Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0781-L/03
Entlohnung der Kinder für Schreibarbeiten, denen kein Werkvertrag zugrundeliegt.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0781-L/03vom 26.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Die Kinder des Berufungswerbers machen für ihn in den Ferien - soweit sie daheim sind - Schreibarbeiten gegen Entgelt. Werkverträge liegen diesen Arbeiten nicht zugrunde.
Das Vorbringen des Bw´s, dass es ihm nicht aufgezwungen werden dürfe, die Kinder in ein arbeitsrechtliches Dienstverhältnis zu stellen, gibt bei diesem Sachverhalt nicht das für die Anerkennung der Aufwendungen nötige Vorliegen fremdüblicher Vereinbarungen wieder.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw.gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer 2001
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber bezog im
berufungsgegenständlichen Jahr 2001 sowohl Einkünfte aus
selbstständiger als auch aus nichtselbstständiger Arbeit. Die
Einkünfte aus selbstständiger Arbeit resultieren aus dem Betrieb eines
technischen Büros, aus den Honorareinnahmen betreffend
Unterrichtstätigkeit, Gefahrengutprüfung und privater
Sachverständigentätigkeit. Als Betriebsausgabe machte er ua.
Ausgaben iHv. 47.724,00 S (Zahlungen an seine Gattin lt. Werkvertrag) und
34.000,00 S (Zahlungen an seine drei Kinder für Schreibarbeiten, die
sie für ihn in den Ferien erledigten) geltend. Die
Abgabenbehörde erster Instanz qualifizierte nach durchgeführtem
Vorhalteverfahren die angeführten Kosten nicht als Betriebsausgaben.
In einer rechtzeitig dagegen eingebrachten Berufung wurde
im Wesentlichen ausgeführt: Aufgrund des hohen Zeitaufwandes in seiner
nichtselbstständigen und selbstständigen Tätigkeit sei es dem
nunmehrigen Berufungswerber nicht möglich, Terminvereinbarungen,
Vorbereitungen, Schriftverkehr, Schreibarbeiten und Ausfertigung von
umfangreichen Gutachten zu erstellen. Da seine Gattin nicht berufstätig
sei, sei es naheliegend, sie für diese Tätigkeiten einzusetzen, ebenso
seine drei Kinder, soweit sie in den Ferien zu Hause seien. Er wäre sonst
gezwungen, "mindestens eine Halbtagskraft" einzustellen, was einen Aufwand von
jährlich ca. 150.000,00 S brutto bedeuten würde. Aus
Kostengründen und sozialversicherungsrechtlichen Erwägungen (die
Gattin ist bei ihm mitversichert) habe sich die Möglichkeit der
geringfügigen Beschäftigung der Gattin im Rahmen eines Werkvertrags
angeboten. Gattin und Kinder könnten mit den Arbeitsmitteln des
Berufungswerbers zu Hause die aufgetragenen Arbeiten erledigen; für eine
fremde Arbeitskraft müsse ein eigenes Büro eingerichtet werden,
wodurch zusätzliche Kosten entstünden. Ein Fremdvergleich könne
doch nicht so ausgelegt werden, dass eine bessere wirtschaftliche Situation
nicht genützt werden dürfe. Es könne doch nicht aufgezwungen
werden, dass er die Gattin und die Kinder "in ein arbeitsrechtliches
Dienstverhältnis stellen" müsse. Auch Fremdarbeitskräfte
könnten es sich aussuchen, ob sie ein Dienstverhältnis eingehen, nach
einem werkvertraglichen Übereinkommen oder auf Provisionsbasis arbeiten
wollen.
Die Abgabenbehörde erster Instanz wies die Berufung
mit Berufungsvorentscheidung als unbegründet ab. Der Berufungswerber
beantragte rechtzeitig die Entscheidung über die Berufung durch die
Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Aus dem Akteninhalt ist ersichtlich, dass der
Berufungswerber und seine Gattin am 31. Jänner 1999 ein Formular
"Werkvertrag" unterfertigten, wonach sich die Gattin des Berufungswerbers
verpflichtete, für den Berufungswerber
* die
Herstellung von Texten für Lehrunterlagen, Gutachten, Prüfberichte
usw.
* die
Erstellung von nachstehenden EDV-Programmen ...
* die
Vermittlung von ...
jeweils auf
eigenes wirtschaftliches und rechtliches Risiko zu erbringen.
Eine Dauer der vereinbarten
Tätigkeit ist darin nicht definiert, ebenso wenig die Fälligkeit der
zu erbringenden Zahlungen. Als Honorar ist für die von ihr zu erbringende
Werkleistung ein Betrag von 3.500,00 S vereinbart. Weiters wurde eine
"Empfangsbestätigung" beigelegt, in der die Monate, Beträge, das
jeweilige Datum des Empfangs angeführt sind, die Bestätigung ist von
der Gattin des Berufungswerbers unterfertigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 4 Abs. 4 EStG 1988 sind
Betriebsausgaben die Aufwendungen oder Ausgaben, die durch den Betrieb
veranlasst sind. Gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988
dürfen bei den einzelnen Einkünften nicht abgezogen werden freiwillige
Zuwendungen und Zuwendungen an gesetzlich unterhaltsberechtigte Personen, auch
wenn die Zuwendungen auf einer verpflichtenden Vereinbarung beruhen.
Gemäß
§ 21 Abs. 1 BAO ist für die Beurteilung
abgabenrechtlicher Fragen in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre
wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des
Sachverhalts maßgebend.
Es ist grundsätzlich bei Bearbeitung des
berufungsgegenständlichen Sachverhalts zu klären, ob der wahre
wirtschaftliche Gehalt hinsichtlich der in Berufung gezogenen Leistungen der
Gattin und Kinder des Berufungswerbers betreffend dessen selbstständige
Tätigkeit so gestaltet war, dass die bezogenen Leistungen als
Betriebsausgaben des Berufungswerbers qualifiziert werden können.
Unbestritten ist, dass es sich um Vereinbarungen zwischen nahen
Angehörigen handelt (Gatte - Gattin; Vater - Kinder).
Wie in Judikatur und herrschender Literatur (ua. Quantschnigg/Schuch,
Einkommensteuer-Handbuch, EStG 1988, § 20 Tz. 44 ff; Doralt,
EStG, Kommentar, Band I, § 2 Tz. 158 ff)
ausführlich behandelt, besteht bei Verträgen zwischen nahen
Angehörigen die erhöhte Gefahr, durch Scheingeschäfte privat
bedingte Zahlungen in einen steuerlich relevanten Bereich zu verlagern, weshalb
Verträge zwischen nahen Angehörigen nur anerkannt werden, wenn
sie
nach
außen ausreichend zum Ausdruck kommen,
einen
eindeutigen, klaren und jeden Zweifel ausschließenden Inhalt haben
und
zwischen
Familienfremden unter den gleichen Bedingungen abgeschlossen worden wären
(ua. VwGH vom 18.10.1995,
95/13/0176).
Es
ist aus dem Sinnzusammenhang eindeutig zu entnehmen, dass diese Voraussetzungen
kumulativ vorzuliegen haben. Was nun den Werkvertrag zwischen dem
Berufungswerber und seiner Gattin betrifft, so ist auffällig, dass die
Gattin sich darin verpflichtete,
"* die
Herstellung von Texten für Lehrunterlagen, Gutachten, Prüfberichten
usw.
* die
Erstellung von nachstehenden EDV-Programmen ...
* die Vermittlung von
..."
jeweils auf eigenes Risiko zu erbringen (wobei die
EDV-Programme und die Vermittlung von diversen Geschäften nicht definiert
war). Es ist durchaus unüblich, bei Übernahme der Erledigung der drei
oben angeführten Punkte diese nicht zu konkretisieren, was vor allem schon
beim Punkt "Erstellung von nachstehenden EDV-Programmen" und "Vermittlung von"
gravierend darauf hinweist, dass dieser Vertrag so nicht zwischen dem
Berufungswerber und einem Familienfremden geschlossen worden wäre: Wie der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 4.10.1983, 83/14/0017
ausspricht, ist beim Fremdvergleich maßgebend die im allgemeinen
Wirtschaftsleben geübte Praxis, nicht hingegen, ob in einem konkreten Fall
eine Person den Vertrag gleichen Inhalts auch mit einem fremden Dritten
geschlossen hätte. - Es ist bei Beachtung der wirtschaftlichen
Übung eindeutig, dass eine familienfremde Person die
Werkleistungsvereinbarung nie so wenig konkretisiert wie im
berufungsgegenständlichen Fall übernommen hätte, zumal das Risiko
der Erbringung einer Werkleistung auf eigenes Risiko bei Nichtkonkretisierung
der Erstellung von "nachstehende" (und nicht angeführte) EDV-Programme und
Vermittlung von "..." eindeutig zu groß ist: Auf diese Weise ist es dem
Besteller überlassen, diverse vorher nicht genannte Leistungen vom
Übernehmer zu verlangen, deren Erledigung dieser dann ohne Begrenzung
schuldet. Auch ist auffällig, dass im Punkt "Konkurrenzverbot" die
Dauer der vereinbarten Tätigkeit behandelt wird, aus dem Vertrag selbst
jedoch diese Dauer nicht ersichtlich ist, was ein familienfremder
Übernehmer nie akzeptiert hätte. Selbiges gilt für den nicht
definierten Fälligkeitszeitpunkt der Honorarleistung. Diese unüblichen
Modalitäten sprechen in der Folge gegen die Anerkennung des Werkvertrages;
es ist bei Beachtung dieser Sachverhaltsmomente davon auszugehen, dass der
vorgelegten Vereinbarung "Werkvertrag" das Naheverhältnis Berufungswerber
- Gattin und nicht der Leistungsaustausch selbst zugrunde liegt. Der
Einwand des Berufungswerbers, wonach die Gattin eine fremde Arbeitskraft ersetzt
hätte, kann obige Argumente nicht entkräften, umso mehr auch der
Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 17.5.1989, 88/13/0038
ausführte, dass "das Ersetzen einer fremden Arbeitskraft" das nicht allein
entscheidende Kriterium für die Abgrenzung der familienhaften
Beschäftigung in einem Dienstverhältnis ist (was aus dem Zusammenhang
auch auf Werkvertragsverhältnisse anzuwenden ist). Da die oben
angeführten Bedingungen kumuliert vorliegen müssen, waren aufgrund des
festgestellten Umstandes, dass der berufungsgegenständliche Werkvertrag
offenkundig unter Familienfremden keinesfalls unter den gleichen Bedingungen
abgeschlossen worden wäre, die anderen oben angeführten Bedingungen
nicht zu behandeln.
Was nun die an den Berufungswerber erbrachten Leistungen
seiner Kinder betrifft, ist auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
31.3.2003, 99/14/0071 zu verweisen, wonach einem Vorbringen, demzufolge ein
Werkvertrag über die vom Kind zu leistenden Schreibarbeiten nicht vorliegt
und die Entlohnung des Kindes sicher nicht überhöht sei, das für
die Anerkennung der Aufwendungen notwendige Vorliegen fremdüblicher
Vereinbarungen nicht zu entnehmen ist: Auch im berufungsgegenständlichen
Fall liegen keine Werkverträge zwischen dem Berufungswerber und seinen
Kindern vor; die Kinder lieferten nur Schreibarbeiten "sofern sie in den Ferien
zu Hause waren": Dieser berufungsgegenständliche Sachverhalt ist
offenkundig vergleichbar dem oa. VwGH-Judikat zugrunde liegenden Sachverhalt,
weshalb auch hinsichtlich der von den Kindern an den Berufungswerber erbrachten
Leistungen eine Fremdüblichkeit wie anlässlich der oa. Bedingungen
nicht gegeben ist.
Aufgrund des Umstandes, dass sowohl der mit der Gattin
geschlossene Werkvertrag als auch die faktischen Leistungserbringungen durch die
Kinder nicht dem Fremdvergleich standhalten, können die
berufungsgegenständlichen Aufwendungen nicht als Betriebsausgaben
qualifiziert werden.
Es war aus den angeführten Gründen
spruchgemäß zu entscheiden.
Linz,
26. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 4 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 20 Abs. 1 Z 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 21 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0781-L/03
- Stammnummer
- 9859
- Gültig
- 26.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF