiterin telefonisch mit, dass keine ergänzenden
Unterlagen vorgelegt werden könnten.
Die haftungsgegenständliche Kapitalertragsteuer hafte
derzeit mit einem Betrag von 5.954,52 € aus.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 9 Abs. 1 BAO haften die in den
§§ 80 ff bezeichneten Vertreter neben dem durch sie
vertretenen Abgabepflichtigen für die diese treffenden Abgaben insoweit,
als die Abgaben in Folge schuldhafter Verletzung der dem Vertreter auferlegten
Pflichten nicht eingebracht werden können.
Gem. § 80 Abs. 1 BAO haben die zur
Vertretung juristischer Personen berufenen Personen und die gesetzlichen
Vertreter natürlicher Personen alle Pflichten zu erfüllen, die den von
ihnen Vertretenen obliegen und sind befugt, die diesem zustehenden Rechte
wahrzunehmen. Sie haben insbesondere dafür zu sorgen, dass die Abgaben aus
den Mitteln, die sie verwalten, entrichtet werden. Voraussetzung für die
Haftung sind eine Abgabenforderung gegen den Vertretenen, die Stellung als
Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung, eine Pflichtverletzung
des Vertreters, dessen Verschulden an der Pflichtverletzung und die
Ursächlichkeit der Verpflichtung für die
Uneinbringlichkeit.
Strittig ist im vorliegenden Fall vor allem die
Abgabenforderung gegen den Vertretenen. Gem. § 248 1. Satz BAO
kann der nach Abgabenvorschriften Haftungspflichtige unbeschadet der Einbringung
einer Berufung gegen seine Heranziehung zur Haftung innerhalb der für die
Einbringung der Berufung gegen den Haftungsbescheid offen stehenden Frist auch
gegen den Bescheid über den Abgabenanspruch berufen. Aus § 248
ergibt sich, dass der zur Haftung Herangezogene jedenfalls den gegen ihn geltend
gemachten Abgabenanspruch dem Grunde und der Höhe nach bekämpfen
können muss. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes müssen
die Berufung gegen den Haftungsbescheid und die Berufung gegen den Bescheid
über die Abgabenanspruch nicht in gesonderten Schriftsätzen
eingebracht werden. Unter Berücksichtigung dieser Judikatur ist die
gegenständliche Berufung gegen den Haftungsbescheid iSd Parteieninteresses
auch als Berufung gegen den Abgabenanspruch an sich zu interpretieren.
Bekämpft wird der Bescheid des Finanzamtes Steyr vom
20. April 2000, mit dem die Kapitalertragsteuer für die
Jahre 1995 bis 1998 mit einem Betrag von 115.010,00 S festgesetzt
wurde. Es wurde vorgebracht, dass in den Jahren 1995, 1996 und 1997 die
verdeckten Gewinnausschüttungen an die Gesellschafterin E G-S brutto,
d.h. inklusive Kapitalertragsteuer erfolgt seien. Diese Kapitalertragsteuer sei
daher von der Gesellschafterin E G-S persönlich zu zahlen und seien
auch in den vergangenen Tagen auf das Abgabenkonto beim Finanzamt Steyr
überwiesen worden. Auf Grund dieser Brutto-Ausschüttung bestehe
für das Jahr 1995, 1996 und 1997 Kapitalertragsteuer iHv.
25.060,00 S zu Recht. Der Differenzbetrag von 8.013,00 S bestehe daher
betreffend die Jahre 1995 bis 1997 nicht zu Recht. In diesem Punkt wurde
auch der Berufung der Primärschuldnerin vom Finanzamt Steyr mit
Berufungsvorentscheidung Folge gegeben. In diesem Sinne ist auch der
Haftungsbetrag um 8.014,00 S zu vermindern.
Strittig ist weiters die Kapitalertragsteuer für einen
Betrag von 92.000,00 S. Dieser Betrag wurde am 16. Juni 1998 auf
ein privates Sparbuch einbezahlt. Die entsprechenden Ausgangsrechnung wurde um
diesen Betrag niedriger ausgestellt. Der Bw. behauptet nunmehr, der Betrag von
92.000,00 S sei zur Auszahlung von Löhnen an Herrn HS verwendet
worden. Dieser habe in der Zeit von Anfang 1998 bis
12. April 1999 für die S & A GmbH Dienstleistungen
erbracht und hiefür 150,00 S pro Stunde erhalten, ohne dass
hiefür Lohnabgaben und Sozialversicherungsbeiträge entrichtet worden
wären. Die diesbezüglichen Zahlungen seien von Herrn HS aus der
Kassa der S & A GmbH entnommen worden. Der Fehlbetrag in der Kassa sei
dann durch Übertragung des Sparguthabens ausgeglichen worden. Bei seiner
Einvernahme vor dem Finanzamt Steyr am 2. November 2000 gab
Herr HS hiezu bekannt: er sei in der Zeit von 1. Jänner 1998
bis 12. April 1999 bei der Firma S & A GmbH zwar im Prinzip
tätig gewesen, aber nicht immer. Er habe Kundenberatung im Schauraum in
Steyr durchgeführt. Er habe hiefür kein Entgelt erhalten. Vom Bw. sei
die Begleichung versprochen worden. Er selbst habe keine Abrechnungen erstellt
und daher auch der Firma keine vorgelegt. Ein Stundenlohn von 150,00 S sei
mit dem Bw. nicht vereinbart gewesen. Herr HS habe zwar Zugang zur
Firmenkasse gehabt, hätte jedoch nie Kassenentnahmen getätigt. Einen
Betrag von 92.000,00 S habe er vom Bw. nie erhalten. Die Zeugin MH
führte in der S & A GmbH allgemeine Bürotätigkeiten
durch. Bei der Befragung vor dem Finanzamt Steyr am 2. November 2000
gab sie im Wesentlichen bekannt, sie sei von 1. Juni 1999 bis 7. Juli 2000
für die Firma S & A GmbH tätig gewesen. Sie habe das Kassabuch
geschrieben. Herr HS habe den Posteingang erledigt und wäre für
den Verkauf im Geschäft und für die Vorbereitung der Rechnungen
zuständig gewesen. Einmal sei die Kassa nicht in Ordnung gewesen. Es habe
ein Betrag gefehlt. Ob Herr HS diesen Betrag entnommen habe, könne sie
nicht sagen. Sie persönlich habe keinen Auszahlungen an Herrn HS
vorgenommen. Die Zeugin EA hat ab April 1999 bei der Firma S
& A GmbH die Belege aufgebucht. Sie gab bei ihrer Befragung vor dem
Finanzamt Steyr am 3. November 2000 bekannt, dass sie einmal einen
Abrechnung des Herrn HS auf einer Post-it Etikette gesehen habe. Die
Verrechnung sei ausschließlich zwischen dem Bw. und Herrn HS erfolgt.
Sie habe es nie persönlich mitverfolgt, dass Herr HS Bargeld für
seine Arbeit erhalten habe, habe dies aber durch Gespräche und Telefonate
geschlossen. Bei diesen Vorgängen sei sie nie anwesend gewesen. Über
die Summe der Auszahlungen wisse sie nur, dass Herr HS 150,00 S in der
Stunde verrechnet habe und meistens vormittags zwischen 09.00 und 12.00 Uhr
im Geschäft tätig gewesen sei. Über den Gesamtbetrag könne
sie keine Auskunft geben. Er habe auf jeden Fall jede Stunde verrechnet und auch
den Geldbetrag erhalten. Die vom Bw. namhaft gemachten Zeuginnen waren für
die Firma S & A GmbH in Steyr erst zu einem Zeitpunkt tätig
als Herr HS für die Firma keine Dienstleistungen mehr erbracht hat.
Beide Zeuginnen können daher aus eigenem Wahrnehmen keine Aussage
darüber treffen, wann und wie oft Herr HS für die S &
A GmbH tätig war. Beide konnten auch keine Auskunft darüber
geben, wann und wie viel Entgelt Herr HS vom Bw. erhalten hat.
Herrn HS selbst gibt bekannt, dass er keine Kassenentnahmen getätigt
hat und auch vom Bw. für seine Dienstleistungen kein Entgelt erhalten hat.
Lt. den Ausführungen des Bw. hat Herr HS auf Post-it Etiketten
wöchentlich Stundenaufzeichnungen geführt und Entgeltsabrechnungen
erstellt, die er als Grundlage für seine Kassenentnahmen gemacht habe.
Obwohl diese Entgeltabrechnungen in der Handschrift der Herrn HS noch
teilweise vorliegen würden, wurden diese jedoch weder dem Finanzamt Steyr
noch der Berufungsbehörde vorgelegt. Da der Bw. trotz diesbezüglicher
Aufforderung keinen Beweis dafür erbringen konnte, dass der Betrag von
92.000,00 S für die Abgeltung der Dienstleistungen des Herrn HS
verwendet worden sind, schließt sich die Berufungsbehörde der Ansicht
des Finanzamtes Steyr an, wobei es sich hiebei um eine verdeckte
Gewinnausschüttung handelt, die der Kapitalertragsteuer zu unterziehen ist.
Das Berufungsbegehren war daher in diesem Punkt abzuweisen.
Richtig ist, dass ein Betrag von 25.060,00 S von
Frau E G-S an Kapitalertragsteuer überwiesen worden ist. Um
diesen Betrag war die Haftungssumme ebenfalls zu vermindern. Weitere Zahlungen
konnten nicht festgestellt werden.
Was die übrigen Voraussetzungen für die Haftung
wie die Stellung als Vertreter, die Uneinbringlichkeit der Abgabenforderung,
eine Pflichtverletzung des Vertreters, dessen Verschulden an der
Pflichtverletzung und die Ursächlichkeit der Verpflichtung für die
Uneinbringlichkeit anlangt, wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Es ist daher davon auszugehen, dass die Uneinbringlichkeit der
haftungsgegenständlichen Abgaben bei der Primärschuldnerin auf ein
schuldhaftes Verhalten des Bw. zurückzuführen ist, sodass die
Abgabenbehörde auch davon ausgehen darf, dass die Pflichtverletzung Ursache
für die Uneinbringlichkeit der Abgaben war.
Die im Rahmen des § 224 BAO zu treffende
Ermessensentscheidung iSd § 20 BAO ist innerhalb der vom Gesetzgeber
gezogenen Grenze nach Billigkeit und Zweckmäßigkeit unter
Berücksichtigung aller in Betracht kommender Umstände zu treffen. Dem
Gesetzesbegriff "Billigkeit" ist dabei die Bedeutung des berechtigten Interesses
des Bw. beizumessen, nicht zur Haftung für Abgaben herangezogen zu werden,
deren Uneinbringlichkeit bei der Primärschuldnerin feststeht und deren
Nichtentrichtung durch ihn verursacht wurde. Dem Gesetzesbegriff
"Zweckmäßigkeit" kommt die Bedeutung "öffentliches Interesse an
der Einhebung der Abgaben" zu.
Dem Bw. könnte hier allenfalls die angespannte
finanzielle Lage der Primärschuldnerin zu Gute gehalten werden. Vorzuwerfen
ist ihm allerdings, dass er dabei abgabenrechtlichen Pflichten verletzt hat. Die
Zweckmäßigkeit der Geltendmachung der Haftung liegt darin, dass nur
durch diese Maßnahme eine Einbringlichkeit der angeführten Abgaben
gegeben ist und nur so dem öffentlichen Interesse an der Erhebung der
Abgaben nachgekommen werden kann. Im Hinblick auf das Alter des Bw.
(49 Jahre) ist mit der Einbringlichkeit der haftungsgegenständlichen
Abgaben noch zu rechnen. Da der Abgabenausfall auf ein Verschulden des Bw.
zurückzuführen ist, ist den Zweckmäßigkeitsgründen
gegenüber den berechtigten Interessen des Bw. der Vorrang einzuräumen.
Im Übrigen wurde diesbezüglich kein Vorbringen erstattet.
Was schließlich die Einbringungsmaßnahmen
betreffend den festgestellten Haftungsbetrag und die Vorlage eines
Zahlungsvorschlages anlangt, so fällt die diesbezügliche Entscheidung
in die Kompetenz der abgabenbehörde erster Instanz.
Somit war spruchgemäß zu
entscheiden.
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 9 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 80 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
- § 248 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1820-L/02
- Stammnummer
- 9881
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF