Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0353-I/03
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0353-I/03vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Georg Santer, gegen den Bescheid vom 5. Juni 2003 des Finanzamtes Innsbruck
betreffend Abweisung eines Antrages gem. § 17 GrEStG
entschieden: Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Abweisungsbescheid wird aufgehoben.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
R. B. verpflichtete sich im Zuge der Ehescheidung seiner
Frau (= Bw.) seine 95/2216- Anteile an der Liegenschaft EZ X GB Y, mit denen
Wohnungseigentum an der Wohnung 8 verbunden ist, zu verkaufen. Mit
Anerkenntnisurteil, worin er schuldig gesprochen wurde, in den Abschluss eines
entsprechend ausformulierten Kaufvertrages einzuwilligen, wurde der Kaufvertrag
geschlossen und dem Finanzamt angezeigt. Für diesen Rechtsvorgang schrieb
das Finanzamt ausgehend von der erklärten Bemessungsgrundlage
Grunderwerbsteuer vor.
Mit Schreiben vom 8. Oktober 2002 wurde der Antrag
gestellt, die bereits mit Bescheid festgesetzte Grunderwerbsteuer "aufzuheben".
Begründet wurde dieser Antrag damit, beide Vertragsparteien hätten den
Kaufvertrag aufgehoben und seien übereingekommen, dass R. B. diese Anteile
an der Liegenschaft an die Tochter Ch. B. schenke. Gleichzeitig mit diesem
Antrag wurde der Schenkungsvertrag zur Vorschreibung vorgelegt, worin zwischen
R. B. und Ch. B. die Schenkung dieses Liegenschaftsanteiles vereinbart
war.
Über diesen Antrag sprach das Finanzamt mit dem
gegenständlichen Bescheid abweislich ab und begründete diese
Entscheidung wie folgt:
" Bei einer Auflösung des Vertrages und
anschließendem Erwerb durch die Tochter kann nicht von einer
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges im Sinne des § 17 GrEStG
gesprochen werden, weil der Veräußerer nicht mehr die volle
Verfügungsgewalt über das Grundstück wiedererlangt hat. In
Wirklichkeit liegt die Abtretung des Übereignungsanspruches vor (Im
Übrigen existiert keine schriftliche Vereinbarung mit dem der mit
Gerichtsurteil erzwungene Vertrag mit Unterschrift beider Vertragsteile
aufgehoben würde)."
Gegen diesen Abweisungsbescheid richtet sich die
gegenständliche Berufung im Wesentlichen mit dem Argument, R. B. sei auf
Grund der einvernehmlichen Aufhebung des Anerkenntnisurteiles zu dem Zeitpunkt,
als er den Schenkungsvertrag an seine Tochter Ch. B. am 19. Juli 2002
unterfertigte, voll verfügungsberechtigt gewesen, da er wieder
grundbücherlicher Eigentümer der 95/2216-Anteile an der Liegenschaft
EZ X GB Y gewesen sei. Wie das Finanzamt zur Meinung kommen könne, R. B.
habe nicht mehr die volle Verfügungsgewalt über das Grundstück
wiedererlangt, sei nicht nachvollziehbar. Die Aufhebungsvereinbarung
bedürfe keiner Schriftform, da das Anerkenntnisurteil im Grundbuch nie
durchgeführt worden und im Grundbuch nach wie vor R. B. Eigentümer
dieser Anteile geblieben sei.
Die abweisliche Berufungsvorentscheidung stützte sich
auf folgende Begründung:
"Für die Anwendung des § 17 ist die
einvernehmliche Aufhebung des Vertrages erforderlich. Im gegenständlichen
Fall fehlt das Einvernehmen des Vertragspartners (allenfalls vertreten durch Dr.
U. P.). Eine weitere Voraussetzung für die Anwendung des § 17
ist die Rückabwicklung des Vertrages, das ist die Rückzahlung des
Kaufpreises und die Erklärung, dass das Grundstück wieder an den
Veräußerer rückübertragen wird zur unbeschränkten
freien Verfügung- was bei anschließender Weitergabe nicht der Fall
ist. Auch wenn die Vertragsbestimmung über die Fälligkeit des
Kaufvertrages nicht eingehalten worden wäre, ist eine Bestimmung
darüber bei der Vertragsauflösung erforderlich. Der Schenkungsvertrag
musste aus zivilrechtlichen Gründen von R. B. unterschrieben werden, weil
dieser grundbücherlicher Eigentümer des Grundstücksanteils
ist."
Die Bw. stellte daraufhin den Antrag auf Vorlage ihres
Rechtsmittels zur Entscheidung durch die Abgabenbehörde zweiter Instanz.
Als Replik führte sie aus, das Finanzamt übersehe, dass die Aufhebung
des Vertrages nur einvernehmlich möglich sei und dass eine
Rückabwicklung nicht notwendig gewesen sei, da weder der Kaufpreis bezahlt
noch das Objekt übernommen, noch das Urteil vollstreckt worden sei. R. B.
sei daher nach wie vor grundbücherlicher Eigentümer gewesen und
hätte völlig frei über seinen Wohnungsanteil verfügen
können. Ohne Einvernehmen des R. B. wäre eine Schenkung an die Tochter
gar nicht möglich gewesen. Der Schenkungsvertrag habe nicht aus
zivilrechtlichen Gründen von R. B. unterfertigt werden müssen, sondern
aus materiellen Gründen, da dieser nicht nur grundbücherlicher
Eigentümer gewesen sei, sondern voll über die Wohnungsanteile
verfügen hätte können. Für die einvernehmliche Aufhebung
eines Vertrages sei Schriftlichkeit nicht erforderlich. Weiters sei nicht
nachvollziehbar, warum im gegenständlichen Fall das Einvernehmen der
Vertragspartner nicht vorliegen würde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987 idF BGBl.
Nr. 682/1994 wird die Steuer auf Antrag nicht festgesetzt, wenn der
Erwerbsvorgang innerhalb von drei Jahren seit der Entstehung der Steuerschuld
durch Vereinbarung, durch Ausübung eines vorbehaltenen
Rücktrittsrechtes oder eines Wiederkaufsrechtes rückgängig
gemacht wird. Seit dem höchstgerichtlichen Erkenntnis eines
verstärkten Senates vom 2. April 1984, 82/16/0165, vertritt der
Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung die Ansicht, dass der
Verkäufer jene Verfügungsmacht wiedererlangt haben muss, die er vor
Vertragsabschluss hatte. In diesem Erkenntnis führte der
Verwaltungsgerichtshof aus, ein Erwerbsvorgang sei sohin nicht im Sinne des
§ 20 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1955 ( = 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987)
rückgängig gemacht, wenn der Vertrag zwar- was die Vertragsfreiheit
des Schuldrechtes erlaube- der Form nach aufgehoben wird, die durch diesen
Vertrag begründete Verfügungsmöglichkeit aber weiterhin beim
Erwerber verbleibe und der Verkäufer seine ursprüngliche (freie)
Rechtsstellung nicht wiedererlangt. Erfolgt die Aufhebung des Kaufvertrages
lediglich zu dem Zweck der gleichzeitigen Übertragung des Grundstückes
auf eine vom Käufer ausgewählte Person zu vom Käufer bestimmten
Bedingungen und Preisen, ohne dass der Verkäufer in irgendeiner Weise sein
früheres Verfügungsrecht über das Grundstück
zurückerlangt, sei der frühere Kaufvertrag über seine formale
Aufhebung hinaus auch nicht teilweise "rückgängig gemacht" worden
(vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II, Grunderwerbsteuer, Rz
14 zu § 17 GrEStG 1987). Erfolgte die Rückgängigmachung des
Kaufvertrages somit nur, um den Verkauf des Grundstückes an den im Voraus
bestimmten neuen Käufer zu ermöglichen, wobei die Auflösung des
alten und der Abschluss des neuen Kaufvertrages gleichsam uno actu erfolgten,
hat der Verkäufer in Wahrheit nicht die Möglichkeit wiedererlangt, das
Grundstück einem Dritten zu verkaufen. Eine solche
Rückgängigmachung liegt also dann nicht vor, wenn ein Vertrag zwar
formell, aber nur zu dem Zweck aufgehoben wird, um gleichzeitig das
Grundstück auf eine vom Käufer ausgesuchte andere Person zu
übertragen (vgl. Fellner, Gebühren und Verkehrsteuern, Band II,
Grunderwerbsteuer, Rz 15 zu § 17 GrEStG 1987, und die dort angeführte
VwGH- Rechtsprechung).
Nach Vornahme ergänzender Ermittlungen war im
Berufungsfall an Sachverhalt davon auszugehen, dass im Zuge einer vorgenommenen
einvernehmlichen Ehescheidung nach § 55a EheG (gerichtlicher Vergleich vom
15.12.1997) als Folge der Bestimmungen der §§ 8 und 9
Wohnungseigentumsgesetzes 1975 die Ehegatten eine Verfügung über die
bislang im gemeinsamen Wohnungseigentum von Ehegatten stehende Wohnung zu
treffen hatten. Dabei kam es zu einem Rechtsstreit, über den mit
Anerkenntnisurteil vom 28. Jänner 2002 dahingehend entschieden wurde, dass
R. B. seinen Hälfteanteil an der Eigentumswohnung an die Bw. um den
festgelegten Kaufpreis von 1,187.500 S verkaufen müsse. Bereits unmittelbar
nach Rechtskraft des Anerkenntnisurteiles wurde als Folge der zwischenzeitlich
durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 neu geschaffenen Möglichkeit der
Eigentümerpartnerschaft zwischen den geschiedenen Ehegatten Gespräche
geführt, dass diese Anteile nicht der Bw., sondern der gemeinsamen Tochter
Ch. B. übertragen werden sollten. Diese Gespräche führten am 7.
Juli 2002 zur Vereinbarung der Aufhebung des Anerkenntnisurteiles. In der Folge
kam es zwischen den Vertragsparteien R. B., Ch. B. und der Bw. zum Abschluss des
Schenkungsvertrages vom 15. Juli 2002/9. September 2002, worin R. B. der
gemeinsamen Tochter seine Hälfte der Eigentumswohnung schenkte und
gleichzeitig die Bw. der Tochter an ihrer Hälfte der Eigentumswohnung ein
unentgeltliches Wohnrecht einräumte. Der vorliegende Berufungsfall weicht
vom Sachverhalt her von den angeführten Beschwerdefällen entscheidend
ab, kam es doch im Streitfall nach der erfolgten Aufhebung des Kaufvertrages
nicht zum Weiterverkauf des Grundstückes an einen von der Bw. im Voraus
bestimmten neuen Käufer. Den angeführten Beschwerdefällen lag
hingegen regelmäßig an Sachverhalt zugrunde, dass es zu einem (fast)
gleichzeitigen Weiterverkauf (oftmals sogar uno actu) an einen im Voraus vom
Käufer bestimmten neuen Käufer unter meist ähnlichen
Vertragsbestimmungen gekommen ist, wodurch aus der Sicht des Verkäufers
sichergestellt war, dass es im wirtschaftlichen Ergebnis bei der von ihm
beabsichtigten entgeltliche Grundstückstransaktion jedenfalls geblieben
ist, während der Erstkäufer die von ihm initiierte
Weiterveräußerung an einen von ihm ausgesuchten (und in den meisten
Fällen in einem Naheverhältnis zu ihm stehenden) neuen Käufer
unter Rückerstattung seiner bereits bezahlten Grunderwerbsteuer oder unter
Vermeidung seiner Grunderwerbsteuerpflicht erreicht hat. Die Frage der
Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges entscheidet sich somit im
Streitfall danach, ob diese in den Beschwerdefällen eingetretenen
wirtschaftlichen Ergebnisse und Zielsetzungen im vorliegenden Streitfall in
gleicher Weise gegeben sind. Wenn nach Ansicht des Finanzamtes die
Voraussetzungen für eine Rückgängigmachung des Erwerbsvorganges
deshalb nicht vorliegen, habe doch der Veräußerer nicht mehr die
volle Verfügungsmacht über das Grundstück wiedererlangt, denn "in
Wirklichkeit liegt die Abtretung des Übereignungsanspruches vor", und wird
in der Folge auch bei der Vorschreibung der Schenkungssteuer abweichend von der
vorliegenden Vertragslage davon ausgegangen, dass nicht der Vater, sondern die
Mutter die in Frage stehende Wohnungseigentumshälfte der Tochter geschenkt
habe, dann übersieht es dabei, dass ohne tatsächlich erfolgter
Schenkung der Wohnungshälfte vom Vater an die Tochter dann die Bw. dem
geschiedenen Mann den noch ausstehenden Kaufpreis schulden würde. Es ist
aber wohl auszuschließen, dass wenn vorher über Jahre hindurch wegen
des Verkaufes dieser Wohnungshälfte gerichtlich gestritten wurde, der
geschiedene Ehegatte auf diesen ihm zustehenden Kaufpreis gegenüber der Bw.
verzichtet, wenn nicht davon auszugehen ist, dass er von sich aus die Schenkung
an die Tochter vorgenommen hat. An Sachverhalt spricht daher nichts gesichert
für den vom Finanzamt angenommenen Sachverhalt. Daran ändert auch der
Umstand nichts, dass im Vorfeld der Vertragsauflösung Gespräche
geführt wurden, dass die verkauften Anteile nicht der Bw. sondern der
gemeinsamen Tochter übertragen werden sollten.
Wurde im Streitfall von den geschiedenen Ehegatten als
Folge der zwischenzeitlich durch das Wohnungseigentumsgesetz 2002 hinsichtlich
der Mindestanteile geänderten Rechtslage das Anerkenntnisurteil und der
damit verbundenen Kaufvertrag einvernehmlich aufgehoben und hat dann R. B.
seinen Liegenschaftsanteil an seine Tochter mit Schenkungsvertrag geschenkt,
dann kann auf Grund dieser Besonderheiten des Einzelfalles davon ausgegangen
werden, dass dieser Kaufvertrag nicht der Form nach nur zu dem Zweck aufgehoben
wurde, um den Verkauf des Grundstückes an die im Voraus bestimmte neue
Käuferin zu ermöglichen, sondern dass die Bw. die durch diesen
Kaufvertrag begründete Verfügungsmöglichkeit zur Gänze
verloren hat. Diesbezüglich ist nämlich an Sachverhalt durchaus davon
auszugehen, dass die durch den Kaufvertrag begründete
Verfügungsmöglichkeit nicht weiterhin bei der Bw. verblieben ist und
sie den geschiedenen Ehemann keinesfalls zur Schenkung der
Liegenschaftshälfte an die Tochter bestimmen konnte. Die nach
einvernehmlicher Aufhebung des Kaufvertrages vom R. B. vorgenommene Schenkung
der Liegenschaft an die Tochter anstatt auf die Erfüllung des von der Bw.
gerichtlich erstrittenen Kaufvertrages und damit auf die Bezahlung des
Kaufpreises zu beharren spricht im Ergebnis für die Annahme, dass R. B.
jene Verfügungsmacht über seinen Grundstücksanteil, die er vor
Vertragsabschluss innehatte, wiedererlangt hat. Er selbst hat nämlich, ohne
von der geschiedenen Ehegattin dazu im Voraus bestimmt worden zu sein, die
Entscheidung getroffen, die als Folge der Auflösung des Kaufvertrages
zurückerhaltene Liegenschaftshälfte an die Tochter zu schenken. Wurde
der Kaufpreis gar nicht entrichtet, so steht der Umstand, dass die Gegenleistung
nicht zurückgestellt wurde bzw. darüber keine Vereinbarung getroffen
wurde, der Erfüllung des Tatbestandes der Rückgängigmachung des
Erwerbsvorganges nicht im Wege (VwGH 23.1.2003, 2002/16/0111). Auf Grund dieser
im Streitfall gegebenen besonderen Sachlage ist von einer echten
Rückgängigmachung im Sinne des § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987
auszugehen. Lagen die Tatbestandsvoraussetzungen gemäß
§ 17 Abs.
1 Z 1 und Abs. 4 GrEStG vor, dann hat das Finanzamt zu Unrecht mit dem
bekämpften Bescheid den Antrag gemäß
§ 17 GrEStG auf
"Aufhebung" der bereits festgesetzten Grunderwerbsteuer abgewiesen. Es war somit
wie im Spruch ausgeführt der Berufung stattzugeben und der bekämpfte
Abweisungsbescheid aufzuheben.
Innsbruck,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 17 Abs. 1 Z 1 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
- § 17 Abs. 4 GrEStG 1987, Grunderwerbsteuergesetz 1987, BGBl. Nr. 309/1987
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0353-I/03
- Stammnummer
- 9819
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF