Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/1419-L/02
Dienstgeberbeitragspflicht von Vergütungen an den wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführer
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1419-L/02vom 21.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der BwIn., vertreten
durch Dr. Woisetschläger & Dr. Mutschlechner OEG., gegen den Bescheid
des Finanzamtes Linz vom 16. Juni 2000, betreffend Dienstgeberbeitrag
zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum 1995 bis 1999
entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Anlässlich einer bei der Berufungswerberin
durchgeführten Lohnsteuerprüfung über die Zeit vom 1.1.1995 bis
31.12.1999 wurde ua. festgestellt, dass die an den wesentlich (100 %)
beteiligten Gf. ab 1995 bezahlten Vergütungen nicht in die
Beitragsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen und Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag einbezogen worden seien.
Auf Grund dieser Feststellungen wurde mit Abgabenbescheid vom
16. Juni 2000 der auf die Geschäftsführervergütungen
entfallende Dienstgeberbeitrag (S 100.163,00) und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag (S 11.128,00) nachgefordert.
Dagegen wurde durch die bevollmächtigte Vertreterin
berufen. Die Nachforderung sei im Wesentlichen damit begründet worden, dass
der Gf. seine Arbeitskraft schulde und die Tätigkeit ohne Unternehmerrisiko
erfolge. Dem sei entgegenzuhalten, dass dem Gf. bei seiner Tätigkeit sehr
wohl ein Unternehmerrisiko treffe. So habe die Berufungswerberin mit dem Gf.
einen Werkvertrag abgeschlossen, aus dem eindeutig hervorgehe, dass es sich bei
der Tätigkeit des Geschäftsführers um eine solche handle, bei der
Unternehmerwagnis vorliege. Der Geschäftsführer sei frei von
persönlicher Abhängigkeit. Er habe ein jederzeitiges fristloses
Kündigungsrecht und könne sich auch sonst jederzeit vertreten lassen.
Darüber hinaus, und das sei das Wichtigste, sei seine Entlohnung
erfolgsabhängig. So erhalte der Geschäftsführer als Akontozahlung
monatlich S 20.000,00 und am Jahresende 50 % des steuerlichen Gewinnes (vor
Körperschaftsteuer) für seine Geschäftsführertätigkeit.
Aus diesem Grund seien auch die Einkünfte des Geschäftsführers in
den Jahren 1995 bis 1999 unterschiedlich hoch gewesen (1995: S 333.023,00,
1996: S 295.055,00, 1997: S 420.635,00, 1998: S 438.277,00). Nach
der Judikatur des VwGH komme es für das Vorliegen von Unternehmerwagnis
darauf an, dass die Entlohnung erfolgsabhängig sei. Auch wenn der
Geschäftsführer keinen Anspruch auf Urlaubsgeld,
Weihnachtsremuneration, Abfertigung sowie auf Urlaub und im Falle seiner
Abwesenheit selbst für eine Vertretung zu sorgen habe, würden alle
Umstände im Sinne der erforderlichen Gesamtbetrachtung des vorliegenden
Rechtsverhältnisses dagegen sprechen, dass der Geschäftsführer
nach § 47 Abs. 2 erster Satz EStG seine Arbeitskraft geschuldet habe
(VwGH 24.2.1999, 97/13/0146). Auch bei Hinzudenken der Weisungsgebundenheit des
Gesellschafter-Geschäftsführers würde kein Dienstverhältnis
im Sinne des § 47 Abs. 2 erster Satz EStG vorliegen, vor allem weil die
Entlohnung erfolgsabhängig sei. Die Einbeziehung der
Geschäftsführervergütungen in die DB- und DZ-Pflicht für die
Jahre 1995 - 1999 sei rechtswidrig.
In der ausführlich begründeten abweisenden
Berufungsvorentscheidung vom 27. Dezember 2001 wies das Finanzamt ua.
darauf hin, dass der Gf. nach dem vorgelegten
Geschäftsführer-Werkvertrag vom 27.5.1995 monatlich S 20.000,00
als Akontozahlung erhalte. Darüber hinaus gebühre dem Gf. 50 % des
steuerlichen Gewinnes (vor Körperschaftsteuer) für seine
Geschäftsführertätigkeit. Laut Konto 625.000 werde dem Gf. auch
Urlaubsgeld gewährt und laut Konto 625.100 werde der anfallende Aufwand an
GSVG-Beiträgen von der Rechtsmittelwerberin getragen. Darüber hinaus
werde dem Gf. auch ein Firmen-PKW (Volvo) sowohl für Dienst- als auch
Privatfahrten zur Verfügung gestellt und alle mit den durchgeführten
Dienstreisen verbundenen Kosten ersetzt. Somit müsse unterstellt werden,
dass dem Gf. kein deutlich ins Gewicht fallendes Unternehmerrisiko getroffen
habe. Durch den fristgerecht gestellten Antrag auf Vorlage der Berufung an die
zweite Instanz gilt das Rechtsmittel wiederum als unerledigt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben den
Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet Dienstnehmer
beschäftigen.
Nach § 41 Abs. 2 FLAG 1967 in der seit 1.1.1994
geltenden Fassung sind Dienstnehmer alle Personen, die in einem
Dienstverhältnis im Sinne des § 47 Abs. 2 EStG stehen, sowie an
Kapitalgesellschaften beteiligte Personen im Sinne des § 22 Z 2 EStG
1988.
Abs. 3 des § 41 FLAG bestimmt, dass der Beitrag von
der Summe der Arbeitslöhne zu berechnen ist. Arbeitslöhne sind
Bezüge gemäß
§ 25 Abs. 1 Z 1 lit. a und b EStG 1988 sowie
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2
EStG 1988.
Gemäß
§ 22 Z 2 Teilstrich 2 EStG 1988
fallen unter die Einkünfte aus sonstiger selbständiger Arbeit die
Gehälter und sonstigen Vergütungen jeder Art, die von einer
Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte für ihre sonst alle Merkmale
eines Dienstverhältnisses (§ 47 Abs. 2 EStG) aufweisende
Beschäftigung gewährt werden.
Die gesetzliche Grundlage für die Erhebung eines
Zuschlages zum Dienstgeberbeitrag bildet für die Jahre bis 1998 § 57
Abs. 7 und 8 des Handelskammergesetzes (HKG) und für die folgenden Jahre
§ 122 Abs. 7 und 8 des Wirtschaftskammergesetzes 1998 (WKG).
Der Verfassungsgerichtshof hat die Behandlung von
Beschwerden, die sich gegen die Einbeziehung der Gehälter und sonstigen
Vergütungen jeder Art im Sinne des § 22 Z 2 EStG in den
Dienstgeberbeitrag nach dem FLAG richteten, abgelehnt (vgl. VfGH 9.6.1998, B
286/98 und vom 24.6.1998, B 998/98 und B 999/98) und weiters auch die
Anfechtungsanträge des Verwaltungsgerichtshofes mit den Erkenntnissen vom
1.3.2001, G 109/00 und vom 7.3.2001, G 110/00 abgewiesen.
Im Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom 1.3.2001, G
109/00, wird unter Zitierung der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes darauf
hingewiesen, dass verschiedene Merkmale eines Dienstverhältnisses, die im
Zusammenhang mit einer weisungsgebundenen Tätigkeit Indizien für ein
Dienstverhältnis seien, im Fall der - auf die gesellschaftsrechtliche
Beziehung zurückzuführenden - Weisungsungebundenheit ihre
Unterscheidungskraft verlieren und daher für die Lösung der Frage, ob
nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die sonstigen Merkmale eines
Dienstverhältnisses im Vordergrund stehen, nicht brauchbar sind. Zu den
Merkmalen, die in diesem Sinn vor dem Hintergrund der Weisungsungebundenheit
ihre Indizwirkung zur Bestimmung des durch eine Mehrzahl von Merkmalen
gekennzeichneten Typusbegriffes des steuerlichen Dienstverhältnisses
verlieren, gehören vor allem folgende: fixe Arbeitszeit, fixer Arbeitsort,
arbeitsrechtliche und sozialversicherungsrechtliche Einstufung der
Tätigkeit, Anwendbarkeit typischer arbeitsrechtlicher Vorschriften wie
Arbeits-, Abfertigungs- und Urlaubsregelung, Entgeltfortzahlung im
Krankheitsfall oder Kündigungsschutz, sowie die Heranziehung von
Hilfskräften in Form der Delegierung von bestimmten Arbeiten (vgl. dazu
insbesondere VwGH 23.4.2001, 2001/14/0052, 2001/14/0054, vom 10.5.2001,
2001/15/0061 und vom 17.10.2001, 2001/13/0197).
Insgesamt stellt somit das in § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 für wesentlich beteiligte Gesellschafter normierte Vorliegen der
sonstigen Merkmale eines Dienstverhältnisses - abgesehen vom
hinzuzudenkenden Merkmal der Weisungsgebundenheit - vor allem auf die Kriterien
der Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der Kapitalgesellschaft
und das Fehlen des Unternehmerwagnisses ab. Von Bedeutung ist noch das Merkmal
der laufenden (wenn auch nicht notwendig monatlichen) Entlohnung. Ausgehend von
diesen Kriterien ist bei Anwendung des § 22 Z 2 Teilstrich 2 leg. cit. zu
beurteilen, ob nach dem Gesamtbild der Verhältnisse die für ein
Dienstverhältnis sprechenden Kriterien im Vordergrund stehen.
Die Eingliederung in den geschäftlichen Organismus der
Kapitalgesellschaft ist gegeben, wenn der Steuerpflichtige auf Dauer einen Teil
des rechtlichen bzw. wirtschaftlichen Organismus bildet und seine Tätigkeit
im Interesse dieses Organismus ausüben muss. Die kontinuierliche und
über einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben
der Geschäftsführung spricht für diese
Eingliederung.
Unternehmerwagnis liegt vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von der persönlichen
Tüchtigkeit, vom Fleiß, von der persönlichen Geschicklichkeit
sowie von den Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt und der
Steuerpflichtige für die mit seiner Tätigkeit verbundenen Aufwendungen
selbst aufkommen muss. Entscheidend sind die tatsächlichen
Verhältnisse. Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den
Steuerpflichtigen tatsächlich - in seiner Stellung als
Geschäftsführer - das Wagnis ins Gewicht fallender
Einnahmensschwankungen trifft. In die Überlegungen einzubeziehen sind auch
Wagnisse, die sich aus Schwankungen aus nicht überwälzbaren Ausgaben
ergeben.
Ein gegen Einkünfte iSd § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG sprechendes Unternehmerwagnis ist nach den VwGH-Erk. vom 27.7.1999,
99/14/0136 und vom 20.11.1996, 96/15/0094 nur dann gegeben, wenn es sich auf die
Eigenschaft als Geschäftsführer bezieht. Es kommt nicht auf ein Wagnis
aus der Stellung als Gesellschafter oder gar auf das Unternehmerwagnis der
Gesellschaft an. Daher weist weder das Unternehmerwagnis auf Grund der
Beteiligung, die Haftung für Bankkredite der Gesellschaft noch der
Vergleich des Alleingesellschafter-Geschäftsführers mit einem
Einzelunternehmer auf das Unternehmerwagnis des Geschäftsführers hin.
Vom Vorliegen eines Unternehmerrisikos kann nach dem VwGH-Erk. 24.2.1999,
98/13/0014, dann gesprochen werden, wenn der Geschäftsführer im Rahmen
seiner Tätigkeit sowohl die Einnahmen- als auch die Ausgabenseite
maßgeblich beeinflussen und solcherart den finanziellen Erfolg seiner
Tätigkeit weitgehend selbst gestalten kann. In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben. Die Zurverfügungstellung eines
Firmenwagens durch die GmbH spricht auf der Ausgabenseite gegen ein
Unternehmerwagnis des Geschäftsführers. Der Umstand, dass sich der
Geschäftsführer in vollem Umfang vertreten lassen konnte,
schließt die grundsätzliche Verpflichtung zur persönlichen
Ausübung der Tätigkeit nicht aus (VwGH-Erk. 18.2.1999,
97/15/0175).
Hiezu ist festzustellen, dass nach § 7 des
Geschäftsführer-Werkvertrages vom 27.5.1995 der Gf. als Vergütung
für seine Geschäftsführung monatlich ATS 20.000,00 als
Akontozahlung erhält. Darüber hinaus gebührt dem
Geschäftsführer über diesen Vergütungsanspruch hinaus 50 %
des steuerlichen Gewinnes (vor Körperschaftsteuer) für seine
Geschäftsführertätigkeit. Hinsichtlich der Entlohnung erhielt der
Gf. entsprechend der oben genannten Vereinbarung jedenfalls eine
Mindestjahresentschädigung von S 240.000,00. Teilweise wurde auch eine
Urlaubsentschädigung ausbezahlt. Darüber hinaus erhielt der Gf. eine
gewinnabhängige Vergütung, welche laut Vorhaltsbeantwortung vom
13.4.2004 zB im Kalenderjahr 1997 S 140.000,00 und im Jahre 1998
S 170.000,00 ausmachte.
Ein wie im vorliegenden Fall gegebener Mindestfixbezug
steht aber der Annahme eines relevanten Unternehmerwagnisses entgegen (VwGH
24.9.2003, 2001/13/0258, v. 30.4.2003, 2001/13/0153 u.v. 18.12.2001,
2001/15/0070).
Entsprechend § 1014 ABGB ist die GmbH verpflichtet,
dem Geschäftsführer seine Barauslagen zu ersetzen (vgl. Reich-Rohrwig,
Das österreichische GmbH-Recht 2/100). Dem kam die Berufungswerberin nach,
ersetzte ihrem Geschäftsführer alle mit den durchgeführten
Dienstreisen verbundenen Kosten und stellte ihm einen Firmen-PKW zur
Verfügung.
Bei diesem Sachverhalt liegt nach den Erk. d. VwGH vom 23.
4. 2001, 2001/14/0054, vom 23.4.2001, 2001/14/0052, vom 27.6.2001, 2001/15/0057,
vom 12.9.2001, 2001/13/0056 und vom 19.6.2002, 2002/15/0084 - 00086, kein ins
Gewicht fallendes Unternehmerwagnis beim Geschäftsführer vor.
Unbestritten ist, dass der Mindestfixbezug der
Geschäftsführervergütungen monatlich akontiert wurde, sodass von
einer "laufenden Entlohnung" gesprochen werden kann (vgl. Erk. 29.1.2002,
2001/14/0167).
Der im gegenständlichen Fall zur Anwendung kommende
Steuertatbestand stellt nicht darauf ab, welchem Vertragstyp das Zivilrecht das
konkrete Anstellungsverhältnis des Geschäftsführers zuordnet
(VwGH 10.5.2001, 2001/15/0061).
Auch kann bei den vom Geschäftsführer zu
erfüllenden Aufgaben (Geschäftsführertätigkeit laut
Firmenbuch seit 18.3.1994) die faktische Eingliederung in den betrieblichen
Ablauf in organisatorischer Hinsicht nicht bestritten werden. Nach dem VwGH-Erk.
12.9.2001, 2001/13/0180 spricht nämlich die kontinuierliche und über
einen längeren Zeitraum andauernde Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung für diese Eingliederung.
Auf Grund dieser Feststellungen weist die Tätigkeit
des wesentlich beteiligten Geschäftsführers somit - unter
Außerachtlassung der Weisungsgebundenheit - die Merkmale eines
Dienstverhältnisses auf, sodass die von der Gesellschaft bezogenen
Vergütungen als Einkünfte im Sinne des § 22 Z 2 Teilstrich 2
EStG 1988 in die Beitragsgrundlage zum Dienstgeberbeitrag und Zuschlag zum
Dienstgeberbeitrag einzubeziehen sind.
Die Berufung war als unbegründet
abzuweisen.
Linz,
21. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 41 Abs. 2 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1419-L/02
- Stammnummer
- 9842
- Gültig
- 21.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF