Findok · UFS-Entscheidungen
UFSZ4I ZRV/0353-Z4I/02
Eingangsabgabenfreie Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Grenzlandwirte
geltende FassungBerufungsentscheidung - Zoll (Senat)ZRV/0353-Z4I/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Von den Eingangsabgaben befreit sind Erzeugnisse des Acker- und Gartenbaus, die auf Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebietes der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden Drittlands haben. Daraus ist jedoch nicht abzuleiten, dass die Eingangsabgabenbefreiung nur dann zu gewähren ist, wenn ein grenzüberschreitender Einsatz von Arbeitskräften und Betriebsmitteln erfolgt.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat durch den Vorsitzenden Hofrat Dr. Robert Huber
und die weiteren Mitglieder ADir. Johann Kraler und Hofrat Dr. Doris Schitter im
Beisein der Schriftführerin Alexandra Dumpelnik am 2. April 2004
über die Beschwerde des Bf., vertreten durch Mondl Trummer Thomas &
Partner Rechtsanwälte GmbH, gegen den Bescheid (Berufungsvorentscheidung)
des Hauptzollamtes Wien, vertreten durch Mag. Gabriele Waldl, vom
5. Februar 2002, GZ. 100/66214/99-11, betreffend eine
Eingangsabgabenschuld nach der in Wien durchgeführten mündlichen
Berufungsverhandlung entschieden:
Der
Beschwerde wird Folge gegeben. Der angefochtene Bescheid wird
aufgehoben.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 85c Abs. 8 Zollrechts-Durchführungsgesetz (ZollR-DG) iVm
§ 291 der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel
nicht zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs
Wochen nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 85c Abs. 7 ZollR-DG steht
der Berufungsbehörde der ersten Stufe das Recht zu, gegen diese
Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung (Kenntnisnahme)
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 11. Oktober 2001, Zahl
100/66214/1999-008, schrieb das Hauptzollamt Wien dem Bf. Eingangsabgaben
gemäß Art. 204 Abs. 1 Buchstabe b Zollkodex (ZK) in Höhe von ATS
1.613.829,00 (Zoll ATS 1.348.850,00 und Einfuhrumsatzsteuer ATS 264.979,00)
zuzüglich einer Abgabenerhöhung gemäß
§ 108 Abs. 1
ZollR-DG in Höhe von ATS 209.641,00 zur Entrichtung vor.
Dem liegt eine
Betriebsprüfung zugrunde, bei der festgestellt wurde, dass dem Bf. im
Zeitraum 21. Oktober 1998 bis 28. Dezember 1999 eine
Einfuhrabgabenbefreiung gemäß Art. 184 ZK iVm VO (EWG) 918/83
(ZBefrVO) gewährt worden sei, für welche die Voraussetzungen nicht
vorgelegen wären, da der Bf. die in Ungarn gelegenen Liegenschaften nicht
physisch von Österreich aus bewirtschafte. Die Bewirtschaftung erfolge
lediglich durch schriftliche Auftragsvergabe an die V., welche zur Umsetzung der
Bewirtschaftung die Anmietung von landwirtschaftlichen Geräten und
Arbeitnehmern bei ungarischen Kolchosen veranlasse.
Dagegen wurde mit Eingabe vom
29. Oktober 2001 der Rechtsbehelf der Berufung eingelegt und die ersatzlose
Aufhebung des Eingangsabgabenbescheides beantragt. Nach entsprechendem
Mängelbehebungsauftrag wurde mit Schriftsatz vom 27. November 2001 eine
Berufungsbegründung nachgereicht. Darin wurde im Wesentlichen
ausgeführt, dass ein Betrieb immer nur einen Betriebssitz habe, dies selbst
dann, wenn mehrere Betriebsstätten vorliegen. Ob eine Betriebsstätte
oder ein (selbständiger) Betrieb vorliegt, sei im Einzelfall bisweilen
schwer abzugrenzen. Der Begriff des "Betriebes" sei in einer Fülle von
Gesetzen mit einer jeweils anderen Bedeutung belegt. Gegenständlich
bestünden diese Schwierigkeiten nicht. Ein wesentliches Element sei
nämlich die dispositive Ebene bzw. Weisungsbefugnis. Ist ein
organisatorisches Gebilde nicht mit dispositiven Leistungen betraut und hat es
nach erteilten Weisungen zu wirtschaften, so spreche dies dafür, dass es
sich dabei um eine Betriebsstätte und nicht um einen "eigenen" Betrieb
handelt. Gegenständlich sei klar, dass der ungarische Betriebssteil keine
Entscheidungsbefugnis besitzt. Dies sei bereits in der
verfahrensgegenständlichen Niederschrift vom 8. Oktober 2001 ganz klar
erkannt worden.
Die in Ungarn bzw.
Österreich gelegenen Betriebsstätten des landwirtschaftlichen
Betriebes des Bf. lägen in unmittelbarer Nähe zur Staatsgrenze und
darüber hinaus auch in unmittelbarer Nähe zueinander, obwohl von
diesem Erfordernis in der Zollbefreiungsverordnung keine Rede sei.
Tatsächlich würden die zur ungarischen Betriebsstätte
gehörigen Grundstücke teilweise (genau) 50 Meter (Luftlinie) von jenen
der österreichischen Betriebsstätte entfernt liegen.
Diese räumliche Nähe
täusche allerdings über die tatsächliche Erreichbarkeit der
landwirtschaftlichen Flächen hinweg. Aufgrund der dazwischen liegenden
Staatsgrenze könne man mit landwirtschaftlichen Maschinen nur über den
Grenzübergang A. von der Betriebsstätte eines Landes zu jener im
anderem Land gelangen. Statt der Luftlinie von wenigen hundert Metern sei eine
Fahrtstrecke von bis zu (knapp) 100 km zu bewältigen.
Dieser Umstand bedeute ein
enormes Hindernis. Allein die reine Fahrtzeit eines Traktors betrage für
diese Strecke 3 1/2 Stunden. Dazu komme noch die Verzögerung beim
Grenzübertritt, die besonders in der Reisezeit erheblich sein könne.
Es sei diesbezüglich auch zu bedenken, dass landwirtschaftliche Geräte
nur im Vormerkverkehr über die Grenze gebracht werden könnten, was
nicht nur weitere Verzögerungen sondern (insb. auf Dauer) erhebliche Kosten
mit sich bringe.
Die Lage der Grundstücke
des Betriebes des Berufungswerbers verbiete aus den geschilderten Gründen
die Bewirtschaftung in Ungarn und in Österreich mit den selben
Maschinen.
Anders verhielte es sich
allenfalls, wenn die österreichischen und ungarischen Grundstücke
jeweils in der Nähe eines Grenzübergangs gelegen wären, weil dann
kein oder nur ein geringer Umweg in Kauf genommen werden
müsste.
Es sei nicht einzusehen, wieso
es einen Unterschied macht, ob sich in der geographischen Nähe der
einzelnen Betriebsstätten ein Grenzübergang befindet oder nicht. In
einem Fall können die selben Maschinen eingesetzt werden, im anderem nicht.
Wäre die Rechtsansicht der Behörde im angefochtenen Bescheid
tatsächlich richtig, so könnte die Zollbefreiung in einem Fall in
Anspruch genommen werden, im anderen nicht und dies selbst dann, wenn die Lage
der einzelnen Grundstücke zueinander geographisch völlig ident
wäre.
Eine solche Differenzierung sei
weder dem Wortlaut der Zollbefreiungsverordnung, noch jenem des ZolIR-DG, noch
der Intention beider Vorschriften zu entnehmen, dies sicherlich nicht zuletzt
deshalb, weil es zu einem gleichheitswidrigen Ergebnis führen würde.
Begünstigt werden solle nicht die Nähe zu einem Grenzübergang
sondern der räumlich zusammengehörige landwirtschaftliche Betrieb. Die
Ermessensausübung der Behörde sei sachlich nicht zu rechtfertigen.
Zweck der Vorschriften zur Zollbefreiung sei es die Bewirtschaftung von
drittländischen Flächen eines Landwirtes zu erleichtern - wie die
Behörde im angefochtenen Bescheid völlig richtig ausführe - und
nicht, die Nutzung durch ökonomische Hürden zu
verhindern.
Für das Wesen eines
bäuerlichen Betriebes sei es nicht ausschlaggebend, ob die von diesem
bewirtschafteten Flächen im Eigentum des Landwirts stehen oder nicht. Ein
landwirtschaftlicher Betrieb liege auch dann vor, wenn die benötigten
Flächen beispielweise nur gepachtet worden seien. Wenn nun nicht einmal das
Eigentum am Produktionsfaktor ,,Grund und Boden" für die Frage, ob ein
Betrieb vorliegt, ausschlaggebend ist, so könne das schon gar nicht
für das Eigentum am Produktionsfaktor "Betriebsmittel" gelten. Aufgrund der
einheitlichen Bewirtschaftung liege gegenständlich nur ein Betrieb vor.
Dass die in Ungarn zum Einsatz kommenden Maschinen nicht im Eigentum des Bf.
stehen, könne dem keinesfalls Abbruch tun.
Die Berufung wurde mit der
Berufungsvorentscheidung vom 5. Februar 2002 als unbegründet abgewiesen.
Als Begründung führte die belangte Behörde aus: Die
Erzeugnisse müssten vom Landwirt selbst oder in dessen Auftrag oder Namen
in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht werden (Art. 41 ZBefrVO). In der
Regel könne dabei folgende Abgrenzung vorgenommen werden: Im Falle eines
Kaufgeschäftes erfolge die Verbringung dann im Auftrag des Landwirts, wenn
er in diesem Zeitpunkt die Gefahr des zufälligen Untergangs der
betreffenden Waren trägt. Wird beispielsweise Lieferung frei Haus
ausbedungen, trage diese Gefahr der verkaufende Landwirt, im Falle der Abholung
durch den Käufer/Abnehmer stets dieser.
Betriebssitz sei der Ort, von
dem aus der landwirtschaftliche Betrieb tatsächlich geleitet wird und die
zugehörigen Betriebsgrundstücke bewirtschaftet werden. Einerseits
würden an diesem Ort die für den laufenden Betrieb maßgeblichen
Dispositionen getroffen, andererseits würden von diesem Ort aus die
betrieblichen Grundstücke bewirtschaftet. Der Betriebssitz stelle auf den
Mittelpunkt der betrieblichen Tätigkeit des Landwirtes ab und falle in den
meisten Fällen mit seinem gewöhnlichem Wohnsitz zusammen.
Entgegen den Ausführungen
in der Berufung sei die unmittelbare Nähe zur Zollgrenze dann gegeben, wenn
der Betriebssitz nicht mehr als fünf Kilometer von der Zollgrenze entfernt
ist und die Fläche des bewirtschafteten Grundstücks innerhalb eines 5
Kilometer tiefen Streifens längs der Zollgrenze liegt (§ 94 Abs. 1
ZollR-DG). Bei Grundstücken, die über diesen
Fünf-Kilometer-Streifen hinausgehen, sei die Befreiung nur für den
Teil zu gewähren, der sich innerhalb des Streifens befindet. Betriebssitz
und bewirtschaftete Grundstücksfläche müssten zudem in einem
gewissen regionalen NaheverhäItnis zueinander stehen. Als Richtwert sei
dafür eine Luftlinienentfernung von maximal 15 Kilometern zwischen
Betriebssitz und Grundstücksflächen heranzuziehen, wobei
geringfügige ortsbedingte Abweichungen nach oben toleriert würden. Die
Lage des Betriebssitzes sei unabhängig von der Lage der Ortsgemeinde an der
Zollgrenze, in der sich der Betrieb befindet, zu beurteilen.
Am Betriebssitz müsse eine
für einen landwirtschaftlichen Betrieb seiner Größenordnung
übliche Infrastruktur (Bauernhof, Wirtschaftsgebäude, Scheune, Silo,
o. ä.) vorhanden sein. Weist die Landwirtschaft jedoch auch auf dem
drittländischen Betriebsteil Baulichkeiten auf sei zu beurteilen, ob anhand
der dort vorhandenen Infrastruktur (eigener Bauernhof, Maschinen, u. ä.)
ein selbständig existenzfähiger landwirtschaftlicher Betrieb vorliegt.
In diesem Fall sei davon auszugehen, dass hinsichtlich des drittländischen
Teils ein eigener, weiterer landwirtschaftlicher Betrieb existiert, sodass
hinsichtlich dieses Betriebsteiles das Kriterium des "Landwirtes der
Gemeinschaft" nicht erfüllt und die Befreiung hinsichtlich der dort
erwirtschafteten Erzeugnisse zu versagen ist. Ein Gegenbeweis - etwa der
Fall, dass ein Bauernhof zwar dort besteht, aber nur als Speicher verwendet
wird, u.ä. - sei aber zuzulassen. Jedoch sei hier ein strenger
Maßstab anzulegen. Stellen diese Baulichkeiten lediglich
Hilfseinrichtungen dar (Garage für den Mähdrescher, Silo, u. ä.),
die zwar keine eigenständige - vom inländischen Betriebssitz
unabhängige - Bewirtschaftung zulassen, aber die Bewirtschaftung
erleichtern sollen, schade dies der Begünstigung grundsätzlich
nicht.
Die Bewirtschaftung der
grenznahen Grundstücke habe vom jeweiligen Betriebssitz im Zollgebiet der
Gemeinschaft aus zu erfolgen. Eine Bewirtschaftung der Grundstücke vom
Drittland aus genüge auch bei Vorliegen einer entsprechenden Niederlassung
innerhalb des Fünf-Kilometer-Streifens im gemeinschaftlichen Zollgebiet
nicht.
Die im Drittland gelegenen
Grundstücke müssten von dem Landwirt bewirtschaftet werden, der
über den grenznahen Betriebssitz im Zollgebiet verfügt. Der Umstand,
dass der im Zollgebiet ansässige Landwirt an einer Gesellschaft
ausländischen Rechts (z. B. einer ungarischen KFT) beteiligt ist, die
ihrerseits im Drittland als Pächterin oder Eigentümerin auftritt, um
die Anforderungen des ausländischen Rechts zu erfüllen, sei
unschädlich, so weit Identität der Gesellschafter der
ausländischen Gesellschaft und des inländischen Landwirts besteht.
Wenn als Gesellschafter weitere Personen aus dem Familienkreis des
inländischen Landwirts auftreten, sei dies ebenso unschädlich, nicht
jedoch dürften andere Personen als Gesellschafter auftreten. Bei einer
derartigen Konstruktion sei nämlich die jeweilige ausländische
Gesellschaft als bewirtschaftender Landwirt im Drittland anzusehen, nicht aber
der inländische Landwirt mit Sitz in der Gemeinschaft. Es liege
Verschiedenheit der Rechtssubjekte vor. Die Frage der Besitzeridentität sei
zwar streng zu prüfen, bei der Beurteilung der Rechtsverhältnisse sei
jedoch auf die Vielfalt der zivilrechtlichen Gestaltungsmöglichkeiten
Bedacht zu nehmen. So seien auch Subpachtverhältnisse denkbar und
zulässig.
Der Betriebssitz des Bf.
befinde sich in B. Die Entfernung zur Zollaußengrenze der
Europäischen Union unterschreite die Distanz von 5 Kilometer.
Der Bf. bewirtschafte in
Österreich landwirtschaftlichen Nutzflächen (Eigen- und
Pachtgründe) im Ausmaß von ca. 60 Hektar, welche überwiegend zum
Anbau von Mais, Hafer, Gerste, Senf und Raps dienten.
In Ungarn verfüge der
geprüfte Landwirt über insgesamt ca. 223,37 Hektar Ackerflächen
(Pacht- und Eigengründe, Stand 2001), von denen ca. 169,36 Hektar innerhalb
der "5-Km Zone", und 54,01 Hektar außerhalb der "5-Km Zone" liegen. Von
den genannten 169,36 Hektar seien in den Vorjahren Gründe verpachtet
worden, sodass Erzeugnisse nicht von der gesamten "begünstigten Zone"
eingebracht worden seien.
Die Bewirtschaftung der
ungarischen Liegenschaften erfolge von österreichischer Seite
ausschließlich über schriftlichen Auftrag (Vereinbarung über
Lohnarbeit vom 05.01.1997); die wirtschaftliche Steuerung erfolge zwar von
Österreich aus, allerdings nur in vertraglich vereinbarter (mentaler)
Form.
Das Büro der
landwirtschaftlichen Firma des Bf., der V., in Ungarn werde beauftragt, die vom
Bf. gepachteten oder im Eigentum stehenden Felder zu bewirtschaften,
landwirtschaftliche Geräte und Arbeiter werden von Kolchosen angemietet.
Die V. selbst verfüge über keine eigenen landwirtschaftlichen
Arbeitskräfte und Geräte.
Die praktische Umsetzung
erfolge in Ungarn, während die mentale Bewirtschaftung (Auftragsvergabe,
Planung des Anbaus der Felder und die finanzielle Steuerung) von
österreichischer Seite aus abgewickelt werde. Zur
ordnungsgemäßen Umsetzung des Bewirtschaftungsauftrages finde sich
die ungarische Gutsverwalterin regelmäßig zu festgelegten Zeitpunkten
in Österreich zu Geschäftsbesprechungen ein, in welcher nähere
Details erörtert werden. Im Speziellen werde dabei die Technologie der
Anpflanzung bestimmt und es werden die Art der PfIanzensorten und die Verwendung
des Saatgutes festgelegt. Aufgrund der dargestellten Bewirtschaftungskriterien
könne jedoch davon ausgegangen werden, dass eine physische Bewirtschaftung
von Österreich aus nicht erfolgte.
Die zollbegünstigt
abgefertigten Feldfrüchte würden stets über das Zollamt C.
eingeführt. Mit der Beförderung der Ware seien zumeist Transportfirmen
befasst worden. Auftraggeber hierfür sei in jedem Fall der Bf.
gewesen.
Im Sinne des Titels IX ZBfrVO
[Verordnung (EWG) Nr. 918/83] müsse die Bewirtschaftung der grenznahen
Grundstücke vom jeweiligen Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft aus
erfolgen.
Die Bewirtschaftung der
Grundstücke vom Drittland aus genüge auch bei Vorliegen einer
entsprechenden Niederlassung innerhalb des Fünf-Kilometer-Streifens im
gemeinschaftlichen Zollgebiet nicht.
Bei der Beurteilung, ob
tatsächlich ein Landwirt der Gemeinschaft vorliegt, der auch vom Inland aus
bewirtschaftet, werde unter anderem darauf abzustellen sein, ob im Inland
zumindest ein Betrieb in einer solchen Größe vorliegt, dass eine
Bewirtschaftung der ausländischen Flächen von diesem inländischen
Betrieb aus möglich ist.
Das setze zwar nicht unbedingt
eine gewisse Betriebsgröße, wohl aber eine gewisse Infrastruktur
inklusive Maschinenpark etc. voraus. Begünstigungsschädlich sei daher
die Bewirtschaftung von einem eigenen Betrieb im Drittland aus bzw. durch einen
Fremdbetrieb in Lohnarbeit. Es bewirtschafte dann tatsächlich kein Landwirt
der Gemeinschaft im Sinne des Titels IX die ausländischen Flächen
sondern ein drittländischer Landwirt.
Die bloße Auftragsvergabe
an drittländische Bedienstete oder an drittländische Betriebe vom
Inland aus als solches reiche nicht aus, da nach dem Sinn und Zweck der
Befreiungsbestimmung Landwirten der Gemeinschaft, die auch tatsächlich in
der Gemeinschaft als Landwirte tätig sind und nicht nur als bloße
Auftragsgeber an einen im Drittland befindlichen Betrieb, die Bewirtschaftung
drittländischer Flächen erleichtert werden soll.
Sinn und Zweck der Befreiung
sei es hingegen nicht, inländischen Landwirten die abgabenfreie Einfuhr von
Produkten, die aus einem wirtschaftlich eigenständigen drittländischen
Betrieb oder durch Lohnarbeit von Fremdfirmen gewonnen werden zu
ermöglichen, da dann keine tatsächliche Bewirtschaftung von
"drittländische Flächen" von der Gemeinschaft (Österreich) aus,
wie von der Zollbefreiungsverordnung gefordert ist, erfolge.
Es liege somit eine
Begünstigungsschädlichkeit im Sinne der Zollbefreiungsverordnung
vor.
Es müsse
gewährleistet sein, dass österreichische Fahrzeuge, Maschinen und
Geräte im grenzüberschreitenden Verkehr bewirtschaften, dies sei durch
eine entsprechende Dokumentation nachzuweisen.
Gegen diese Entscheidung der
Berufungsbehörde wurde mit Eingabe vom 13. März 2002 Beschwerde
erhoben und begründend ausgeführt: In der angefochtenen
Berufungsvorentscheidung werde eine Begünstigungsschädlichkeit
insofern festgestellt, als im gegenständlichen Fall nicht vom Vorliegen
eines (einheitlichen) Betriebes ausgegangen werden könne. Ein Betrieb
müsse über einen gewissen Maschinenpark verfügen, um als solcher
bezeichnet werden zu können. Dies sei unrichtig. Wie ein Unternehmen (als
der Oberbegriff) sei ein Betrieb nicht "starrjuristisch" (insbesondere nicht
sachenrechtlich) sondern "organisch" definiert. Ein Unternehmen könne auch
dann vorliegen, wenn sämtliche Produktionsfaktoren nicht im Eigentum des
Unternehmers stehen. Dies sei etwa dann der Fall, wenn sämtliche
Liegenschaften lediglich gemietet und die maschinelle Ausstattung geleast wird.
Wäre die Rechtsauffassung in der Berufungsvorentscheidung richtig,
würde die Betriebseigenschaft bei einer Verpachtung verloren gehen. In
diesem Fall würden die Produktionsmittel dem Pächter nämlich
nicht gehören. An diesem Beispiel zeige sich deutlich, dass Eigentum an
Produktionsmitteln, insbesondere am Maschinenpark, nicht für die Frage nach
dem Vorliegen eines Betriebes entscheidend sein kann.
Überhaupt sei der
Betriebsbegriff - wie schon der Name sagt - der Betriebswirtschaft entlehnt. Bei
entsprechenden Überlegungen müsse also immer ein ökonomisches
Kalkül angestellt werden. In der Berufung sei ausführlich dargestellt
worden, weshalb sich jede andere als die gewählte Bewirtschaftung der
gegenständlichen Flächen aus wirtschaftlichen Überlegungen
verbietet. Es könne nicht gefordert werden, dass die Zollbefreiung nur dort
angewendet wird, wo selbst bei einer Zollbefreiung ein ökonomisches
Wirtschaften gar nicht möglich sei.
Würde man die
Begünstigung im Sinne des Hauptzollamtes Wien handhaben, könnten nur
wenige, unmittelbar an einem Grenzübertritt gelegene Betriebe in deren
Genuss gelangen. Es sei sicher nicht Absicht der Zollbefreiungsverordnung nur
Landwirte in der Nähe von Grenzübertrittsstellen zu fördern. Dies
wäre sachlich nicht gerechtfertigt, gleichheitswidrig und damit
verfassungswidrig.
Der Bf. betont, dass ein Betrieb organisch - d.h. auch
organisatorisch - definiert werde. Ob ein zusammengehöriger Betrieb oder
verschiedene Betriebe vorliegen, sei nach der Dispositionsbefugnis zu
beurteilen. lm gegenständlichen Fall - dies sei unstrittig - erfolge die
Planung (,,die mentale Bewirtschaftung") ausschließlich von der "Zentrale"
in der Gemeinschaft aus. Es sei unerheblich, dass zur operativen Tätigkeit
("physischen Bewirtschaftung") in Ungarn fremde Kapazitäten zugekauft
werden.
Der
Senat hat erwogen:
Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO bestimmt:
"Art. 39 (1) Von den Eingangsabgaben
befreit sind vorbehaltlich der Artikel 40 und 41 Erzeugnisse des Acker- und
Gartenbaus, der Vieh- und Bienenzucht und der Forstwirtschaft, die auf
Grundstücken in einem Drittland in unmittelbarer Nähe des Zollgebietes
der Gemeinschaft von Landwirten erwirtschaftet werden, die ihren Betriebssitz im
Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe des betreffenden
Drittlands haben.
(2) ..."
Art. 40 ZBefrVO bestimmt:
"Art. 40 Die Befreiung
gilt nur für Waren, die keiner weiteren Behandlung als der nach der Ernte,
Erzeugung oder Gewinnung üblichen Behandlung unterzogen worden
sind."
Art. 41 ZBefrVO bestimmt:
"Art. 41 Die Befreiung
wird lediglich für Erzeugnisse gewährt, die vom Landwirt oder in
dessen Auftrag in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht
werden."
Die Voraussetzungen der Art. 40
und 41 ZBefrVO liegen unstrittig vor. Die Erzeugnisse sind keiner über die
übliche Behandlung hinausgehenden weiteren Behandlung unterzogen worden.
Die Verbringung erfolgte im Auftrag des im Zollgebiet der Gemeinschaft
ansässigen Landwirtes. Es stellte die Betriebsprüfung fest, dass die
Erzeugnisse von Grundstücken im Drittland stammen, die nach der
Legaldefinition des § 94 Abs. 1 ZollR-DG in unmittelbarer
Nähe zum österreichischen Betriebssitz des beschwerdeführenden
Landeswirtes liegen.
Strittig verblieb, ob die in
den freien Verkehr übergeführten, in Ungarn gewonnenen Erzeugnisse des
Ackerbaus von einem Landwirt erwirtschaftet wurden, der seinen (alleinigen)
Betriebssitz im Zollgebiet der Gemeinschaft in unmittelbarer Nähe zum
betreffenden Drittland hatte. Es steht dabei auch außer Streit, dass der
Bf. einen landwirtschaftlichen Betrieb mit Sitz in B. führte, von dem aus
auch eine klar erkennbare landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt
wurde.
Aus dem Bericht der
Außen- und Betriebsprüfung des Hauptzollamtes Wien geht hervor, dass
der Bf. die begünstigt bewirtschafteten Flächen mit Ausnahme des
Grundstückes Nr. x von der V. mit Sitz in S. bzw. von Frau M. mit Wohnsitz
in St. gepachtet hatte. Die im Privateigentum des Bf. stehende Liegenschaft Nr.
x wurde von ihm selbst in den landwirtschaftlichen Betrieb eingebracht. Dieser
Sachverhalt wurde im Rahmen der mündlichen Verhandlung sowohl von der
belangten Behörde als auch vom Bf. ausdrücklich bestätigt und als
zutreffend festgestellt. Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO setzt nicht voraus, dass die
Erzeugnisse auf Grundstücken, welche im Eigentum des Landwirtes stehen,
erwirtschaftet werden. Daraus folgt aber, dass im vorliegenden Fall
tatsächlich der beschwerdeführende Landwirt die
verfahrensgegenständlichen Erzeugnisse erwirtschaftet hat.
Nach einem vom
Bundesministerium für Finanzen herausgegebenen Merkblatt zur abgabenfreien
Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse durch Grenzlandwirte ist unter einem
landwirtschaftlichen Betrieb eine technisch-wirtschaftliche Einheit mit
einheitlicher Betriebsführung, die landwirtschaftliche Produkte erzeugt, zu
verstehen. Dem festgestellten Sachverhalt ist nicht abzuleiten, dass im
vorliegenden Fall keine einheitliche Betriebsführung vorliegt. So werden
die Entscheidungen über den Anbau und die Verwendung des Saatgutes vom Bf.
getroffen und es wird auch die Kontrolle darüber vom Betriebssitz in der
Gemeinschaft aus vorgenommen. Der Auftrag an Frau T. vor Ort in Ungarn die
Bewirtschaftung nach den Anweisungen des Bf. zu organisieren vermag daran selbst
dann, wenn Frau T. ein Büro bei der V. unterhält, nichts zu
ändern. Nicht zuletzt werden auch die in Österreich gelegenen
Flächen mit Hilfe eines Verwalters und von Mitarbeitern bewirtschaftet,
ohne dass deshalb das Vorliegen einer einheitlichen Landwirtschaft in Frage
gestellt würde. Ein weiterer Betriebssitz im Drittland existierte nicht.
Die V. mit Betriebssitz in Ungarn schied aus, da sie für die
überwiegenden Flächen lediglich als Verpächter auftrat und selbst
keine landwirtschaftliche Tätigkeit entfaltete. Das auf den
verfahrensgegenständlichen Liegenschaften befindliche Jagdhaus war
unbeachtlich, da von diesem aus nach der Aktenlage keine landwirtschaftlichen
Aktivitäten ausgingen. Nur der Bf. als Landwirt in der Gemeinschaft
erwirtschaftete auf den ausländischen teils gepachteten und teils in seinem
Eigentum befindlichen Grundstücken Erzeugnisse des Ackerbaus.
Die Art der Bewirtschaftung
wird durch Artikel 39 Abs. 1 ZBefrVO nicht bestimmt und auch nicht
eingeschränkt. Aus dem Wortlaut der Norm ist nicht erkennbar, dass ihr
Adressat nur Landwirte sind, die persönlich auf dem Feld arbeiten. Daraus
folgt aber, dass die Disposition über die Art und Weise der Bewirtschaftung
dem Landwirt freigestellt bleibt. Er kann sich daher sowohl für die in der
Gemeinschaft als auch für die im Drittland liegenden Flächen auch
fremder Betriebsmittel und Erntearbeiter bedienen. Für welche Flächen
er welche Form der Bewirtschaftung wählt, muss ihm überlassen bleiben.
Diesbezügliche Einschränkungen unternehmerischen Handelns sind nicht
normiert. Unabhängig davon, welcher Flächenanteil mit eigenen
Maschinen und Angestellten bearbeitet wurden und für welche Flächen
Erntearbeiter und angemietete Maschinen zum Einsatz kamen, war von einem
einheitlichen landwirtschaftlichen Betrieb auszugehen. Artikel 39 Abs. 1 der
ZBefrVO verlangt nicht den grenzüberschreitenden Einsatz von
Arbeitskräften und Betriebsmitteln.
Der Bf. hat sohin
sämtliche Tatbestandsmerkmale der Befreiungsbestimmung für die
eingangsabgabenfreie Einfuhr der streitverfangenen landwirtschaftlichen
Erzeugnisse erfüllt. Die Eingangsabgabenbefreiung war ihm nicht zu
versagen, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war.
Klagenfurt,
11. Mai 2004
Der
Vorsitzende:
Hofrat
Dr. Robert Huber
Normen und Schlagworte
- Art. 39 Abs. 1 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 40 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
- Art. 41 ZBefrVO, VO 918/83, ABl. Nr. L 105 vom 23.04.1983 S. 1
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Zoll (Senat)
- Geschäftszahl
- ZRV/0353-Z4I/02
- Stammnummer
- 9867
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF