Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0404-S/03
Kein Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder die sich ständig im Ausland aufhalten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0404-S/03vom 22.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
hier Serbien
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., vertreten durch
Mag. Peter Zivic, gegen den Bescheid des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Abweisung eines Antrages auf Gewährung der Familienbeihilfe von
September 1998 bis Oktober 2003
entschieden: Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. lebt seit Jahren in Österreich. Die Berufung
richtet sich gegen die Abweisung eines Antrages auf Gewährung von
Familienbeihilfe für drei minderjährige Kinder, die ständig in
Bosnien-Herzegowina leben.
Der diesbezügliche Antrag wurde am 30. September
2003 (einlangend) eingebracht und lautete:
Mit
Rücksicht auf die derzeit beim Europäischen Gerichtshof für
Menschenrechte (EGMR) anhängigen und noch nicht entschiedenen Verfahren
betreffend die Gewährung von Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag auch
für minderjährige Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten,
wird hiermit zwecks Wahrung der 5-jährigen Antragsfrist des § 10
Abs. 3 des FLAG 1967 die Gewährung von Familienbeihilfe samt
Kinderabsetzbetrag zu Gunsten des oben genannten Antragstellers für seine
minderjährigen Kinder und zwar
1.
S.A. ab September 1998,
2.
S.B. ab September 1998 und
3.
S.C. ab September 1998
fristwahrend
beantragt.
Der
gegenständliche fristwahrende Antrag möge bis zu einer Entscheidung
des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte in dieser
Angelegenheit bzw. als allfällige Reaktion auf eine solche Entscheidung bis
zu einer künftigen Entscheidung des österreichischen Gesetzgebers
einstweilen liegen gelassen und nicht weiter bearbeitet werden, zumal dieser
Antrag lediglich im Hinblick auf die 5-jährige Antrags- bzw.
Verjährungsfrist des § 10 Abs. 3 FLAG 1967 fristwahrend
bereits jetzt, d.h. zu einem Zeitpunkt, wo die Entscheidung noch offen ist und
man sohin noch nicht weiß, ob auch für sich ständig im Ausland
aufhaltende minderjährige Kinder eine Familienbeihilfe und ein
Kinderabsetzbetrag zu gewähren sein wird, gestellt
wird.
Dieser Antrag wurde vom zuständigen Finanzamt mit
Bescheid vom 27. Oktober 2003 abgewiesen und wie folgt
begründet:
Ihr Antrag auf Gewährung der Familienbeihilfe vom
8.10.2003 für die o.a. Kinder, die sich ständig in der Republik
Serbien aufhalten, wird für die Zeit ab Sepember 1998 abgewiesen. Gem.
§ 5 Abs. 4 FLAG 1967, idF. BGBl. Nr. 201/1996, besteht
für Kinder, die sich ständig im Ausland aufhalten, grundsätzlich
kein Anspruch auf Familienbeihilfe, sofern es nicht entsprechende
zwischenstaatliche Regelungen gibt. Das Abkommen über Soziale Sicherheit
mit der Republik Serbien, das diesbezüglich Regelungen beinhaltet hat,
wurde am 30. September 1996 gekündigt (BGBl. Nr. 347/1996).
Hiedurch ist die Rechtsgrundlage für die Gewährung der
Familienbeihilfe für Kinder, die sich ständig in der Republik Serbien
aufhalten, ab 1. Oktober 1996 weggefallen.
Das Anbringen, den Antrag einstweilig fristwahrend
liegen zu lassen, ist als bloße Anregung zu werten, da für die
Behörden gemäß
§ 311 der BAO Entscheidungspflicht
besteht.
Dagegen wurde fristgerecht Berufung erhoben. Dieses
Rechtsmittel wurde wie folgt begründet:
Der Bw. bzw.
sein Dienstgeber zahlen gem. § 41 FLAG von der sog. Beitragsgrundlage,
die sich auch aus dem Arbeitslohn des Bw. zusammen setzt, in gleicher Weise 4,5
vH. in den Familienlastenausgleichsfonds ein, wie bei einem Dienstnehmer, dessen
Kinder sich im Inland aufhalten. Der Bw. unterliegt mit seinen Einkünften
aus nichtselbstständiger Arbeit in Österreich auch der gleichen Lohn-
bzw. Einkommensteuer, wie ein Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland
aufhalten.
Während der Bw. allein auf Grund der Tatsache,
dass sich seine Kinder nicht im Inland, sondern im Ausland aufhalten, für
diese Kinder aus dem Familienlastenausgleichsfonds weder eine Familienbeihilfe,
noch aus den Einnahmen aus der Lohn- bzw. Einkommensteuer einen
Kinderabsetzbetrag (gem. § 33 Abs. 4 Z 3a EStG 1988),
sohin keinerlei Familienleistung erhält, erhält ein vergleichbarer
Dienstnehmer, dessen Kinder sich im Inland aufhalten, sowohl die
Familienbeihilfe als auch den Kinderabsetzbetrag.
Ob diese
unterschiedliche Behandlung von dem EStG 1988 einerseits und dem
FLAG 1967 andererseits unterliegenden Dienstnehmern, je nachdem, ob sich
deren Kinder im Inland oder im Ausland aufhalten,
verhältnismäßig und sachlich gerechtfertigt ist, ist
beabsichtigt in einem Parallelfall
im Rahmen eines
Vorabentscheidungsverfahrens vor dem Europäischen Gerichtshof
klären zu
lassen.
Da der Bw. nach
wie vor die Rechtsansicht vertritt, dass der im österreichischen
FLAG 1967 und im EStG 1988 normierte Ausschluss vom Anspruch auf
Familienbeihilfe und auf den Kinderabsetzbetrag für Kinder, die sich
ständig im Ausland aufhalten, europarechtswidrig ist, wird beantragt
- wobei es aus Zeit- und Kostengründen sinnvoll erscheint, eine
diesbezügliche (Vorab)Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes
abzuwarten - , der vorliegenden Berufung Folge zu geben und den angefochtenen
(Abweisungs)bescheid aufzuheben bzw. dahingehend abzuändern, dass dem Bw.
die beantragte Familienbeihilfe und der Kinderabsetzbetrag für seine Kinder
im Ausland gewährt wird.
Mit
Rücksicht auf die zahlreichen rechtlich gleichgelagerten Parallelfälle
wird zwecks Vermeidung von Kosten und Zeitaufwand für unzählige
inhaltlich gleiche (Parallel)-Beschwerden an den Verfassungs- bzw. den
Verwaltungsgerichtshof angeregt,
in
einem
dieser
Fälle
, in denen es jeweils um den
Anspruch auf Familienbeihilfe für im Ausland lebende Kinder geht, eine
abweisende
Berufungsentscheidung unter Hinweis auf die derzeitige
Gesetzeslage
zu fällen und die
anderen
Berufungsverfahren vorerst
auszusetzen
.
Die Berufung wurde ohne Erlassung einer
Berufungsvorentscheidung an den unabhängigen Finanzsenat vorgelegt.
Aufgrund einer telefonischen Anfrage im Jänner 2004 übermittelte
der steuerliche Vertreter per Fax eine Kopie der Entscheidung der Ersten Kammer
des EGMR vom 29.9.2003 zur Beschwerde Nr. 37460/02 Cirkovic ./.
Österreich. Daraus ist ersichtlich, dass der Gerichtshof am
12. September 2003 beschlossen hat, diese Beschwerde gemäß
Artikel 28 der Konvention für unzulässig zu erklären, weil
die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten Voraussetzungen
nicht erfüllt seien.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Antrag
auf Familienbeihilfe
Gemäß
§ 2 Abs. 1
Familienlastenausgleichsgesetz 1967
(FLAG) haben Personen, die im Bundesgebiet einen Wohnsitz oder ihren
gewöhnlichen Aufenthalt haben, Anspruch auf Familienbeihilfe für
minderjährige Kinder (lit. a). In § 5 FLAG findet sich die
Einschränkung, dass dieser Anspruch nur für Kinder besteht, die sich
nicht ständig im Ausland aufhalten.
Der Gesetzgeber fixierte diese Einengung für die Zeit
vom 1.5.1996 bis 31.12.2000 in § 5 Abs. 4 FLAG (BGBl
201/1996). Für die Zeit ab 1.1.2001 verschob er die Regel im Gesetz in den
Abs. 3 (BGBl I 142/2000). Zum Inkrafttreten der Beschränkung findet
sich in § 50g Abs. 2 FLAG die folgende Anordnung:
§ 5 Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes
BGBl. Nr. 201/1996 tritt an dem der Kundmachung des Bundesgesetzes BGBl. Nr.
201/1996 folgenden Tag in Kraft (Anmerkung: ab 1.5.1996). Soweit bestehende
Staatsverträge die Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder
vorsehen, die sich ständig in einem anderen Staat aufhalten, ist § 5
Abs. 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 297/1995 weiter anzuwenden,
bis völkerrechtlich anderes bestimmt ist.
Im Jahr 1996 wurden mehrere Abkommen im Bereich der
Sozialen Sicherheit von der Republik Österreich gekündigt, die die
Gewährung von Familienbeihilfe für Kinder vorsahen, die ihren
ständigen Aufenthalt im Ausland haben. Von dieser Kündigung waren ab
30. September 1996 unter anderem die Abkommen über Soziale Sicherheit
mit den Staaten des ehemaligen Jugoslawien betroffen. Darunter findet sich auch
die Republik Serbien. Die Kündigungsbestimmung wurde mit BGBl. Nr. 347/1996
verlautbart.
Es besteht daher mit Wirksamkeit ab Oktober 1996 kein
Abkommen mehr, welches einen Anspruch auf Familienbeihilfe für Kinder
vorsieht, die sich ständig in der Republik Bosnien-Herzegowina
aufhalten.
Der EGMR hat die
Behandlung der Beschwerde Nr. 37460/02 Cirkovic ./. Österreich
gemäß Artikel 28 der Konvention für unzulässig
erklärt, weil die in Artikel 34 und 35 der Konvention niedergelegten
Voraussetzungen nicht erfüllt sind.
Von den
österreichischen
Höchstgerichten wurde die Rechtslage am Beispiel des ebenfalls mit
30. September 1996 aufgekündigten Abkommens mit der Türkei
bereits untersucht und abschließend beurteilt.
Der Verfassungsgerichtshof kam zum Schluss, dass das FLAG
keine verfassungsrechtlichen Bedenken erweckt, wenn es den Anspruch auf
Familienbeihilfe an eine Nahebeziehung des anspruchsvermittelnden Kindes zum
Inland bindet und dabei auf dessen Aufenthalt abstellt (VfGH vom 4.12.2001, B
2366/00). Er deutete auch an, dass der Gesetzgeber der verfassungsrechtlichen
Pflicht zur steuerlichen Berücksichtigung von Unterhaltslasten auch dann
gerecht werde, wenn er hiefür nicht den Weg der Gewährung von
Transferzahlungen wählt, sondern die Berücksichtigung im Wege des
Steuerrechts ermöglicht. Bereits nach der Formulierung des § 33 Abs. 4
Z 3 lit. b EStG 1988 könne für einen Steuerpflichtigen, dessen Kind
sich ständig im Ausland aufhält, die Gewährung eines
Unterhaltsabsetzbetrages in Betracht kommen, sofern es sich um ein Kind handelt,
das nicht dem Haushalt des Steuerpflichtigen zugehört.
Im übrigen schließe es die geltende Rechtslage
nach Auffassung des Gerichtshofes nicht von vornherein aus, Unterhaltsleistungen
an sich ständig im Ausland aufhaltende Kinder (zumindest im hier offenbar
vorliegenden Fall von haushaltszugehörigen Kindern) nach den allgemeinen
Regeln des § 34 EStG 1988 als außergewöhnliche Belastung zu
berücksichtigen. Damit lasse sich den Regelungen des EStG 1988 nicht
entnehmen, dass die steuerliche Berücksichtigung der solchen (nicht
volljährigen) Kindern gegenüber bestehenden Unterhaltsverpflichtung
schlechthin ausgeschlossen wäre. Der Verfassungsgerichtshof erkannte auch
keinen offenkundigen Widerspruch zum Gemeinschaftsrecht.
Auch der Verwaltungsgerichtshof bestätigte, dass ein
Anspruch auf Familienbeihilfe bei der dargestellten Konstellation nicht besteht.
Er wies zudem darauf hin, dass auch österreichische Staatsbürger von
der einschränkenden Bestimmung des § 5 FLAG erfasst sind. Auch ihnen
stehe die Familienbeihilfe für Kinder nicht zu, die sich ständig
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufhalten. Solcherart liege somit auch
eine Diskriminierung nach der Staatsangehörigkeit nicht vor (VwGH vom
18.9.2003, 2000/15/0204).
Es ist unstrittig, dass sich die Kinder S.A., S.B. und S.C.
von September 1998 bis Oktober 2003 ständig in Serbien und damit
außerhalb des Gemeinschaftsgebietes aufgehalten haben. Da somit eindeutig
ein Sachverhalt vorliegt, der keinen Anspruch auf Familienbeihilfe vermittelt,
war die Berufung als unbegründet abzuweisen.
Im gegenständlichen Fall ist aufgrund der eindeutigen
gesetzlichen Bestimmung des § 5 FLAG eine vom Finanzamt
abweichende rechtliche Würdigung nicht zulässig.
Antrag
auf Aussetzung bis zur Entscheidung des
EuGH
Gemäß
§ 281 Abs. 1
BAO kann die Abgabenbehörde die Entscheidung aussetzen, wenn wegen einer
gleichen oder ähnlichen Rechtsfrage eine Berufung anhängig ist. Eine
Aussetzung ist auch zulässig, wenn ein Verfahren vor einem Gericht oder
einer Verwaltungsbehörde schwebt, dessen Ausgang von wesentlicher Bedeutung
für die Entscheidung über die Berufung ist.
Ein in einem gleichgelagerten Fall angestrengtes Verfahren
vor dem EGMR ist inzwischen abgeschlossen. Der Gerichtshof für
Menschenrechte hat über die Beschwerde abschlägig entschieden
(Beschwerde Nr. 37460/02 Cirkovic ./. Österreich). Das zu beurteilende
Rechtsproblem wurde auch schon von den österreichischen
Höchstgerichten untersucht, ohne dass dabei gemeinschaftsrechtliche
Bedenken sichtbar geworden wären (siehe VfGH vom 4.12.2001,
B 2366/00 und VwGH vom 18.9.2003, 2000/15/0204).
Die Berufung enthält keine weiteren Quellen (Normen,
Rechtsprechung des EuGH, Literaturmeinungen) oder stichhaltigen Argumente, aus
denen der unabhängige Finanzsenat auf eine mögliche
Europarechtswidrigkeit schließen könnte. Der unabhängige
Finanzsenat vermag deshalb keinen Grund zu erkennen, der die Aussetzung der
Entscheidung rechtfertigen könnte.
Salzburg,
22. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 2 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 5 Abs. 4 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0404-S/03
- Stammnummer
- 9839
- Gültig
- 22.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF