Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL FSRV/0025-L/03
In der Einleitungsbeschwerde wird die objektive Tatseite der Abgabenhinterziehung bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0025-L/03vom 30.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen RP, vertreten durch Steuerberater und
Wirtschaftstreuhänder Harald Wagner, wegen Abgabenhinterziehung
gemäß
§ 33 Abs. 1 des Finanzstrafgesetzes (FinStrG)
über die Beschwerde des Beschuldigten vom 24. April 2003 gegen
den Bescheid vom 18. März 2003 des Finanzamtes Vöcklabruck,
dieses vertreten durch HR Kurt Brühwasser als Amtsbeauftragten,
über die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
Die Beschwerde
wird als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 18. März 2003 hat das
Finanzamt Vöcklabruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen den
Beschwerdeführer (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass dieser im
Amtsbereich des Finanzamtes Vöcklabruck als Geschäftsführer der
Fa. MRP GmbH vorsätzlich unter Verletzung einer abgabenrechtlichen
Anzeige-, Offenlegungs- und Wahrheitspflicht, nämlich der Nichtaufnahme von
Einnahmen iHv. 600.000,00 ATS in die Buchhaltung der MRP GmbH eine
Verkürzung an Umsatzsteuer (USt) im Jahr 2000 iHv. 100.000,00 ATS
(7.267,28 €) bzw. eine verdeckte Gewinnausschüttung und dadurch
eine Verkürzung von Körperschaftssteuer (KÖSt) 2000 iHv.
170.000,00 ATS (12.354,38 €) und von Kapitalertragsteuer (KESt)
2000 iHv. 150.000,00 ATS (10.900,93 €) bewirkt habe und dadurch ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 1 FinStrG begangen zu
haben.
Als Begründung verwies die Finanzstrafbehörde
erster Rechtsstufe darauf, dass nach den durchgeführten Erhebungen aus dem
Verkauf einer Eigentumswohnung der MRP GmbH an AS und HS ein um 600.000,00 ATS
höherer Kaufpreis als im steuerlichen Rechenwerk angegeben erzielt worden
sei.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerechte
Beschwerde des Beschuldigten vom 24. April 2003, in welcher im
Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Schon der näher dargelegte
Grund für den Wohnungsverkauf und die dahinter stehende ebenfalls
erläuterte Kalkulation bzw. die tatsächlichen Wertverhältnisse
hinsichtlich des gegenständlichen Verkaufsobjektes zeigten, dass der von
der Finanzstrafbehörde auf Grund der Aussagen von AS und HS herangezogene
(höhere) Kaufpreis völlig unrealistisch und die Behauptungen
darüber daher unzutreffend seien. Ein mögliches Motiv für die
massive Belastung des Bf. durch AS bzw. HS sei darin zu erblicken, dass mit der
Annahme eines höheren Kaufpreises die für den Fall des offenbar
beabsichtigten Wiederverkaufs von AS und HS zu entrichtende Einkommensteuer
gemäß
§ 30 EStG 1988 (Spekulationsgeschäft)
entsprechend reduziert werden sollte. Bei den Aussagen von AS und HS handle es
sich um einen offenbar gezielten Rachefeldzug bzw. organisierten Rufmord gegen
den Bf., nachdem es vorher nicht gelungen sei, RP in anderer Form, etwa durch
unzutreffende Beschuldigungen, zu schaden bzw. in einem wegen Umfang der
Leistungen aus dem mit der MRP GmbH abgeschlossenen Kaufvertrag angestrengten
Zivilprozess zu obsiegen, bei dem auch vor nachweislichen Lügen und
falschen Beschuldigungen nicht zurückgeschreckt werde. Aus all diesem sei
eine entsprechende Absicht bzw. eine kriminelle Energie von AS und HS erkennbar,
die auch von der Finanzstrafbehörde entsprechend zu würdigen sei und
das Strafverfahren daher einzustellen sei. Für eine etwaige Fortsetzung des
Verfahrens wurde zur Untermauerung der Beschwerdeausführungen die
Einvernahme weiterer (namhaft gemachter) Zeugen und die Einsichtnahme in die
(gleichzeitig) vorgelegten Urkunden, letztere zum Nachweis, dass die von den
Zeugen gegen den Bf. erhobenen Beschuldigungen eines strafgesetzwidrigen
Verhaltens in Deutschland nicht zuträfen, beantragt.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82 Abs. 1 FinStrG hat die
Finanzstrafbehörde erster Instanz zu prüfen, ob genügend
Verdachtsgründe für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens gegeben
sind. Gemäß Abs. 3 leg.cit. ist von der Einleitung eines
Strafverfahrens abzusehen, wenn
a) die Tat mangels ausreichender Anhaltspunkte
voraussichtlich nicht erwiesen werden kann,
b) die Tat kein Finanzvergehen bildet;
c) der
Verdächtige die ihm zur Last gelegte Tat nicht begangen hat oder
Rechtfertigungs-, Schuldausschließungsgründe oder
Strafausschließungs- oder -aufhebungsgründe vorliegen,
d) Umstände vorliegen, welche die Verfolgung des
Täters hindern, oder
e) wenn die
Tat im Ausland begangen und der Täter dafür schon im Ausland gestraft
worden ist und nicht anzunehmen ist, dass die Finanzstrafbehörde eine
strengere Strafe verhängen werde.
Ob im konkreten Einzelfall die Verdachtsgründe
für die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens ausreichen, ist aus der
Summe der vorhandenen Anhaltspunkte zu beurteilen. Es genügt jedoch, wenn
gegen den Beschwerdeführer ein Verdacht besteht. Das heißt, es
müssen hinreichende Gründe vorliegen, die die Annahme rechtfertigen,
dass der Verdächtige als Täter eines Finanzvergehens in Frage kommt,
und nicht wirklich sicher ist, dass ein im Abs. 3 lit. a bis e
angeführter Grund für eine Abstandnahme von der Einleitung des
Strafverfahrens vorliegt.
Verdacht ist die Kenntnis von Tatsachen, aus denen nach der
Lebenserfahrung auf ein Finanzvergehen geschlossen werden kann. Bloße
Vermutungen allein reichen für die Einleitung des Finanzstrafverfahrens
nicht aus. Nicht jedoch ist es in diesem Verfahrensstadium schon Aufgabe der
Finanzstrafbehörde, das Vorliegen eines Finanzvergehens konkret
nachzuweisen oder auch Ergebnisse des durch die Einleitung erst in Gang
gesetzten förmlichen Strafverfahrens vorwegzunehmen, weil diese Fragen erst
im anschließenden Untersuchungsverfahren einer (endgültigen)
Klärung zuzuführen sind.
Gemäß
§ 33 Abs. 1 FinStrG macht
sich der Abgabenhinterziehung schuldig, wer vorsätzlich unter Verletzung
einer abgabenrechtlichen Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht eine
Abgabenverkürzung bewirkt.
Nach den bisherigen Erhebungsergebnissen und der sonstigen
Aktenlage wurde am 13. November 2000 vom Bf. als allein-vertretungsbefugten
Geschäftsführer der MRP GmbH, FN 12, StNr. 34, als Verkäufer und
den Ehegatten AS und HS als Käufer ein Kaufvertrag betreff. die seit
Dezember 1999 im Firmenvermögen stehenden 61/694 Miteigentumsanteile samt
Wohnungseigentum an der Wohnung Top 2 an der Liegenschaft EZ 78, Grundbuch L,
(Nutzfläche 61,87
m2 samt Terrasse,
Gartenfläche, Kellerabteil und Garagenstellplatz) abgeschlossen. Unter Pkt.
III wurde ein Kaufpreis iHv. 2,500.000,00 ATS (einschließlich 20 %
USt iHv. 416.667,00 ATS) vereinbart und dieser Betrag dem steuerlichen
Rechenwerk und den Abgabenerklärungen der MRP GmbH für das
Veranlagungsjahr 2000 (KÖSt- und USt-Bescheide vom 28. November 2001)
zu Grunde gelegt. Weiters wurde vereinbart, dass sämtliche mit der
Errichtung und grundbücherlichen Durchführung verbundenen Kosten,
Gebühren und Steuern zu Lasten der Käufer gingen (Pkt. X des
Kaufvertrages).
Am 25. September 2002 erstatteten AS und HS beim
Finanzamt U (im Hinblick auf die Bemessung der GrESt) Selbstanzeige und gaben
an, dass der tatsächlich an RP entrichtete Kaufpreis der Liegenschaft
3,100.000,00 ATS betragen habe. Nachdem der Bf. (am 10. Dezember 2002) als
Verdächtiger gegenüber dem Finanzamt Vöcklabruck als
Finanzstrafbehörde erster Instanz ausgesagt hatte, dass diese
Anschuldigungen jedenfalls nicht zutreffend seien und der vereinbarte und von
den Käufern entrichtete Kaufpreis lediglich die im Kaufvertrag
angeführte Summe ausgemacht habe und der von den Käufern nunmehr
genannte Preis jedenfalls unrealistisch sei, wurden AS (am 28. Jänner
2003) und HS (am 26. Februar 2003) von der Finanzstrafbehörde als
Zeugen iSd. § 102 FinStrG einvernommen. Nach ausdrücklicher
Wahrheitserinnerung und ausdrücklichem Hinweis auf die Bestimmung des
§ 289 StGB erklärten die Zeugen übereinstimmend, dass sie
für die mit einem Seegrundstück verbundene Wohnung einen
(überhöhten) Preis von 3,100.000,00 ATS bezahlt hätten. Dabei
seien 600.000,00 ATS in bar noch vor Vertragsunterzeichnung an RP übergeben
und die restlichen 2,500.000,00 ATS im Anschluss an den Vertragsabschluss
vereinbarungskonform auf ein Treuhandkonto überwiesen worden. AS legte zum
Nachweis der Richtigkeit der Behauptungen ein Sparbuch vor, aus dem eine
Barbehebung iHv. 600.000,00 ATS am 13. November 2000 ersichtlich war. Zur
Anzeige hätten sie sich entschlossen, weil sie nunmehr die Wohnung wegen
Schwierigkeiten mit dem ebenfalls im Haus wohnenden Bf. verkaufen
wollten.
Dass für den Fall eines tatsächlichen
Verkaufserlöses iHv. 3,100.000,00 ATS inkl. USt die diesfalls unrichtigen
Angaben in den Abgabenerklärungen 2000 bei der MRP GmbH eine entsprechenden
Verkürzung der USt und der KÖSt (verdeckte Gewinnausschüttung)
bzw. bei RP in Folge seiner Geschäftsführereigenschaft und der sich
daraus ergebenden Möglichkeit zur unmittelbaren Einflussnahme auf die
Gesellschaft (Einkünfte gemäß
§ 27 Abs. 1
Z 1 lit. a EStG 1988, vgl. dazu VwGH vom 12. Juni 1990, Zl.
90/14/0054) der ESt 2000 (Bescheid zu St.Nr. 34 vom 30. November 2001)
in der im angefochtenen Einleitungsbescheid angeführten Höhe nach sich
gezogen hätten und damit das Verhalten des Bf. dem (objektiven) Tatbild des
§ 33 Abs. 1 FinStrG entsprochen hätte, bedarf ebenso wie die
sich bei einer derartigen Vorgangsweise bereits aus der Handlungsweise und der
Person des Täters selbst erschließende subjektive Tatseite
(§ 8 Abs. 1 FinStrG) angesichts der bisherigen Aktenlage und der
Außerstreitstellung in der Beschwerde im derzeitigen Verfahrensstadium
keiner weiter gehenden Erörterung.
Wenn aus dem oa. bisher ermittelten Sachverhalt die
zuständige Finanzstrafbehörde erster Rechtsstufe auf den Verdacht
einer durch den Bf. unter Nichterklärung des tatsächlichen Kaufpreises
hinsichtlich des im angefochtenen Bescheid angeführten Differenzbetrages an
USt und KÖSt (StNr. 12) bzw. ESt zu StNr. 34 begangenen
Abgabenhinterziehung geschlossen hat, so kann ihr nach dem derzeitigen
Verfahrensstand auch unter entsprechender Würdigung des
Beschwerdevorbringens nicht wirksam entgegengetreten werden. Letzteres, durch
eine Darlegung der wirtschaftlichen Aspekte des Wohnungsverkaufs, wie
insbesondere die Schilderung der Gründe für den Verkauf, eine
Darstellung der Kalkulation des Kaufpreises sowie der Verweis auf einen weiteren
Wohnungsverkauf bzw. Hinweise auf eine mögliche Interessenslage von AS und
HS und auf einzelne Widersprüche bzw. Unwahrheiten in deren Aussagen auf
die Glaubhaftmachung des schriftlich vereinbarten und erklärten Kaufpreises
einerseits und auf die Unglaubwürdigkeit der Zeugenaussagen andererseits
gerichtetes Vorbringen ist nämlich insgesamt nicht in der Lage, den auf
Grund der übrigen Erhebungsergebnisse entstandenen Verdacht gegen den Bf.
zu zerstreuen.
So ist zum Einen weder die vom Bf. aufgestellte
Kalkulation, wonach schon die wirtschaftlichen Umstände für einen
Kaufpreis iHv. 2,500.000,00 sprächen, noch zum Anderen der angestellte
Vergleich mit einem weiteren Wohnungsverkauf in dem betreffenden Objekt,
geeignet, die Argumentationslinie von RP zu stützen bzw. die
Schlussfolgerungen des Einleitungsbescheides in Zweifel zu ziehen, da wohl auch
ein höherer Kaufpreis (umso mehr) im wirtschaftlichen Interesse des
Verkäufers gelegen wäre bzw. ein Vergleich mit einem anderen
annähernd ein Jahr später von einem Dritten naturgemäß zu
einen höheren Gesamtpreis verkauften größeren
Liegenschaftsanteil abgesehen davon, dass schon die Verschiedenheit der
Liegenschaftsanteile (Ausstattung, Lage etc.) und die unterschiedlichen
Verkaufszeitpunkte (geänderte Marktsituation) einen objektiven Vergleich
nur sehr bedingt zulassen, an Hand des auf die reine Wohnnutzfläche
bezogenen Quadratmeterpreises die den beiden Liegenschaftsanteilen eigene
besondere und wohl auch den Kaufpreis erheblich mitbestimmende Lage
(Seegrundstück) unberücksichtigt lässt. Im Übrigen
erklären auch die Zeugen, die nunmehr (März 2003) ihren
Liegenschaftsanteil um 250.000,00 €, de. 3,440.075,00 ATS, das wären
mehr als 146 % der schriftlich festgehaltenen Vertragssumme, zum Verkauf
anbieten, dass sie ihren Liegenschaftsanteil zu einem überhöhten auch
bei Annahme einer tatsächlichen Summe von 3,100.000,00 ATS noch wesentlich
unter der offenbar noch mit einer entsprechenden Maklerprovision verbundenen
Kaufsumme der vom Bf. angeführten "Vergleichswohnung" gelegenen Preis
gekauft hätten.
Aber auch wenn der Bf. als mögliches Motiv für
die ihn belastenden Aussagen von AS bzw. HS deren Interessenlage im Hinblick auf
die Bestimmung des § 30 EStG 1988 bzw. die persönlichen
Differenzen mit ihm anführt, so lässt er dabei außer Acht, dass
sich AS und HS unbeschadet der aus ihrer Vorgangsweise (Selbstanzeige
gemäß
§ 29 FinStrG hinsichtlich der GrESt) ergebenden nicht
unerheblichen finanziellen Auswirkungen (vgl. Pkt. X des oa. Kaufvertrages),
nicht nur dem als nicht unbeträchtlich einzustufenden Risiko eines
Finanzstrafverfahrens (im Hinblick auf die für den Fall eines
Wohnungsverkaufes innerhalb der Frist des § 30 Abs. 1 Z 1
lit. a EStG 1988 möglicherweise anfallende ESt), sondern auch dem
angesichts der Sachlage als erheblich zu beurteilenden Risiko einer
strafgerichtlichen Verfolgung wegen §§ 289 und 297 StBG
(Freiheitsstrafen bis zu einem Jahr bzw. von sechs Monaten bis fünf Jahre)
aussetzen würden.
Insgesamt war daher das Beschwerdevorbringen nicht
geeignet, den vom angefochtenen Bescheid ausgesprochenen sich aus den
finanzstrafbehördlichen Ermittlungen ergebenden Tatverdacht zu
entkräften.
Ob der somit an Hand der bisherigen Verfahrensergebnisse zu
bestätigende Tatverdacht auch letztlich zu der Überzeugung
(§ 98 Abs. 3 FinStrG) führen wird, der Bf. habe das ihm zur
Last gelegte Finanzvergehen in dem angeführten Ausmaß auch begangen,
bleibt dem nunmehr von der Finanzstrafbehörde erster Instanz
durchzuführenden Untersuchungsverfahren, in dessen Verlauf dem
Beschuldigten die Gelegenheit einzuräumen ist, sich ausführlich zu den
wider ihn erhobenen Vorwürfen zu äußern bzw. entsprechende
Beweisaufnahmen (§ 114 Abs. 2 leg.cit.) zu
beantragen.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden und die
Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Linz,
30. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 82 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0025-L/03
- Stammnummer
- 9823
- Gültig
- 30.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF