Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2142-L/02
Bescheidänderung gemäß § 295 Abs. 3 BAO, Zurechnung von Einkünften
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2142-L/02vom 31.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bwin. gegen die
Bescheide des Finanzamtes Vöcklabruck betreffend Einkommensteuer für
die Jahre 1992 bis 1994 und Gewerbesteuer für die Jahre 1992 und 1993
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Die
angefochtenen Bescheide werden aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bwin. erklärte in den
berufungsgegenständlichen Jahren neben den Einkünften aus
nichtselbstständiger Arbeit solche aus Gewerbebetrieb (Vermittlung von
Versicherungsverträgen) sowie aus Vermietung und Verpachtung.
Die Erstbescheide für
die Jahre 1992 bis 1994 (vom 15. Dezember 1994, 12. Jänner 1995
und 18. Dezember 1995 bzw. 15. Mai 1996) ergingen im Wesentlichen
erklärungsgemäß, wobei die Tätigkeit als
Versicherungsvermittler im Wesentlichen der Ehegattin der Bwin. zugerechnet
wurde.
Hinsichtlich der Einkünfte als Versicherungsvertreter
war für die Zeiträume 1985 bis 1991 bereits in mehreren
Abgabenverfahren und auch in Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof strittig,
ob diese der Bwin. oder ihrem Mann bzw. beiden im Rahmen einer
Mitunternehmerschaft zuzurechnen seien. Im Erkenntnis vom 29. November 1994,
Zl. 93/14/0150 betreffend das Feststellungsverfahren zu
St.Nr. 101/2409-06 (Maria KK und Mitgesellschafter) erkannte der VwGH im
Wesentlichen, dass die vom Finanzamt angenommene Mitunternehmerschaft nicht
vorgelegen sei.
Im Zuge einer die
Jahre 1992 bis 1994 betreffenden Betriebsprüfung wurden die
Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1992 bis 1994 wieder
aufgenommen und neue Sachbescheide erlassen (Bescheide vom
15. Mai 1998) wobei insbesondere die Einkünfte aus der
Tätigkeit als Versicherungsvermittler im Wesentlichen wie bisher der Bwin.
zugerechnet wurden.
In der Begründung der nach der Betriebsprüfung
ergangenen Bescheide (BP-Bericht vom 27. April 1998) wurde diesbezüglich
ausgeführt, dass die Bwin. als Inhaberin des Maklerbüros Steuersubjekt
gewesen sei und sich ihres Ehegatten als Erfüllungsgehilfe bedient
habe.
Nach weiteren Ermittlungen durch das Finanzamt (z.B.
Niederschrift vom 11. Februar 2002) erließ das Finanzamt auf
§ 293 Abs. 3 BAO (Einkommensteuer) bzw. § 296 BAO
(Gewerbesteuer) gestützte geänderte Bescheide (datiert vom
24. September 2002) in denen die Einkünfte aus der Tätigkeit
als Versicherungsvermittler analog der Vorjahre dem Josef KK (Ehemann der
Bwin.) überwiegend zugerechnet wurden.
Begründend führte das Finanzamt dazu
aus:
Die Erledigung
weicht von ihrem Begehren aus folgenden Gründen ab.
Entsprechend des
Ausführungen des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) im Erkenntnis vom 29.
November 1994 (Erwägungsgründe Punkt 6), 93/14/0150, sind
Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und
Immobilienbeteiligungen derjenigen Person, die die Vermittlungstätigkeit
eigenverantwortlich ausübt, auch dann zuzurechnen, wenn sie sich eines
Strohmannes bedient, der gegenüber der Versicherungsanstalt auftritt und
dessen Name als Betreuernamen auf Versicherungspolizzen und ähnlichen
Papieren aufscheint. Wie bereits im Betriebsprüfungsbericht (BP-Bericht)
vom 23. Februar 1990, AB-Nr. 287/89, unter Tz. 12 und auch in der
Begründung zur Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1999 betreffend
Maria KK und Mitgesellschafter (St.Nr. 101/2409-6) dargestellt, wurden die
Anbahnungsgespräche (Vertragsverhandlungen und -abschlüsse sowie
Kundenbesuche ausschließlich von dem sich seit Mitte 1986 in
Frühpension befindlichen Josef KK hinsichtlich aller Versicherungsarten mit
Ausnahme der Kfz-Versicherung, die von der Ehegattin Maria KK betreut wurde,
durchgeführt. Auf die diesbezüglichen genauen Ausführungen im
BP-Bericht und in der Berufungsvorentscheidung wird
verwiesen.
Das Finanzamt hat
daher sämtliche Einkünfte aus der Vermittlung von Versicherungen und
Immobilienbeteiligungen mit Ausnahme der Kfz-Versicherungen dem Josef KK
zugerechnet. Hingegen waren die Einnahmen bzw. Umsätze aus den
Kfz-Versicherungsvermittlungen der Maria KK zuzurechnen. Da anlässlich der
für die Jahre 1985 bis 1987 durchgeführten Betriebsprüfung
geeignete Unterlagen für eine Vermittlung dieser
Kfz-Versicherungsprovisionen nicht vorgelegt wurden (Tz. 7 des BP-Berichtes
betreffend Maria KK vom 23. Februar 1990, AB-Nr. 293/89), schätzte der
Prüfer jene mit rund 10 % der von Maria KK erklärten
Gesamteinnahmen. Josef KK erachtete in Gegenwart eines anderen Prüfers des
Finanzamtes VB am 11. Februar 2002 diese für die Vorjahre
gewählte Schätzung auch für die Jahre 1992 bis 1994 mit rund
10 % der von Maria KK erklärten Gesamteinnahmen als zielführend
und sachlich richtig (Niederschrift vom 11. Februar 2002). Deshalb werden die
Kfz-Versicherungseinnahmen der Maria KK auch in den Jahren 1992 bis 1994
mit rund 10 % der erklärten Gesamteinnahmen geschätzt; auf die
drei angeschlossenen detaillierten Berechnungstabellen wird verwiesen.
Die nunmehrigen
Änderungen der Einkommensteuer und Gewerbesteuer (Messbetrags)bescheide
haben ihren Ausgangspunkt in den bescheidmäßigen Änderungen bzw.
Feststellungen des Finanzamtes VB zu St.Nr. 101/2409-06 (Maria KK und
Mitgesellschafter) vom 2. Dezember 1999 (bescheidaufhebende
Berufungsvorentscheidung). Dies führt u.a. bei Josef KK zunächst zu
gem. § 295 Abs. 3 BAO (Einkommensteuer) bzw. gem. § 296
BAO (Gewerbesteuer) geänderten Erstbescheiden vom 28. September 2000.
Hinsichtlich der Jahre 1992 bis 1994 hob die Finanzlandesdirektion für
OÖ. diese mit Bescheid vom 13. Dezember 2001 gem. § 299
Abs. 1 lit. b und Abs. 2 BAO jedoch auf, weshalb die Erlassung
der gegenständlichen Bescheide notwendig wurde. Diesbezüglich wird auf
die Begründung des Aufhebungsbescheides verwiesen.
Zu einzelnen
Positionen wird nachfolgend ergänzend erläutert (genaue Zahlen sind
den 3 angeschlossenen Tabellen zu entnehmen, die schon Bestandteil der
Niederschrift vom 11. Februar 2002 waren):
Einkommensteuer:
1. Da die
Vermittlung der Versicherungen und Immobilienbeteiligungen - wie eingangs
dargestellt - mit Ausnahme der Kfz-Versicherungen von Josef KK
durchgeführt wurde, waren folgende Aufwände und Kosten dem Josef KK
zuzurechnen:
a)
Gewerbesteueraufwand zur Gänze;
b) Kammerumlage zur
Gänze;
c) Subprovisionen
zur Gänze;
d) Kilometergeld
Reisespesen, Reisekosten, Kfz-Kosten zum Großteil und zwar: die von Josef
KK und Maria KK geltend gemachten Kilometergelder waren anzusetzen, jedoch nur
bei und im Verhältnis der zugerechneten Einnahmen zwischen Josef KK und
Maria KK (Kfz-Versicherungstätigkeit) aufzuteilen (siehe die
drei angeschlossenen Berechnungstabellen, da es der täglichen
Erfahrung entspricht als höhere Provisionseinnahmen mit einer entsprechend
höheren Fahrleistung einhergehen;
e) Telefonkosten,
Portokosten und Unkostenanteil Büro wie in den genannten BP-Berichten vom
23. Februar 1990 bzw. an Anlehnung an diese BP-Berichte. Auf die
drei angeschlossenen Berechnungstabellen für 1992, 1993 und 1994 wird
verwiesen.
f) Bürobedarf:
der im Vergleich zu den Prüfungsjahren 1985 bis 1987 in den
Jahren 1992 bis 1994 geringere Bürobedarf wurde aus den eingangs
dargestellten Gründen im letztgenannten Zeitraum zur Gänze bei Josef
KK gewinnmindernd berücksichtigt.
2. Die von Maria KK
vereinzelt abgesetzten Gehaltszahlungen an Josef KK waren mangels eines
Beschäftigungsverhältnisses auszuscheiden.
3.
Investitionsrücklagen (steuerfreier Betrag nach § 9 Abs. 3
EStG 1972, IRL) wurden von Maria KK in den Jahren 1987 bis 1990
gebildet, jedoch weder gewinnerhöhend aufgelöst noch ist aus den Akten
eine bestimmungsgemäße Verwendung erkennbar.
Auf Grund der
eingangs dargestellten Rechtslage hinsichtlich der Zurechnung der Einkünfte
war in Anlehnung an den BP-Bericht vom 23.2.1990 bezüglich Josef KK
(Tz. 16 betreffend 1987) die Bildung (und auch Auflösung) der IRL
bei Josef KK vorzunehmen. Bei Maria KK waren somit keinerlei IRL mehr zu
berücksichtigen.
Gewerbesteuer:
Gem.
§ 296 BAO ist der Gewerbesteuermessbescheid ohne Rücksicht
darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, von Amts wegen durch einen neuen
Bescheid zu ersetzen, wenn der Einkommen- oder Körperschaftsteuerbescheid
abgeändert oder nachträglich erlassen und dadurch die Höhe des
Gewinnes aus Gewerbebetrieb berührt wird.
Die sich aus den
Einkommensteuerbescheiden ergebenden geänderten Einkünfte aus
Gewerbebetrieb waren - ohne Berücksichtigung der Ergebnisse aus der
MP-Beteiligung - daher gem. § 6 Gewerbesteuergesetz 1953
als Bemessungsgrundlage für den Gewerbeertrag
anzusetzen.
Als weitere Information wurden drei Seiten mit
Tabellen der Begründung beigelegt.
Mit Schreiben vom 31.
Oktober 2002
wurde gegen die
Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 und die Gewerbesteuer- und
Gewerbesteuermessbescheide 1992 und 1993
Berufung erhoben.
Begründend führte die Bwin. an, dass das
Finanzamt eine Abänderung dieser Bescheide gem. § 295 Abs. 3
BAO bzw. gem. § 296 BAO vornehme. Lt. Begründung erfolge diese
Änderung auf Grund der bescheidmäßigen Feststellungen des
Finanzamtes VB vom 2. Dezember 1999 zu St.Nr. 101/2409.
Dieser Bescheid sei als Berufungsvorentscheidung zur
Berufung vom 14. November 1992 der Maria KK und Mitgesellschafter betreffend die
Jahre 1985 bis 1991 an die GesbR Maria KK und Mitgesellschafter ergangen.
Der Spruch dieses Bescheides laute: Über die Berufung
wird auf Grund des § 276 BAO entschieden. Der Berufung wird
stattgegeben. Die Bescheide werden aufgehoben.
Mehr sage der Bescheid im Spruch nicht aus. Alles Weitere
sei Begründung. In diesem Bescheid seien die Feststellungsbescheide der
Mitunternehmerschaft Maria KK und Mitges. auf Grund des Erkenntnisses des VwGH
aufgehoben worden, weil der Verwaltungsgerichtshof entschieden habe, dass
zwischen der Bwin. und ihrem Mann Josef KK nie eine solche Gesellschaft
bestanden habe. In dem Bescheid des Finanzamtes vom 2. Dezember 1999 erfolge
ausdrücklich der Hinweis, dass es nicht Gegenstand der
Berufungsvorentscheidung sei, an wen nunmehr eine Zurechnung der Einkünfte
im Einzelnen zu erfolgen habe.
Die Möglichkeit der Abänderung von Bescheiden
gem. § 295 Abs. 3 BAO sei nur gegeben, wenn ein Bescheid
vorliege, der einem Grundlagenbescheid zumindest ähnlich sei und in seiner
Rechtswirkung und materiell andere Bescheide beeinflusse. Eine Bindung
könne jedoch nur an Spruchbestandteile eines solchen Bescheides gegeben
sein. Der Spruchteil des Bescheides vom 2. Dezember 1999, mit welchem die
Abänderung nach § 295 Abs. 3 BAO begründet werde, sage
aber nur aus, dass der Berufung stattgegeben werde und die Bescheide aufgehoben
würden. Der Bescheid, der einer Berufung stattgebe und in der das
Nichtvorliegen einer GesbR bestätigt werde, könne keine Folgewirkung
für ihre Steuerbescheide 1992 bis 1994 in der Form auslösen, dass
nunmehr ihre Einkünfte ihrem Mann zugerechnet würden, noch dazu wo
dieser Bescheid in der Begründung, nicht im Spruch, ausdrücklich
feststelle, dass er keine Aussage darüber treffe, an wen eine Zurechnung
der Einkünfte im Einzelnen zu erfolgen habe.
Eine Folgeänderung nach § 295 Abs. 3
BAO könne nur in Verfolgung einer vorgegebenen Bindung stattfinden, die
sozusagen nur vom "Spruch zu Spruch" bestehen könne. Dies sei im
gegenständlichen Fall jedoch nicht gegeben. Von der Begründung eines
Bescheides könne niemals eine Bindungswirkung ausgehen. Außerdem
betreffe der Bescheid vom 2. Dezember 1999 nicht ihr, sondern eine andere Partei
und eine andere Steuernummer und könne schon aus diesem Grund keine
Folgewirkung für sie entfalten. Bei ihren Steuerbescheiden 1992 bis
1994 handle es sich um eine entschiedene Sache. Wenn die Finanzbehörde eine
andere rechtliche Beurteilung als bisher über die Zurechnung der
Einkünfte treffe, so könne das kein Grund für eine
Abänderung der Bescheide gem. § 295 Abs. 3 BAO sein, ebenso
wenig wie die Ungewissheit über das Vorliegen einer
Einkunftsquelle.
Nach § 295 Abs. 3 BAO könne ein
Bescheid abgeändert werden, wenn der Spruch dieses Bescheides anders
hätte lauten müssen. Nur wenn der zeitlich nachfolgende Bescheid auf
Grund gesetzlicher Bestimmungen anders hätte lauten müssen, könne
er nach § 295 Abs. 3 BAO abgeändert werden. Das EStG sage
nicht eindeutig aus, wie die Einkünfte zuzurechnen seien. Die
Einkommensteuerrichtlinien legten aber fest, dass die Einkünfte der Person
zuzurechnen seien, die das zivilrechtliche Risiko des Betriebes trage. Nun habe
aber sogar die FLD für OÖ. in der Berufungsentscheidung vom 30.
Dezember 1992, GZ. 13/90/2-BK/Ko-1992, ergangen an Maria KK und
Mitgesellschafter, die Feststellung getroffen, dass die Bwin. kein
unbeträchtliches ziviles Risiko trage. Auch bei der
abgabenbehördlichen Prüfung durch das Finanzamt VB betreffend die
Jahre 1992 bis 1996 habe die Betriebsprüfung nach ausführlicher
rechtlicher Begründung und nach Rücksprache mit der FLD OÖ.
eindeutig festgestellt, dass die Zurechnung der Einkünfte an die Bwin. zu
erfolgen habe. Diese Betriebsprüfung habe im April 1998 stattgefunden.
Zu diesem Zeitpunkt sei das VwGH-Erkenntnis vom 29. November 1994, auf Grund
dessen der Bescheid vom 2. Dezember 1999 des Finanzamtes VB erlassen worden sei,
bereits vorgelegen. Die Änderung der rechtlichen Beurteilung eines schon
bekannt gewesenen Sachverhaltes rechtfertige jedoch für sich allein keinen
abgabenbehördlichen Eingriff in einen nachfolgenden Bescheide. Aus diesen
Tatsachen lasse sich eindeutig ableiten, dass die nachfolgenden Bescheide
keinesfalls auf Grund gesetzlicher Bestimmungen anders hätte lauten
müssen (siehe auch Stoll, Seite 2858 und VwGH vom 26.Juni 1989,
88/15/28).
Es bestehe bei der Finanzbehörde eindeutig eine
Ungewissheit darüber, wem die Einkünfte zugerechnet werden sollten.
Bei der Betriebsprüfung für die Jahre 1985 bis 1987 seien lt.
BP-Bericht und in weiterer Folge auch für die Jahre 1988 bis 1991 ihre
Einkünfte ihrem Mann ihm zugerechnet worden. Auf Grund einer eingebrachten
Berufung habe die Berufungsbehörde mit Entscheidung vom 30. Dezember 1992
entschieden, dass zwischen ihr und ihrem Mann eine GesbR vorliege. Die
Berufungsbehörde habe also erkannt, dass die Zurechnung ihrer
Einkünfte an ihren Mann nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspreche.
Nachdem allerdings der VwGH entschieden habe, dass zwischen ihr und ihrem
Ehegatten keine Gesellschaft vorgelegen habe, sei vom Finanzamt VB trotzdem mit
Bescheid vom 2. Oktober 2000 die Zurechnung der Einkünfte für die
Jahre 1985 bis 1991 an ihren Mann vorgenommen worden. Bei der
Betriebsprüfung für die Jahre 1992 bis 1996 sei lt. BP-Bericht
Zurechnung der Einkünfte doch wieder an sie vorgenommen worden und sei dies
auch ausführlich begründet worden. Diese Ungewissheit der
Finanzbehörde könne keine Abänderung der
Steuerbescheide 1992 bis 1994 gem. § 295 Abs. 3 BAO
begründen. Eine gewisse Rechtsbeständigkeit müsse doch noch
erhalten bleiben.
Bezüglich der Abänderung der
Gewerbesteuermessbescheide und Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 gem.
§ 296 BAO wende sie ein, dass diese ebenfalls rechtswidrig sei. Nur
wenn der Gewinn Spruchbestandteil eines Feststellungsbescheides gem.
§ 188 BAO sei, bestehe eine diesbezügliche Bindung für den
Gewerbesteuermessbescheid. Werde der Gewinn aus Gewerbebetrieb nicht in einem
Feststellungsbescheid festgestellt, sondern im Einkommensteuerbescheid
ausgewiesen, so sei dieser Ausweis kein Teil des Bescheidspruches, sondern
gehöre lediglich zur Begründung des Abgabenbescheides. Daher bestehen
in seinem Fall für das Gewerbesteuermessverfahren keine
Bindung.
Mit Vorlagebericht vom 28.
November 2002 wurde die Berufung an die Abgabenbehörde
zweiter Instanz vorgelegt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gem. § 295 Abs. 3 BAO ist ein Bescheid
ohne Rücksicht darauf, ob die Rechtskraft eingetreten ist, auch ansonsten
zu ändern oder aufzuheben, wenn der Spruch dieses Bescheides anders
hätte lauten müssen oder dieser Bescheid nicht hätte ergehen
dürfen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer Bescheid bereits
abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Mit der Änderung oder
Aufhebung des Bescheides kann gewartet werden, bis die Abänderung oder
Aufhebung des anderen Bescheides oder der nachträglich erlassene andere
Bescheid rechtskräftig geworden ist.
Bei diesem "anderen Bescheiden" handelt es sich nicht um
förmliche Grundlagenbescheide, sondern um Bescheide, die diesem
ähnlich sind und ihren Wirkungen materiell andere Bescheide beeinflussen
(VwGH vom 14. Mai 1991, 90/14/0149).
Der VwGH hat § 295 Abs. 3 BAO im Erkenntnis
vom 14. Mai 1991, 90/14/0149, auch auf Bescheide für anwendbar bezeichnet,
die unterschiedliche Bescheidadressaten hatten, allerdings dieselben Personen
betroffen haben, aber in keinem Über- oder Unterordnungsverhältnis
stehen (zwei Gewinnfeststellungsbescheide, wobei beide
Personengesellschaften dieselben Gesellschafter hatten). Nach dem Erkenntnis des
Verwaltungsgerichtshofes vom 10. November 1993, 92/13/0176, ist § 295
Abs. 3, wenn in einem Einkommensteuerbescheid statt der Zehntelabsetzung
(§ 28 Abs. 2 Z 1 EStG 1972) der betreffende Aufwand zur
Gänze als Werbungskosten berücksichtigt wird, zur Änderung der
die Folgejahre betreffenden Einkommensteuerbescheide (zwecks
Nichtberücksichtigung der Zehntelbeträge) anzuwenden (Ritz, BAO,
Kommentar, 2. Auflage, Tz. 17 zu § 295).
Das Finanzamt stützt sich im vorliegenden Fall
für die Bescheidabänderung gem. § 295 Abs. 3 BAO auf
den Bescheid vom 2. Dezember 1999 zu St.Nr. 101/2409-06 (Maria KK und
Mitgesellschafter). Diese Berufungsvorentscheidung betrifft die Jahre 1985
bis 1991 und setzt die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom
29. November 1994, Zl. 93/14/0150 um, worin der Verwaltungsgerichtshof
festgestellt hat, dass zwischen den Ehegatten KK hinsichtlich der Tätigkeit
der Versicherungsvermittlung keine Mitunternehmerschaft bestanden hat.
Die mit Berufung angefochtenen, gem. § 295
Abs. 3 BAO geänderten, Bescheide betreffen die Jahre 1992 bis
1994.
Soweit sich durch die aufhebende Berufungsentscheidung vom
2. Dezember 1999 zur Mitunternehmerschaft Änderungen bei den
Einkommensteuerbescheiden der beteiligten Personen für die Jahre 1985
bis 1991 ergeben, sind die Einkommensteuerbescheide gem. § 295
Abs. 1 BAO entsprechend anzupassen.
Die bescheidmäßige Feststellung für die
Jahre 1985 bis 1991 sagt jedoch per se nichts darüber aus, wie die
Tätigkeit in den Folgejahren zu beurteilen ist.
Es ist zum einen denkmöglich, dass in den Folgejahren
die Tätigkeit als Mitunternehmerschaft betrieben worden ist; es könnte
auch sein, dass die Einkünfte aus der Vermittlungstätigkeit zur
Gänze der Bwin. oder zur Gänze dem Josef KK zuzurechnen sind, oder es
ist auch möglich, dass die Vermittlungsgeschäfte in den folgenden
Jahren 1992 bis 1994 in irgendeinem beliebigen Verhältnis zwischen den
beiden Beteiligten aufgeteilt und zugerechnet würden.
Es ist somit festzuhalten, dass durch die Erlassung der
Berufungsentscheidung vom 2. Dezember 1999 hinsichtlich der Mitunternehmerschaft
nichts darüber ausgesagt wird, wie in den Folgejahren bei den
Einkommensteuerbescheiden der Beteiligten die Zurechnung der
Versicherungsvermittlungseinkünfte zu erfolgen hat. Noch dazu, da in dem
Bescheid ausdrücklich in der Begründung der Hinweis erfolgt, dass es
nicht Gegenstand dieser Berufungsvorentscheidung war über die Zurechnung
der Einkünfte abzusprechen.
Voraussetzung für eine Abänderung eines
Bescheides gem. § 295 Abs. 3 BAO ist jedoch, dass der Spruch
dieses Bescheides anders
hätte lauten müssen, wäre bei seiner Erlassung ein anderer
Bescheid bereits abgeändert, aufgehoben oder erlassen gewesen. Da jedoch
zwischen dem Bescheid vom 2. Dezember 1999 (aufhebende
Berufungsvorentscheidung) und den gegenständlichen
Einkommensteuerbescheiden 1992 bis 1994 keine Verbindung derart besteht,
dass durch die Erlassung der Berufungsvorentscheidung feststehen würde,
dass andere als die bisherigen Bescheidsprüche zu ergehen hätten, ist
eine Abänderung der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 nicht
zulässig.
Darüber hinaus ist festzuhalten, dass die
Berufungsvorentscheidung vom 2. Dezember 1999 die wieder offene Berufung
betreffend die Mitunternehmerschaft hinsichtlich der Jahre 1985 bis 1991 nach
dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 29. November 1994,
Zl. 93/14/0150 erledigt.
Das Nichtvorliegens einer Mitunternehmerschaft ist somit
nicht erst zum 2. Dezember 1999, sondern schon mit Ergehen des
VwGH-Erkenntnisses festgestanden.
Darüber hinaus wurden hinsichtlich der Jahre 1992
bis 1994 die Erstbescheide nach Ergehen des VwGH-Erkenntnisses erlassen. Weiters
wurden die Jahre 1992 bis 1994 einer abgabenbehördlichen Prüfung
unterzogen und die Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 nach einer
Wiederaufnahme der Verfahren mit Bescheide vom 14. Mai 1998 neuerlich
erlassen. Die Einkünfte wurden immer im Wesentlichen der Bwin. zugerechnet.
Auch wenn nicht auszuschließen ist, dass in den
Jahren 1992 bis 1994, wie in den Vorjahren, die Einkünfte
überwiegend Josef KK zuzurechnen wären, so ändert dies nichts
daran, dass eine Änderung rechtskräftiger Bescheide nur nach
Maßgabe der verfahrensrechtlichen Möglichkeiten vorzunehmen ist.
Falls als Folge der Betriebsprüfung für die
Jahre 1992 bis 1994 im Rahmen der Wiederaufnahme inhaltlich unrichtige
Einkommensteuerbescheide ergangen sein sollten, so wäre darüber hinaus
das Instrument der Bescheidaufhebung gem.
§ 299 BAO zur Verfügung
gestanden um diese allenfalls als materiell unrichtig zu qualifizierenden
Bescheide aufzuheben, und es hätte die Möglichkeit bestanden die
Einkünfte anders als bisher zuzurechnen.
Zusammenfassend ist daher festzuhalten, dass nach
§ 295 Abs. 3 BAO ein Bescheid zu ändern ist, wenn der Spruch
dieses Bescheides anders hätte lauten müssen, wäre bei seiner
Erlassung ein anderer Bescheid bereits abgändert, aufgehoben oder erlassen
worden. Da durch die Berufungsvorentscheidung hinsichtlich der
Mitunternehmerschaft für die Jahre 1985 bis 1991 jedoch nichts dazu
ausgesagt wird, wem die Einkünfte ab den Jahren 1992 zuzurechen sind,
besteht zwischen diesen Bescheiden keine solche Bindung, dass man davon ausgehen
müsste, dass für die Jahre 1992 bis 1994 andere
Einkommensteuerbescheide erlassen werden hätten müssen.
Der Berufung war daher
hinsichtlich der Einkommensteuerbescheide 1992 bis 1994 Folge zu geben und
die Bescheide aufzuheben.
Die Gewerbesteuerbescheide für die Jahre 1992 und
1993 wurden ebenfalls angepasst, wobei sich das Finanzamt auf § 296
BAO stützt.
Wie oben dargelegt ist die Änderung der
Einkommensteuerbescheide 1992 und 1993 gem. § 295 Abs. 3 BAO
nicht zulässig. Die Bescheide waren daher im Rahmen dieser
Berufungsentscheidung aufzuheben.
In der Folge fällt somit auch die Voraussetzung eines
geänderten Einkommensteuerbescheides (vgl. § 296 BAO ..... wenn
der Einkommensteuer- oder Körperschaftsteuerbescheid abgeändert wird
......) weg. Somit fällt auch die Voraussetzung für die gem.
§ 296 BAO geänderten Gewerbesteuerbescheide weg.
Es war daher auch der
Berufung hinsichtlich der Gewerbesteuerbescheide 1992 und 1993 Folge zu
geben und die Bescheide aufzuheben.
Linz,
31. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 295 Abs. 3 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2142-L/02
- Stammnummer
- 9836
- Gültig
- 31.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF