Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0496-L/03
Werbungskostenpauschalierung für Vertreter
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0496-L/03vom 26.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Rohrbach betreffend Einkommensteuer für das Jahr
2002 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird im Sinne der Berufungsvorentscheidung
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der festgesetzten Abgabe
betragen:
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Bemessungsgrundlage
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Abgabe
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Jahr
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Art
|
Höhe
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Art
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Höhe
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2002
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Einkommen
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17.336,49 €
|
Einkommensteuer
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2.995,08 €
|
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anrechenbare
Lohnsteuer
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-3.898,29 €
|
ergibt
folgende festgesetzte Einkommensteuer (Gutschrift)
|
-903,21 €
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Berufungswerber erzielte im gegenständlichen Jahr
Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Warenpräsentator und Einkünfte
aus nichtselbständiger Arbeit.
Im Hinblick auf die Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit wurde im Zuge der Einkommensteuererklärung
für das Jahr 2002 das Berufsgruppenpauschale für Vertreter geltend
gemacht.
Diesbezüglich wurde eine Bestätigung des
Arbeitgebers des Bw. eingereicht, wonach dieser 95 % seiner Tätigkeit im
Außendienst durchführe.
Der vom Arbeitgeber des Bw. im Hinblick auf die
gegenständliche Tätigkeit eingereichte Lohnzettel ergibt folgende
Kennzahlen:
|
KZ
|
Betrag
|
210
|
29.456,06 €
|
215
|
568,33 €
|
220
|
4.214,96 €
|
230
|
4.455,05 €
|
245
|
20.217,72 €
|
260
|
3.898,29 €
|
225
|
701,79 €
Mit Einkommensteuerbescheid für das Jahr 2002 vom
3. Juli 2003 wurde von der Abgabenbehörde erster Instanz
lediglich der Werbungskostenpauschbetrag von 132,00 €
anerkannt.
Begründet wurde dieser Bescheid nicht.
Binnen offener Frist wurde dagegen Berufung erhoben mit
folgender Begründung:
Versehentlich hätte das Finanzamt das
Berufsgruppenpauschale für Vertreter mit dem Höchstbetrag von
2.190,00 € nicht berücksichtigt. Wie aus der eingereichten
Bestätigung hervorgehen würde, würde der Bw. seine Tätigkeit
zu 95 % im Außendienst ausüben. Er würde daher den Antrag
stellen, seiner Berufung Folge zu geben und die Werbungskosten von
2.190,00 € zusätzlich anzuerkennen.
Mit Berufungsvorentscheidung vom 7. August 2003 wurde
der Berufung teilweise Folge gegeben.
Neben einer Abänderung der Einkünfte aus
Gewerbebetrieb - die nicht berufungsgegenständlich ist - wurden die
Werbungskosten im Hinblick auf die gegenständliche Tätigkeit mit
1.233,64 € anerkannt.
Wiederum erfolgte keinerlei Begründung durch die
Abgabenbehörde erster Instanz.
Mit Schreiben vom 7. August 2003 wurde durch den
Bw. der Antrag auf Vorlage der Berufung zur Entscheidung an die
Abgabenbehörde zweiter Instanz gestellt.
Dies im Wesentlichen mit der in der Berufung bereits
angeführten Begründung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Die Verordnung des Bundesministers für Finanzen
über die Aufstellung von Durchschnittssätzen für Werbungskosten
von Angehörigen bestimmter Berufsgruppen zu § 17 Abs. 6 EStG
1988 legt in § 1 fest, dass für genannte Berufsgruppen nach den
Erfahrungen der Praxis anstelle des Werbungskostenpauschalbetrages
gemäß
§ 16 Abs. 3 EStG 1988 folgende Werbungskosten zum Ansatz
kommen:
Für Vertreter 5 % der Bemessungsgrundlage,
höchstens 2.190,00 € jährlich.
§ 2 leg. cit. legt fest, dass sich die
Bemessungsgrundlage für die Ermittlung der Pauschbeträge aus den
Bruttobezügen abzüglich der steuerfreien Bezüge und
abzüglich der sonstigen Bezüge, soweit diese nicht wie ein laufender
Bezug nach dem Lohnsteuertarif zu versteuern sind (Bruttobezüge
gemäß Kennzahl 210 abzüglich der Bezüge gemäß
Kennzahlen 215 und 220 des amtlichen Lohnzettelvordruckes L 16)
ergibt.
Nach dem in Bezug auf die gegenständliche
Tätigkeit übermittelten Lohnzettel ergibt sich daher folgende
Bemessungsgrundlage:
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KZ
|
Betrag
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210
|
29.456,06 €
|
215
|
-568,33 €
|
220
|
4.214,96 €
|
Bemessungsgrundlage
|
24.672,77 €
|
davon 5% als Werbungskosten
anzusetzen
|
1.233,64 €
Die obige Verordnung samt Bemessungsgrundlagenberechnung
gemäß
§ 2 ist jedenfalls anzuwenden. Weder aus der
Berufungsschrift, noch aus dem Vorlageantrag sind konkrete Einwendungen des Bw.
zu entnehmen.
Der Berufung war daher teilweise Folge zu
geben.
Beilage: 1 Berechnungsblatt
Linz,
26. April 2004
Normen und Schlagworte
- Durchschnittssätze für Werbungskosten - Angehörige bestimmter Berufsgruppen, BGBl. II Nr. 382/2001
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0496-L/03
- Stammnummer
- 9818
- Gültig
- 26.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF