Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/2144-L/02
Aufrechnung von Begräbniskosten mit den Nachlassaktiva für eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/2144-L/02vom 16.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw. gegen den
Bescheid des Finanzamtes Linz betreffend Einkommensteuer
(Arbeitnehmerveranlagung) für das Jahr 2001 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Berufungswerberin beantragte im Zuge ihrer
Erklärung zur Durchführung der Arbeitnehmerveranlagung für 2001
unter anderem die Anerkennung von Begräbniskosten für ihren
verstorbenen Ehegatten (36.161 S) und damit in Zusammenhang stehende
Aufwendungen für Bewirtung, Trauerkleidung, Blumen und Kränze
(insgesamt 2.706 S) als außergewöhnliche Belastung. In einem
Beschluss des Verlassenschaftsgerichtes wurde festgestellt, dass der
Berufungswerberin als erbl. Witwe zur teilweisen Abgeltung der von ihr
getragenen Begräbniskosten das freie Verfügungsrecht über
verschiedene erbl. Guthaben (BAWAG 2.507,99 S, Bausparkasse
18.057,89 S, ÖBB 5.476,15 S) eingeräumt werde.
Die Kosten der Bewirtung, Trauerkleidung, Blumen und
Kränze wurden vom Finanzamt mit der Begründung nicht anerkannt, dass
diese Aufwendungen grundsätzlich nicht als außergewöhnliche
Belastung steuerlich berücksichtigt werden könnten. Die
Begräbniskosten wurden mit den übernommenen Guthaben aufgerechnet,
sodass lediglich 10.119 S als möglicher Betrag für eine
Anerkennung nach § 34 EStG 1988 verblieben. Da der einkommensabhängige
Selbstbehalt 23.619 S betrug, hatten die Aufwendungen keine steuerliche
Auswirkung.
Dagegen wurde Berufung mit der Begründung eingebracht,
dass bei Berechnung der außergewöhnlichen Belastung nicht
berücksichtigt worden sei, dass von der Berufungswerberin auch ein bei der
BAWAG aushaftendes Darlehen in Höhe von 52.358 S übernommen
worden war. Das Darlehen sei am 28.1.2002 zur Gänze rückgezahlt
worden. Laut der vorgelegten Darlehensunterlagen wurde der Kredit den Ehegatten
gemeinsam eingeräumt.
Nach abweisender Berufungsvorentscheidung, in der darauf
hingewiesen wurde, dass Begräbniskosten zu den bevorrechteten
Nachlassverbindlichkeiten gehören und daher vorrangig aus dem vorhandenen
Nachlassvermögen zu bestreiten wären, führte die
Berufungswerberin im Vorlageantrag aus: Die Darlehensübernahme sei
nachgewiesen, in der Bescheidbegründung sei jedoch nicht darauf eingegangen
worden. Sie hätte vergessen, das Darlehen bei der Verlassenschaft
anzugeben. Da es jedoch keinen Einfluss auf eine eventuelle Erbschaftssteuer
gehabt hätte, wurde auch kein Nachtrag beantragt. Es werde beantragt, dass
von dem BAWAG-Darlehen zumindest die Hälfte als außergewöhnliche
Belastung anerkannt werde.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 34 Abs.1 EStG 1988 kann jeder
unbeschränkt Steuerpflichtige beantragen, dass bei Ermittlung des
Einkommens nach Abzug der Sonderausgaben außergewöhnliche Belastungen
abgezogen werden. Die Belastung muss folgende Voraussetzungen
erfüllen:
1. sie muss außergewöhnlich sein,
2. sie muss zwangsläufig erwachsen,
3. sie muss die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit
wesentlich beeinträchtigen.
Die Belastung darf weder Betriebsausgaben, Werbungskosten
noch Sonderausgaben sein.
Nach § 34 Abs. 4 EStG 1988 beeinträchtigt die
Belastung wesentlich die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit, soweit sie
einen vom Steuerpflichtigen von seinem Einkommen vor Abzug der
außergewöhnlichen Belastungen selbst und eines Sanierungsgewinnes zu
berechnenden Selbstbehalt übersteigt.
Strittig ist im vorliegenden Fall lediglich, in welchem
Ausmaß die Begräbniskosten als außergewöhnliche Belastung
berücksichtigt werden können bzw. inwieweit ein Darlehen, das von der
Berufungswerberin nach dem Erbfall zur Gänze beglichen werden musste,
hiebei zu berücksichtigen ist.
Wie bereits vom Finanzamt richtig festgestellt wurde,
gehören Begräbniskosten gemäß
§ 549 ABGB zu
den sogenannten bevorzugten Nachlassverbindlichkeiten. Dies bedeutet, dass sie
vorrangig aus einem vorhandenen, verwertbaren Nachlassvermögen (Aktiva) zu
bestreiten sind. Soweit die Begräbniskosten in den vorhandenen
Nachlassaktiva Deckung finden, fehlt es daher an einer die wirtschaftliche
Leistungsfähigkeit beeinträchtigenden Belastung und kommt eine
steuerliche Berücksichtigung nach oben zitierter Gesetzesstelle nicht in
Betracht. Lediglich in dem Ausmaß, in dem eine Deckung durch Aktiva nicht
vorhanden ist, ist die Anerkennung einer außergewöhnlichen Belastung
möglich.
Das Finanzamt ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass
die Begräbniskosten um die vorhandenen Aktiva von insgesamt
26.042,03 S zu kürzen waren, sodass lediglich ein
berücksichtigungswürdiger Betrag von 10.119 S verblieb.
Wenn die Berufungswerberin nunmehr vermeint, dass auch das
nach dem Tod des Gatten übernommene Darlehen die Nachlassaktiva
schmälere oder zumindest zur Hälfte als außergewöhnliche
Belastung Berücksichtigung finden müsste, so steht dem außer der
zuvor getroffenen Feststellung, dass Begräbniskosten vorrangig aus den
Aktiva zu bestreiten sind, noch Folgendes entgegen: Nach den vorliegenden
Unterlagen wurde das gegenständliche Darlehen im Jahr 1999 von der
Berufungswerberin und ihrem Gatten gemeinsam aufgenommen. Die Ehegatten
übernahmen Solidarhaftung - jeder der beiden haftete somit dem
Gläubiger ungeteilt für die gesamte Schuld. Wenn jedoch die
Berufungswerberin bereits vor dem Erbfall Schuldnerin der gesamten
Verbindlichkeit war, so ist diese mit der Verlassenschaft nicht in Verbindung zu
bringen.
Auch losgelöst vom Erbfall erfüllt die
Übernahme und Rückzahlung der Schuld nicht die Voraussetzungen einer
außergewöhnlichen Belastung: Abgesehen davon, dass im Berufungsjahr
noch keine Rückzahlung erfolgt ist und erst die Rückzahlung selbst
"Belastung" im Sinn des Gesetzes sein könnte, fehlt es dieser auch an der
Zwangsläufigkeit. Lehre und Rechtssprechung stehen auf dem Standpunkt, dass
von Zwangsläufigkeit dann nicht die Rede sein kann, wenn die Aufwendungen
auf Tatsachen zurückzuführen sind, die vom Steuerpflichtigen
vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt wurden oder sonst
die Folge eines freiwilligen Verhaltens des Steuerpflichtigen sind. Für die
Begleichung einer Schuld würde dies bedeuten, dass bereits die Aufnahme des
Darlehens zwangsläufig erfolgt sein musste.
Da der
berücksichtigungswürdige Betrag den Selbstbehalt nach Abs. 4 der oben
zitierten Gesetzesstelle nicht überstieg, konnte dem Berufungsbegehren
nicht gefolgt werden.
Linz,
16. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 Abs. 1 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 34 Abs. 4 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 549 ABGB, Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch, JGS Nr. 946/1811
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/2144-L/02
- Stammnummer
- 9813
- Gültig
- 16.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF