Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1396-W/03
Feststellung der Zurücknahme einer Berufung infolge nicht fristgerechter Mängelbehebung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1396-W/03vom 13.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat am 13. Mai 2004 über die Berufung des
Bw., vertreten durch Prüftreuhand GmbH & Co KG, gegen die Bescheide des
Finanzamtes für den 12., 13., 14. Bez. und Purkersdorf, vertreten
durch Oberrätin Eleonore Ortmayr, betreffend Einkommensteuer für 1999
und vom 5. Juni 2003 über die Feststellung, dass die Berufung vom 23.
12. 2002 gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000 gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gilt nach in Wien
durchgeführter mündlicher Berufungsverhandlung
entschieden:
Der
Einkommensteuerbescheid für 1999 wird abgeändert.
Die
Berufung gegen den Bescheid über die Feststellung, dass die gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 gerichtete Berufung vom 23. Dezember 2002
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen gilt, wird als
unbegründet abgewiesen.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgabe sind den als Beilage
angeschlossenen Berechnungsblättern (je eines in öS und in €) zu
entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Der Bw. bezog bzw. bezieht lt. Aktenlage Einkünfte aus
nichtselbständiger Arbeit aus seiner früheren Tätigkeit an der
Universität Linz (anfangs als Universitätsassistent, später als
ordentlicher Universitätsprofessor). In den Jahren vor dem Streitzeitraum
(1999 und 2000) bezog er Einkünfte aus selbständiger Arbeit für
die Abhaltung von Lehrveranstaltungen an der W. und der L. Universität. Er
bezog bis 2001 Einkünfte aus selbständiger Arbeit aus einer
Forschungstätigkeit auf Werkvertragsbasis für die VAI. Darüber
hinaus bezieht er seit Jahren Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
einer in Wien gelegenen Wohnung.
Erstmals in der Erklärung für 1996 machte der Bw.
die Kosten für die wöchentlichen Fahrten zwischen W. und L. sowie die
Kosten einer "Kleinwohnung" in L. als Werbungskosten aus selbständiger
Arbeit geltend. Im Vorhaltsweg legte der Bw. einen Mietvertrag über einen
Gästeplatz im Studentenzentrum L. vor und teilte mit, von Montag bis
Donnerstag an der L. Universität im Rahmen eines Dienstverhältnisses
tätig zu sein. Am Freitag gehe er seiner selbständigen Tätigkeit
an der Universität W. nach, weshalb es erforderlich sei, jeden Donnerstag
nach W. zu fahren. Die Fahrten mit seinem PKW seien in seinem Kalender
vermerkt.
Aus der beigelegten Ablichtung geht hervor, dass dem Bw.
ein Gästeplatz für die Zeit vom 1.10. 1996 bis 30.06.1997 entgeltlich
zu Verfügung gestellt wurde.
Das Finanzamt ließ die Kosten für die L. Wohnung
im Studentenzentrum nicht als Betriebsausgabe zu, da diese in keinem
betrieblichen Zusammenhang mit den Einkünften aus der in W. ausgeübten
selbständiger Tätigkeit stünden.
In der gegen den Einkommensteuerbescheid für 1996
erhobenen Berufung schloss sich der Bw. insofern der Meinung des Finanzamtes an,
dass es sich bei diesen Kosten nicht um Betriebsausgaben im Zusammenhang mit
seiner selbständigen Tätigkeit handle. Vielmehr lägen seiner
Ansicht nach diesbezüglich Werbungskosten gem. § 16 EStG 1988 in
der Form von Kosten der doppelten Haushaltsführung vor. Die Anmietung der
Kleinwohnung in L. sei deshalb beruflich veranlasst, weil eine tägliche
Rückkehr zu seinem Familienwohnsitz nicht zugemutete werden könne.
Außerdem verwies der Bw. auf die an seinem Familienwohnsitz bezogenen
Einkünfte aus einer anderen Erwerbstätigkeit an der Technischen
Universität W.
Das Finanzamt berücksichtigte die Kosten der Wohnung
für 10 Monate als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus
nichtselbständiger Tätigkeit.
Für die beiden Folgejahre wurden die Kosten der L.
Wohnung jedoch vom Bw. wiederum im Rahmen der Einkünfte aus
selbständiger Arbeit geltend gemacht und im Zuge der Sofortveranlagungen
unbeanstandet gelassen und steuerlich berücksichtigt. (Ab 1998 wurden neben
den Honoraren von der VAI nur mehr geringfügige Honorare in Höhe von
öS 280,00 einer - nicht näher genannten -
Universität erklärt.)
Im Jahr 1999 erklärte der Bw. im Rahmen der
Einkünfte aus selbständiger Arbeit nur mehr Einnahmen aus Honoraren
der VAI. Die gegenüber den Vorjahren wesentlich höheren Miet- und
Instandhaltungskosten für eine (neue) L. Wohnung machte der Bw. nunmehr
wieder bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend.
Im Zuge der Einkommensteuerveranlagung des Jahres 1999
kürzte das Finanzamt die geltend gemachten Familienheimfahrten bis auf den
Betrag des höchsten Pendlerpauschales unter Bedachtnahme auf die ab 1996
eingeführte Begrenzung der Kosten von Fahrten zwischen dem Wohnsitz am
Arbeitsplatz und dem Familienwohnsitz gemäß
§ 20 Abs. 1 Z 2
lit. e EStG 1988. (Die Wohnungskosten blieben vorerst
unbeanstandet.)
Der Bw. erhob Berufung und wandte sich darin gegen die
Kürzung der Kosten für die Familienheimfahrten. Er beantragte - im
offenen Gegensatz zu seinem Berufungsbegehren gegen den Einkommensteuerbescheid
für 1996 - die Kosten im Rahmen seiner Einkünfte aus
selbständiger Arbeit zu berücksichtigen, da er im Rahmen seiner
Forschungstätigkeit für die VAI diverse Fahrten nach W. zum Zwecke
dieser Forschungstätigkeit und zum Literaturstudium tätigen
müsse. Die Ausgaben seien daher eindeutig seinen Einkünften aus
selbständiger Arbeit zuzuordnen, weshalb er beantrage, den Betrag von
öS 76.146,00 nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger
Arbeit, sondern bei den Einkünften aus selbständiger Arbeit als
Ausgaben zu berücksichtigen.
Das Finanzamt richtete an den
Bw. folgenden Vorhalt:
"1. Sie haben die Fahrtkosten
als Werbungskosten im Rahmen der Einkünfte aus nichtselbständiger
Arbeit erklärt, weisen Sie daher den lt. Berufung eindeutigen Zusammenhang
mit der selbständigen Tätigkeit nach.
2. Sie beziehen Einkünfte
aus nicht selbständiger Arbeit an der Uni L. und Einkünfte aus
selbständiger Tätigkeit bei der VAI L.. Legen Sie daher bitte die
Umstände, die zur Geltendmachung der doppelten Haushaltsführung
führen, offen und legen Sie entsprechende Beweismittel vor. Aus welchen
Gründen ist Wien der Familienwohnsitz?
3. Um Vorlage eines
Fahrtenbuches, der Belege betr. Mieten, Instandhaltungen L. sowie eines
Anlagenverzeichnisses (betr. nichtselbst.Arbeit) wird ersucht. Im Rahmen der
doppelten Haushaltsführung sind die Fahrtkosten gem. § 20 EStG
begrenzt.
4. Geben Sie bitte Name und
Geburtsdatum Ihrer Gattin an (lt.Erkl.1998: verh.)
5. Legen Sie Belege betr.
Fremdleistungen und entsprechende vertragl. Vereinbarungen vor, weisen Sie den
Geldfluss nach."
Der Bw. beantwortetet den Vorhalt (durch seinen
steuerlichen Vertreter) wie folgt:
"1. Die Benützung der Fachbibliothek und die
Durchführung der Projektberatung in W. erklärt eindeutig den
Zusammenhang der geltend gemachten Fahrtkosten mit der selbständigen
Tätigkeit. Auch die Umbauarbeiten in meinem vermieteten Haus erfordern eine
genaue Überwachung meinerseits und daher sind auch in diesem Zusammenhang
Fahrtkosten abzusetzen - eine genaue Aufteilung wurde
vernachlässigt.
2. Für die Geltendmachung der doppelten
Haushaltsführung und Beantwortung der Frage, warum W. der Familienwohnsitz
sei, kann ausgeführt werden, dass meine gesamte Familie in W. wohnt, ich
eine Eigentumswohnung besitze, meine Frau in W. wohnt und arbeitet und auch eine
Eigentumswohnung besitzt, ich meinem Hobby, der Fliegerei im Raum W. nachkomme
(CPL-Commercial Pilote Licence), sowie meine gesamten Freunde in W.
ansässig sind.
3. Die Aufzeichnungen meiner Fahrten nach W. sind den
beigelegten Kopien aus meinem Kalender zu entnehmen, die Bezahlung der Miete und
Betriebskosten entnehmen Sie bitte dem beiliegenden Kontoauszug. Die Kosten der
Instandhaltung betreffen vor allem kleinere Ausstattungsgegenstände, ein
Anlagenverzeichnis finden Sie beiliegend.
4. Mag. G. X, geb. Köhler, geboren am
XX.YY.1970.
5. Ebenfalls beiliegend finden Sie die Beilage betreffend
der Fremdleistungen."
Im Zuge der Berufungsbearbeitung stellte das Finanzamt
fest, dass die Angaben in der Vorhaltsbeantwortung teilweise nicht den Tatsachen
entsprechen. Unter anderem war die Gattin nicht in Wien, sondern
ausschließlich in 2 oberösterreichischen Apotheken im
Berufungszeitraum tätig gewesen und wohnte auch nicht in W., sondern hatte
ihren Wohnsitz in Niederösterreich (3XXX B. 21) im
Zuständigkeitsbereich des Finanzamt es Krems. Es hielt diese
Widersprüche dem steuerlichen Vertreter des Bw. telefonisch vor. Im Zuge
des Telefonates gab der steuerliche Vertreter an, der Bw. halte an der (techn.)
Universität in W. Vorlesungstermine im Rahmen eines Lehrauftrages und nehme
Prüfungen ab. Das Finanzamt forderte den steuerlichen Vertreter angesichts
der Tatsache, dass sich diesbezüglich nichts aus der Aktenlage ergebe, zum
Nachweis dieser Angaben auf.
Der Bw. nahm dazu (durch seinen steuerlichen Vertreter) wie
folgt Stellung:
"Ich bin zwar derzeit an der Universität in L. als
Professor beschäftigt, jedoch ist aus meiner Sicht in Zukunft zu erwarten,
dass ich in W. einen Lehrstuhl bekomme. Aus diesen Überlegungen habe ich
bewusst nicht den Mittelpunkt meiner Lebensinteressen nach L. verlegt. Wie
bereits im oben erwähnten Schreiben (Anmerkung: vom März des Jahres
2002) dargelegt, befindet sich meine Familie (gemeint sind der Vater und
Geschwister) und auch mein Freundeskreis in W. Ich habe laufend beruflich in W.
zu tun. Einerseits sind meine Berater (Rechtsanwalt, Steuerberater,
Patentanwälte) in W. ansässig, ich habe an der Technischen
Universität in W. häufig zu tun. Einerseits begebe ich mich immer
wieder zum Literaturstudium dorthin, andererseits bin ich Mitglied der
Rektorenkonferenz und habe daher an Sitzungen und Besprechungen teilzunehmen.
Ich arbeite an verschiedenen Projekten, weswegen ich immer wieder in W.
tätig bin.
Aus allen diesen Gründen habe ich auch meine W.
Wohnung beibehalten und benutze sie auch laufend während meiner Aufenthalte
in W. Ich habe auch für diese Wohnung Kosten zu tragen.
Meine Einschätzung, dass mein L. Aufenthalt nur
temporär ist, wird auch dargetan aus dem Umstand, dass meine L. Wohnung
eine Mietwohnung ist. Ich habe auch künftig nicht die Absicht mit (richtig
wohl: mir) in L. ein Eigenheim anzuschaffen.
Ich habe in den Jahren 2001 und 2002 ein umfangreiches
Projekt mit der V. H. in W. abgewickelt, weswegen ich in dieser Zeit besonders
häufig in W. anwesend war. (Anmerkung: wohl "Aus") Diesem Projekt
resultiert auch ein Vertragsabschluss, der jüngst vollzogen werden
konnte."
Das Finanzamt erließ eine Berufungsvorentscheidung,
in der es den angefochtenen Einkommensteuerbescheid zu Ungunsten des Bw. mit
folgender Begründung abänderte.
"Begehrt wird, Fahrtkosten in Höhe von 76.146.- ATS
bei den Einkünften aus selbständiger Tätigkeit anzuerkennen, da
diese im Rahmen Ihrer Forschungstätigkeit für die V. und zum Zwecke
des Literaturstudium angefallen seien.
Ein diesbezüglich aufgetragener Nachweis eines
eindeutigen Zusammenhanges erfolgte nicht, vorgelegt wurden Kalenderkopien, aus
denen ersichtlich ist, dass 1999 meist vor dem Wochenende von L. nach W. und
nach dem Wochenende die Fahrt von W. nach L. erfolgte, und zwar jeweils 42
Fahrten.
Geltend gemacht wurden weiters Kosten für doppelte
Haushaltsführung in L. in Höhe von 172.940.- ATS für Miete
Wohnung L. und 53.332,77 ATS für Instandhaltungen.
Die Frage nach den Gründen für die doppelte
Haushaltsführung wurde dahingehend mit Schreiben vom 11.3.2002 beantwortet,
dass Ihre gesamte Familie in W. sei, Ihre Gattin in W. wohne und arbeite und Sie
Ihrem Hobby, der Fliegerei im Raum W. nachkommen, dass weiters Ihre gesamten
Freunde in W. ansässig seien. Auch besäßen Sie und Ihre Gattin
in W. Eigentumswohnungen.
Es wurde festgestellt, dass Ihre Gattin 1999 und auch
weiterhin in L. und nicht in W. nichtselbständig beschäftigt war.
Im Schreiben vom 20.9.2002 änderten Sie Ihre Aussage
dahingehend, dass der Mittelpunkt Ihrer Lebensinteressen in W. läge, da
Ihre Familie - gemeint seien Vater und Geschwister- Ihre Berater und Ihr
Freundeskreis in W. wären. Sie seien Mitglied der Rektorenkonferenz und
würden zwecks Besprechungen sowie Literaturstudium und verschiedenen
Projekten immer wieder nach W. kommen. Sie seien derzeit an der Uni L. als
Professor tätig, erwarten jedoch, in Zukunft in W. einen Lehrstuhl zu
bekommen. Der Aufenthalt in L. wäre Ihrer Einschätzung nach nur
temporär, was auch durch den Umstand, dass die L. Wohnung eine Mietwohnung
sei, dargetan werde. Sie hätte auch künftig nicht die Absicht, in L.
ein Eigenheim anzuschaffen.
Festgestellt wird somit, dass weder Sie noch Ihre Gattin in
W. Einkünfte ( abgesehen von jenen aus Vermietung und Verpachtung)
erzielten, sondern dass Sie beide in L. nichtselbständig bzw.
selbständig tätig waren und sind und dort auch wohnen. Eine konkrete
Zusage auf einen Lehrstuhl in W. sowie ein befristetes Dienstverhältnis,
aus dem eine nur vorübergehende Beschäftigung in L. ersichtlich ist,
liegt nach Aktenlage nicht vor.
Ein weiterer Wohnsitz besteht in W. und wird aus oben
angeführten Gründen beibehalten.
Die Begründung eines eigenen Haushaltes am
Beschäftigungsort bei gleichzeitiger Beibehaltung des Familienwohnsitzes
(doppelte Haushaltsführung) ist beruflich veranlasst, wenn der
Familienwohnsitz
- vom Beschäftigungsort so weit entfernt ist, dass
eine tägliche Rückkehr nicht zugemutet werden kann und
entweder
- die Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes nicht privat veranlasst ist oder
- die Verlegung des Familienwohnsitzes an den
Beschäftigungsort nicht zugemutet werden kann.
Bei der Beibehaltung des Familienwohnsitzes außerhalb
des Beschäftigungsortes ist im vorliegenden Fall jedoch private
Veranlassung zu unterstellen, zumal auch Ihre Ehegattin am Familienwohnsitz in
W. keine Einkünfte erzielt, vielmehr ebenfalls in Linz beschäftigt
ist. Die Gründe, die Sie selbst für die Beibehaltung des Wohnsitzes in
W. angeben, sind ausschließlich privater Natur, wie Vater, Geschwister,
Berater in W. Hobbyausübung in W. etc., weswegen Ihre Lebensinteressen
weiterhin in W. lägen.
Dass Sie erwarten, in Zukunft einen Lehrstuhl in W. zu
bekommen reicht nicht aus, die Verlegung des Familienwohnsitzes nach L. als
nicht zumutbar anzusehen, ist doch nicht von vornherein mit Gewissheit
anzunehmen, dass in absehbarer Zeit die Tätigkeit in L. beendet werden
wird.
Die bloß abstrakte Möglichkeit bzw. der Wunsch
einer künftigen beruflichen Veränderung reicht für die
Unzumutbarkeit der Wohnsitzverlegung nach Lehre und Judikatur nicht aus, daran
ändert auch die Tatsache nichts, dass Sie in L. eine Mietwohnung bewohnen
und auch nicht beabsichtigen, ein Eigenheim zu erwerben.
Da der Wohnsitz in W. somit aus privaten Gründen
beibehalte wird, können Kosten einer doppelten Haushaltsführung
steuerlich nicht anerkannt werden.
In Anbetracht dessen und der
Tatsache, dass eine konkrete berufliche Veranlassung der Fahrtkosten nicht
nachgewiesen wurde, Sie unbestritten vielfach auch aus privaten Gründen
nach W. fahren und eine eindeutige Trennung dieses Aufwandes im Sinne des §
20 EStG 1988 nicht möglich ist, werden im Schätzungsweg die beruflich
veranlassten Fahrtkosten mit den im bekämpften Bescheid anerkannten
Fahrtkosten in Höhe von ATS 28.800.- als unter den gegebenen Umständen
maximal angesehen, womit auch Fahrten zur Beaufsichtigung Ihres vermieteten
Objektes berücksichtigt sind."
Der Bw. stellte
sinngemäß einen Antrag auf Vorlage seiner Berufung an die
Abgabenbehörde 2. Instanz und erhob gleichzeitig Berufung gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000, in dem das Finanzamt die Kosten der L.
Wohnung nicht anerkannte, aber auch gegen den erklärungsgemäß
erlassenen Umsatzsteuerbescheid für 2000.
Da die Berufung nicht die im
§ 250 BAO angeführten Bestandteile enthielt, erließ das
Finanzamt einen Mängelbehebungsauftrag (vom 15. 01.2003), mit dem der Bw.
zur Behebung der angeführten Mängel bis zum 28. 02. 2003 aufgefordert
wurde.
Der Bw. beantragte die
Verlängerung der Frist bis zum 30. April 2003.
Das Finanzamt gab dem Antrag um
Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung bis zum 30. April 2003
bescheidmäßig Folge.
Anstelle der
Mängelbehebung brachte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter jedoch
einen weiteren Fristverlängerungsantrag (bis zum 30.05.2003)
ein.
Das Finanzamt wies den lt.
Poststempel am 30.04.2003 zur Post gegebenen Antrag mit der Begründung ab,
dass für die Behebung der Mängel bereits genügend Zeit zur
Verfügung gestanden sei. Es erließ einen Bescheid (Datum 5. Juni
2003), mit dem es feststellte, dass die Berufung vom 23.12.2002 gegen den
Einkommensteuerbescheid für 2000 vom 11. 10. 2002 gem.
§ 275 BAO als zurückgenommen gilt, da dem
Mängelbehebungsauftrag nicht entsprochen wurde.
Der Bw. erhob gegen den gem.
§ 275 BAO erlassenen Bescheid Berufung und Beantragte gleichzeitig eine
weitere Verlängerung der Frist zur Mängelbehebung.
"Mit Bescheid vom 13.3.2003
wurde dem Ansuchen vom 28.2.2003 um Verlängerung der Frist zur Behebung der
Mängel der Berufung gegen den Umsatz- und Einkommensteuerbescheid 2000 -
eingebracht am 23.12.2002 - bis 30.4.2003 stattgegeben.
Ein neuerliches Ansuchen zur
Verlängerung der Frist zur Behebung der Mängel vom 30.4.2003 wurde mit
Bescheid vom 12.5.2003 mit der Begründung abgewiesen, dass für die
Behebung der Mängel bereits genügend Zeit zur Verfügung stand.
Mit Bescheid 2000 vom 5.6.2003 wurden die Berufungen vom 13.12.2002 gegen den
Umsatzsteuerbescheid 2000 und den Einkommensteuerbescheid 2000 als
zurückgenommen festgestellt.
Im Bescheid über die
Stattgabe der Verlängerung der Behebungsfrist zum 30.4.2003 vom 13.3.2003
fehlt der gemäß
§ 275 vorgeschriebene Hinweis, dass die
Berufung nach Fristablauf als zurückgenommen gilt.
Im Abweisungsbescheid vom
12.5.2003 betreffend der Verlängerung der Mängelbehebungsfrist hat die
Behörde eine Nachfrist zur Mängelbehebung nicht gesetzt. Aus der
langjährigen Praxis der Steuerberatungskanzlei Prüf-Treuhand konnte
darauf vertraut werden, dass die Abgabenbehörde bei der Abweisung des
Fristverlängerungsansuchens eine angemessene letztmalige Nachfrist setzt,
da eine ungerechtfertigte Verzögerung durch Verschleppen nicht zu
befürchten war. Es entspricht den Geboten der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit. dass einem Verlängerungsansuchen, das innerhalb
der gesetzlichen Frist eingebracht wird stattgegeben wird.
Gegenstand der Berufung gegen
den Einkommensteuer- und Umsatzsteuerbescheid 2000 ist, dass die Kosten der
doppelten Haushaltsführung der Wohnung in L. nicht als Werbungskosten
seitens des Finanzamtes akzeptiert wurden. Der Erlassung der Bescheide 1999 und
2000 ging bereits ein intensiver Schriftverkehr voraus. Auch wurden Telefonate
mit der zuständigen Referentin Frau Dr. Ortmayr persönlich
geführt.
Auch hier zeigt die
langjährige Praxis, dass seitens der Finanzbehörde sehr wohl
(telefonisch) Kontakt mit dem steuerlichen Vertreter aufgenommen wird, wenn es
absehbar ist, dass einem weiteren Fristverlängerungsansuchen nicht mehr
voll stattgegeben werden kann und eine Nachfrist zur Erfüllung des
erteilten Auftrages durch die Finanzbehörde gesetzt wird.
Die Gründe für die
Fristverlängerungsansuchen zur Mängelbehebung der Berufung gegen den
Einkommen- und Umsatzsteuerbescheid 2000 sind vielseitig. Einerseits kann die
Arbeitsüberlastung des steuerlichen Vertreter als Grund angeführt
werden, der zuständige Sachbearbeiter war sehr intensiv aIs
Prüfungsleiter bei Wirtschaftsprüfungen tätig und außerdem
auch mit der Fertigstellung von Steuererklärungen des Jahres 2001 zur
Erreichung der Fristvereinbarungen mit der Finanzbehörde beschäftigt,
sodass erst für den Monat Mai eine fristgerechte Beantwortung vorbereitet
werden konnte.
Außerdem wollte man auch
auf das noch anhängige Rechtsmittelverfahren gegen den Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheid 1999 Bedacht nehmen, da hier in derselben Sache ein
Berufungsbegehren vorgebracht wurde.
Im Zuge der
Sachverhaltsermittlung hat das Finanzamt die Kosten der doppelten
Haushaltsführung in L. nicht als Werbungskosten anerkannt. In der
Steuererklärung 2001 wurde aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen auf einen
Ansatz der Kosten für die Wohnung in L. verzichtet. Aufgrund der
beruflichen Tätigkeiten in W. (Literaturrecherche, Projektarbeiten,
Mitglied der Rektorenkonferenz, vermietetes Objekt wird nun beantragt, die
Kosten der Wohnung in W., YYYY ZZZZgasse bei der Veranlagung der das Jahr 1999
und 2000 als Werbungskosten anzuerkennen.
Aufgrund der
Arbeitsüberlastung als Universitätsprofessor und der nun beginnenden
Urlaubszeit wird es erst im August möglich sein, die entsprechenden Kosten
genau darzustellen und dem Finanzamt darzulegen.
Ich beantrage der Berufung
gegen die Bescheide 2000 indem die Berufung gegen den Umsatzsteuer- und
Einkommensteuerbescheid 2000 als zurückgenommen festgestellt wird,
stattzugeben und meinem Ansuchen um Verlängerung der Frist zur Behebung der
Mängel der Berufung gegen den Umsatzsteuer- und Einkommensteuerbescheid
2000 bis zum 31.8.2003 stattzugeben, da im Bescheid vom 12.5.2003, indem das
Fristverlängerungsansuchen abgewiesen wird, eine Nachfrist nicht gesetzt
wurde obwohl wie die Praxis zeigt zumeist eine Nachfrist zur Erfüllung des
erteilten Auftrages gesetzt wird. Es entspricht dem Gebot der Billigkeit und
Zweckmäßigkeit einem Verlängerungsansuchen stattzugeben zumal
das Gebot der Bedachtnahme auf die Interessen der Partei und der Gedanke der
Gleichmäßigkeit der Besteuerung im Vordergrund steht."
Das Finanzamt wies den in der
Berufung gestellten neuerlichen Antrag um Verlängerung der
Mängelbehebungsfrist als verspätet zurück und wies darauf hin,
dass die Frist zur Behebung de Mängel bereits abgelaufen sei.
Das Finanzamt ersuchte den Bw.
sein nunmehr geändertes Berufungsvorbringen bis 31.08.2003 zu
begründen.
Der Bw. äußerte sich
hiezu wie folgt:
" Wie in vorhergehenden Schreiben bereits mehrmals
erwähnt, muss ich zu beruflichen Zwecken immer wieder nach Wien kommen. Als
Mitglied der Rektorenkonferenz, zwecks Besprechungen, sowie Literaturstudien und
Bearbeitung verschiedener Projekte, sind zahlreiche Fahrten nach Wien
nötig. Aufgrund dieser beruflich bedingten Aufenthalte in Wien beantrage
ich daher die Berücksichtigung der Wohnungskosten für die Wohnung in
Wien, da eine Rückkehr nach Linz am selben Tag aufgrund der großen
Distanz nicht zumutbar ist.
Ich beantrage daher bei der
Steuerberechnung für die Jahre 1999,2000 und 2001 die Kosten für die
Wohnung in 1130 Wien wie folgt zu berücksichtigen ..."
In dem in den Akten aufliegenden Antrag vom 4. Mai 2001 um
Herabsetzung der Einkommensteuervorauszahlungen für 2001 teilt der Bw dem
Finanzamt mit, er habe seine selbständige Tätigkeit mit 1. 7. 1999
eingestellt, und erziele daher keine Honorareinnahmen im Sinne seiner
selbständigern Tätigkeit mehr.
Kurz vor dem Beginn der für den 14. April 2004
anberaumten Berufungsverhandlung nahm der steuerliche Vertreter mit dem
Referenten telefonisch Kontakt auf und gab ab, die anhängigen Berufungen
zurückzuziehen.
Die mündliche Verhandlung am 14. April 2004 wurde
daraufhin abgesetzt und die erschienene Vertreterin des Finanzamtes davon
mündlich in Kenntnis gesetzt.
Nachdem die angekündigte Zurücknahme der Berufung
weder beim Finanzamt noch beim Referenten einlangte, wurde neuerlich eine
mündliche Verhandlung für den 13. Mai 2004 anberaumt, zu der wiederum
nur die Amtspartei erschien. Daraufhin wurde nach kurzem Zuwarten in Abwesenheit
des Bw. verhandelt.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist die Höhe der geltend gemachten
Fahrtkosten zwischen den beiden Wohnsitzen in W. und in L. sowie die im Zuge der
Berufungserledigung erfolgte Ausscheidung der Kosten für die doppelte
Haushaltsführung.
1. Kosten der doppelten Haushaltsführung
Aus den Akten ergibt sich, dass der Bw. der als Wohnsitz in
seinen Erklärungen stets eine W. Adresse anführte, in den Jahren 1993
und 1994 nichtselbständige Einkünfte aus einem Dienstverhältnis
als Universitätsassistent an der Technischen Universität W. als auch
selbstständige Einkünfte als Lehrbeauftragter dieser Universität
bezog. 1995 bezog der Bw. lt. seiner Erklärung ebenfalls
nichtselbständige Einkünfte aus einem Dienstverhältnis zur W.
techn. Universität. Die Herkunft seiner erklärten selbständigen
Einkünfte ist aus den Erklärungen mangels entsprechender Aufgliederung
nicht zu erkennen. Lt. Erklärungsangabe wurde der Bw. 1995
Universitätsprofessor und scheinen erstmals (je) Reisekosten und
Diäten als Betriebsausgaben auf. Ab 1996 scheinen bereits 47 Fahrten W.-L.
W. sowie die Kosten einer L. Kleinwohnung (im Studentenzentrum L. )unter den
Betriebsausgaben aus selbständiger Tätigkeit auf. Lt. den
Erklärungsbeilagen entfielen 1996 von den selbständigen
Einkünften als Lehrbeauftragter etc. noch der Großteil aus die Wiener
Universität. Nachdem das Finanzamt die Kosten der L. Wohnung nicht durch
die - großteils in W. - bezogenen Einkünfte nicht als betrieblich
veranlasst sah und ausschied, wandte der Bw. ein, es liege eine steuerlich
anzuerkennende doppelte Haushaltsführung im Zusammenhang mit seiner
nichtselbständigen Tätigkeit in L. vor, so dass eine tägliche
Heimfahrt nach W. zu seinem Familienwohnsitz, wo er selbständige
Einkünfte erziele, nicht als zumutbar erscheine. Weiters wies der Bw. auf
in Wien stattfindende Projekte hin. Während die selbständigen
Einnahmen aus dem universitären Bereich in den beiden Jahren 1997 und 1998
stark zurückgingen, stiegen die Einnahmen aus Forschungsarbeiten für
die VAI stark an. (Der Bw. machte die Kosten der Wohnung - offenbar im
Studentenzentrum - wiederum bei den selbständigen Einkünften geltend.)
1999 machte der Bw. erheblich höhere Wohnungskosten als in den Vorjahren
geltend. Im Zusammenhang mit der Kürzung der Kürzung der Fahrtkosten
gem. § 20 Abs 1 Z 2 lit. e EStG 1988 gab der Bw. an der
Familienwohnsitz liege in Wien. Nachdem die dort genannten Argumente
(Eigentumswohnung der Gattin und Arbeitsstelle der Gattin in W.) wiederlegt
wurden, "korrigierte" der Bw. seine bisherigen Angaben betr. "Familie" (worunter
er nun Vater und Geschwister bezeichnete) und versuchte nunmehr sein
Dienstverhältnis in L. als nur temporär darzustellen (Erwartung eines
Lehrstuhles in W., nur Mietwohnung in L.), konnte dafür aber keinerlei
Nachweis erbringen. Schließlich beantragte er in der Berufung gegen den
betr. Bescheid über die Zurücknahme der Berufung (Einkommensteuer
2000), es mögen in Hinblick auf seine beruflichen Tätigkeiten in W.
(Literaturrecherche, Projektarbeiten, vermietetes Objekt) die Kosten der W.
Wohnung (Anmerkung: als des von ihm stets geltend gemachten Familienwohnsitzes)
als Werbungskosten in beiden Jahren zu berücksichtigen.
Im Zusammenhang mit der Geltendmachung der Kosten der
doppelten Haushaltsführung als Werbungskosten ist auf die hierzu ergangene
Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bedach zu nehmen:
Liegt der Familienwohnsitz eines Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können lt. dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
14. 09. 1993, 92/15/0054, die (Mehr-)Aufwendungen für eine
"doppelte Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am
Beschäftigungsort und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann
steuerlich berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung
beruflich bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig.
Eine doppelte Haushaltsführung kann nur dann zu
Werbungskosten führen, wenn die Verlegung des Familienwohnsitzes nicht
zumutbar gewesen ist. Bei dieser Beurteilung ist nicht von Relevanz, ob die
Wohnungsnahme am neuen Dienstort deshalb zu erfolgen hat, weil wegen
großer Entfernung ein tägliches Pendeln nicht möglich ist, oder
ob auf Grund anderer besonderer Umstände ein (weiterer) Wohnsitz
erforderlich ist. (97/15/0137, v. 22.04.1999).
Die im Zusammenhang mit einer doppelten
Haushaltsführung entstehenden Kosten sind dann steuerlich zu
berücksichtigen, wenn für die doppelte Haushaltsführung eine
berufliche Veranlassung besteht. Dies trifft etwa dann zu, wenn der Ehegatte des
AbgPfl in üblicher Entfernung vom Familienwohnsitz einkommensteuerlich
relevante Einkünfte bezieht (Hinweis VwGH v. 24.4.1996, 96/15/0006;
11.1.1984, 81/13/0171, 0185; E 19.9.1989, 89/14/0100). Dies trifft ferner auch
dann zu, wenn einem Arbeitnehmer die Verlegung des Familienwohnsitzes an den Ort
seiner Beschäftigung deswegen nicht zugemutet werden kann, weil er nach der
Beschaffenheit seines Arbeitsverhältnisses der konkreten Möglichkeit
jederzeitiger Verwendung an einem anderen Beschäftigungsort ausgesetzt ist
(Hinweis E 31.3.1987, 86/14/0165; hier: Besteht an der beruflichen Veranlassung
der doppelten Haushaltsführung kein Zweifel, so kann ein Umzug des AbgPfl
innerhalb der Ortsgemeinde seines Familienwohnsitzes daran nichts ändern)
(97/13/0062, vom 22.10.1997), (93/15/0083 vom 15.12.1994).
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (VwGH
90/13/0030 v. 30.1.1991 VwGH 1993/09/14 92/15/0054)
Liegt der Familienwohnsitz des Steuerpflichtigen
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort, dann
können die (Mehr-)Aufwendungen für eine "doppelte
Haushaltsführung", wie z.B. für die Wohnung am Beschäftigungsort
und die Kosten für Familienheimfahrten, nur dann steuerlich
berücksichtigt werden, wenn die doppelte Haushaltsführung beruflich
bedingt ist; ist die Wahl oder Beibehaltung des Familienwohnsitzes
außerhalb der üblichen Entfernung vom Beschäftigungsort hingegen
auf der privaten Sphäre zuzuordnende Gründe zurückzuführen,
sind die daraus entstandenen Aufwendungen nicht abzugsfähig (VwGH
90/13/0030 v. 30.1.1991 und 92/15/0054 v. 14.09.1993).
Auf den Fall des Bw. bezogen, ist aus den herangezogenen
Judikaturstellen abzuleiten, dass die Kosten der doppelten Haushaltsführung
nur unter eingeschränkten Bedingungen geltend gemacht werden können,
wie sie ohnedies bereits vom Finanzamt angeführt wurden.
In der Judikatur wurde unter anderem die Verlegung des
Familienwohnsitzes dann als unzumutbar angesehen, der Abgabenpflichtige mit der
ständigen Abberufung rechnen müsse, wenn es im auf Grund der
schwierigen Situation am Wohnungsmarkt nicht möglich sei, am
Beschäftigungsort eine angemessenen Wohnung zu finden bzw. wenn namhafte
Einkünfte des Ehegatten am bisherigen Familienwohnort vorlagen.
Es steht fest, dass der Bw. im Jahr 1999 keine Honorare
mehr von der Technischen Universität W. bezog und auch sonst - von den
Einkünften aus der Vermietung eines Eigentumsobjektes abgesehen - keine
Einkünfte aus einer in W. ausgeübten Tätigkeit bezog. Auch die
Gattin übte ihre Tätigkeit, wie die Erhebungen des Finanzamtes im Zuge
des Berufungsverfahrens ergaben, ihre Tätigkeit im Jahr 1999 in
Oberösterreich aus und besaß auch keine Eigentumswohnung in Wien.
Da weder der Bw. noch seine Gattin in W. berufstätig
waren bestand kein Grund, den Familienwohnsitz nicht nach L. zu verlegen. Der
Umstand, dass Vater und Geschwister sowie der Freundeskreis und die rechtlichen
Berater in W. ansässig sind der Bw. sein Hobby, die Fliegerei in W.
ausübt, sind kann ebenso wenig geeignet die berufliche Veranlassung der
doppelten Haushaltsführung zu begründen. Zur Berücksichtigung von
Fahrten für die notwendige Überprüfung des Mietobjektes bzw.
weiteren veranlassten Fahrten wurden dem Bw. ohnedies Fahrtkosten in Höhe
des sog. großen Pendlerpauschales gemäß
§ 16 Abs. 1 EStG
zugestanden.
Der Einkommensteuerbescheid für 1999 war daher im
Umfang der Berufungsvorentscheidung abzuändern.
2. Bescheid
über die Zurücknahme der Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid
für 2000 gemäß
§ 275 BAO
Mit Berufung angefochten ist der Bescheid vom 5. Juni 2003,
mit dem die Berufung gegen den Einkommensteuerbescheid für 2000
gemäß
§ 275 BAO als zurückgenommen erklärt wurde.
Es ist daher ausschließlich auf die Rechtmäßigkeit der
Erlassung dieses Bescheides einzugehen und nicht auch auf die
Berufungsausführungen, die den Einkommensteuerbescheid für 2000 oder
den - erklärungsgemäß erlassenen - Umsatzsteuerbescheid für
2000 betreffen.
Auf Grund der Aktenlage und des Berufungsvorbringens ist es
unstrittig, das die Berufung vom 23.12.2002 nicht die im
§ 250 Abs. 1 BAO festgelegten Inhaltserfordernisse aufwies und
dass daher das Finanzamt zur Erlassung eines Mängelbehebungsauftrages
verpflichtet war.
Es fällt auf, dass bereits zur Einbringung einer
Berufung gegen den Bescheid für 2000 (mit Ersuchen vom 14.11.2002 eine
Frist von eineinhalb Monaten erbeten und gewährt wurde. In der
Berufungsschrift vom 23.12.2002 wurde zur Nachreichung einer
Berufungsbegründung eine weitere Frist von über 2 Monaten und zwar bis
28.02.2003 beantragt; dies deshalb, um offene Fragen mit dem Steuerberater (der
die Berufung einbrachte!) zu klären. Das Finanzamt erließ einen
Mängelbehebungsauftrag, in dem es die Behebung der aufgezählten
Mängel bis zu der vom Bw. begehrten Frist auftrug. Der
Mängelbehebungsauftrag enthielt den ausdrücklichen Hinweis, dass bei
Versäumnis dieser Frist die Berufung als zurückgenommen gelte. Am
letzten Tag der Frist brachte der steuerliche Vertreter des ein neuerliches
Fristverlängerungsansuchen (bis 30.04.2003) ein. Das Finanzamt entsprach
dem Ersuchen mit Bescheid vom 13. März 2003. Wiederum am letzten Tag der
Frist beantragte der Bw. durch seinen steuerlichen Vertreter eine weitere Frist
(bis 31. Mai 2003). Das Finanzamt wies nunmehr den
Fristverlängerungsantrag mit dem Hinweis als unbegründet ab, da zur
Behebung der Mängel genügend Zeit zur Verfügung gestanden sei und
erließ schließlich den angefochtenen Bescheid vom 5. Juni 2003
gemäß .§ 275 BAO. Im Zusammenhang mit dem in der
Berufung vom 9. Juni 2003 gestellten Fristerstreckungsantrag stellte es das
Finanzamt dem Bw., die darin in Aussicht gestellte Konkretisierung (Anmerkung:
im Ergebnis die fehlende Begründung) nachzureichen. Der Bw. gab in diesem
Zusammenhang (im Schreiben vom 29.8.2003 bekannt, er müsse aus beruflichen
Zwecken - als Mitglied der Rektorenkonferenz zwecks Besprechungen, zu
Literaturstudien und zur Bearbeitung verschiedener Projekte immer wieder nach
Wein kommen, weshalb er die Wohnungskosten für die Wohnung in Wien
begehre.
In seiner Berufung wendet der Bw. sinngemäß ein,
dass er auf Grund der langjährigen Praxis seines steuerlichen Vertreters
darauf vertrauen habe können dass eine die Abgabenbehörde eine
angemessene Nachfrist setzt, da eine ungerechtfertigte Verzögerung durch
Verschleppen nicht zu befürchten war. Es entspreche dem Gebot der
Billigkeit und Zweckmäßigkeit, dass einem Verlängerungsansuchen,
das innerhalb der gesetzlichen Frist eingebracht wird, stattgegeben wird. Der
Bw. rügt auch das Fehlen des Hinweises, dass die Berufung bei
Versäumung der Frist zur Mängelbehebung als zurückgenommen
gilt.
Wie sich aus dem angefochtenen Bescheid klar ergibt,
enthält er sehr wohl einen unmissverständlichen Hinweis auf die Folgen
der Versäumung einer Frist. Zur Verlängerung der mit rd. eineinhalb
Monaten ohnehin großzügig bemessenen Frist zur Mängelbehebung
war das Finanzamt nicht verpflichtet. Die dennoch zweimal erfolgte
Verlängerung bot dem Bw. fast ein halbes Jahr Zeit zur Behebung der
Mängel, die er jedoch nicht nützte. Der Mängelbehebungsauftrag
wurde zudem an den steuerlichen Vertreter zugestellt, der wissen musste, dass
einem Fristerstreckungsansuchen betr. Mängelbehebung im Gegensatz zu einem
Ansuchen um Erstreckung der Berufungsfrist keine den Fristenablauf hemmende
Wirkung zukam. Eine Nachfristsetzung ist weder gesetzlich vorgesehen noch
üblich.
Die bescheidmäßige Erklärung der Berufung
als gemäß
§ 275 BAO zurückgenommen ist daher zu
Recht erfolgt, weshalb die dagegen eingebrachte Berufung als unbegründet
abzuweisen war.
Beilage: 2 Berechnungsblätter (in öS und in
€)
Wien,
13. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 275 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1396-W/03
- Stammnummer
- 9809
- Gültig
- 13.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF