Findok · UFS-Entscheidungen
UFSL RV/0277-L/02
Ziel der Schätzung ist es, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen.
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0277-L/02vom 25.03.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
Unabhängige Finanzsenat hat über die Berufungen der Bw.gegen die
Bescheide des Finanzamtes Perg betreffend Einkommensteuer für die
Jahre 1990 bis 1994 entschieden:
Den
Berufungen wird Folge gegeben.
Die Bescheide
betreffend Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 werden
abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlagen und die Höhe der in den angefochtenen
Einkommensteuerbescheiden angeführten Abgaben betragen:
|
|
Bemessungsgrundlage
|
Abgabe
|
Jahr
|
Art
|
Höhe
|
Art
|
Höhe
|
1990
|
Einkommen
|
917.207 S
|
Einkommensteuer
|
282.888 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
20.558,27 €
|
1991
|
Einkommen
|
3,409.084 S
|
Einkommensteuer
|
1,487.427 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
108.095,54 €
|
1992
|
Einkommen
|
5,080.545 S
|
Einkommensteuer
|
2,299.602 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
167.118,59 €
|
1993
|
Einkommen
|
1,851.001 S
|
Einkommensteuer
|
813.500 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
59.119,35 €
|
1994
|
Einkommen
|
483.534 S
|
Einkommensteuer
|
143.230 S
|
festgesetzte Einkommensteuer
(Abgabenschuld)
|
10.408,93 €
Die
Berechnung der Bemessungsgrundlagen und die Höhe der Abgaben sind den als
Beilagen angeschlossenen Berechnungsblättern zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Die Bw. erklärte in den berufungsgegenständlichen
Jahren 1990 bis 1994 als beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus
Gewerbebetrieb aus einer Beteiligung an der E-KG in Höhe von
588.919,00 S (1990), 1,411.722,00 S (1991), 1,431.287,00 S
(1992); in den Jahren 1993 und 1994 wurde in den Einkommensteuererklärungen
unter Pkt. 3 b) (Einkünfte aus Gewerbebetrieb als Mitunternehmer)
lediglich der Vermerk "Tangente liegt nicht vor" eingetragen.
Das Finanzamt veranlagte die o.a. Einkünfte 1990 und
1992 zunächst erklärungsgemäß (Bescheide vom
26. November 1991, 26. April 1994), 1991 mit einem Betrag
von 1,441.722,00 S (Bescheid vom 8. Februar 1993).
In weiterer Folge erließ
das Finanzamt für 1990 und 1991 jeweils einen gemäß
§ 295 BAO geänderten Bescheid, für 1992 einen
gemäß
§ 293 b BAO berichtigten Bescheid, wobei es
die Einkünfte aus Gewerbebetrieb mit 818.845,00 S (1990),
1,411.722,00 S (1991) und 1,444.083,00 S veranlagte (Bescheide vom
29. Jänner 1992, 23. April 1993,
18. Mai 1994).
Anlässlich einer
abgabenbehördlichen Prüfung über den Zeitraum 1990 bis 1992 ging
der Betriebsprüfer auf Grund seiner Feststellungen von einer
unbeschränkten Steuerpflicht in Österreich aus und rechnete im
Schätzungswege - da die Bw. ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht
nicht nachgekommen war - den bisher veranlagten (inländischen)
Einkünften aus Gewerbebetrieb jeweils 10 Mio. S
(ausländische Einkünfte) zu (1990: 10,818.845,00 S, 1991:
11,411.722,00 S, 1992: 11,444.083,00 S); die Einkünfte aus
Kapitalvermögen schätzte er weiters jeweils auf 1 Mio. S
(Bescheide vom 23. Jänner 1997).
Im Zuge der Veranlagung der
Einkommensteuer für die Jahre 1993 und 1994 ging das Finanzamt entsprechend
der Vorjahre von geschätzten Einkünften aus Gewerbebetrieb in
Höhe von 10,922.943,00 S (1993; die Tangente belief sich laut
Mitteilung vom 20. September 1994 auf 922.943,00 S) und
10 Mio. S (1994; keine Mitteilung mehr vorhanden) sowie von
geschätzten Einkünften aus Kapitalvermögen jeweils von
1 Mio. S aus (Bescheide vom 12. März 1997,
3. April 1997).
Gegen die Einkommensteuerbescheide für die Jahre 1990
bis 1992 erhob die Bw. durch ihren steuerlichen Vertreter mit Schriftsätzen
jeweils vom 13. Mai 1997, gegen die Einkommensteuerbescheide für
die Jahre 1993 und 1994 mit Schriftsätzen jeweils vom
14. Mai 1997 (sämtliche eingelangt beim Finanzamt am
15. Mai 1997) innerhalb verlängerter Rechtsmittelfrist Berufung
und beantragte Einkünfte in folgender Höhe in Ansatz zu bringen (es
handelt sich jeweils um Schillingbeträge):
|
Einkünfte
|
1990
|
1991
|
1992
|
1993
|
1994
|
Gewerbebetrieb
|
818.845,00
|
1,411.722,00
|
1,444.083,00
|
922.943,00
|
0,00
|
Kapitalvermögen
|
100.000,00
|
1,999.000,00
|
3,638.100,00
|
383.100,00
|
61.704,00
|
V +
V
|
0,00
|
0,00
|
0,00
|
-544.423,00
|
-2,125.656,00
Begründend führte sie im Wesentlichen aus, sie
habe in den Jahren 1990 bis 1993 Einkünfte aus Gewerbebetrieb
ausschließlich aus einer Beteiligung als Mitgesellschafterin an der E-KG
bezogen. Diese Einkünfte seien ursprünglich schon beim FA S. als
beschränkt steuerpflichtige Einkünfte erklärt und dort zur
Einkommensteuer veranlagt worden. Da die gegenständliche Beteiligung 1993
aufgelöst worden sei, seien ab 1994 keine Einkünfte aus Gewerbebetrieb
mehr zu berücksichtigen.
Es werde beantragt, die Einkünfte aus
Kapitalvermögen für das Jahr 1990 vorläufig - die
Unterlagen aus der Schweiz seien noch nicht eingetroffen - mit
100.000,00 S, für die Jahre 1991 bis 1994 entsprechend den in der
Schweiz abgegebenen Steuererklärungen in Ansatz zu bringen.
Bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
seien erstmalig im Jahr 1993 folgende - aus dem Erwerb der Liegenschaften
EZ 402, 439, 457, je KG W. stammende -
Werbungskostenüberschüsse zu berücksichtigen:
|
Kaufpreis der
Liegenschaft
|
19,200.000,00
|
3,5 %
Grunderwerbsteuer
|
672.000,00
|
gesamte
Anschaffungskosten
|
19,872.000,00
|
davon Grund und
Boden
|
-5,000.000,00
|
Bemessungsgrundlage
für Absetzung für Abnutzung
|
14,872.000,00
|
1/2-Jahres
Abschreibung 1,5 % (Anschaffung
4. Oktober 1993)
|
223.080,00
|
Zinsen
1993
|
321.343,00
|
Werbungskostenüberschuss
|
544.423,00
Eine Geltendmachung als
Werbungskosten sei deswegen gerechtfertigt, da die Vermietung obiger
Liegenschaften in die L-KG vorgesehen gewesen sei.
Ergänzend zu den Berufungen gegen die
Einkommensteuerbescheide 1993 und 1994 führte die Bw. mit
Schriftsätzen jeweils vom 4. November 1997 aus, mit Kaufvertrag
vom 4. Oktober 1993 habe sie die Liegenschaften EZ 315 und 441,
jeweils KG W., um einen Kaufpreis von 8,333.000,00 S und die
Liegenschaften EZ 402, 439 und 457, jeweils KG W., um einen Kaufpreis
von 19,255.000,00 S erworben. Da bei diesem Liegenschaftserwerb die
Bestandsüberlassung von Anbeginn an im Vordergrund gestanden sei,
stünden Werbungskosten für Absetzung für Abnutzung zu, obwohl
Mieteinnahmen erst ab Jänner 1994 zugeflossen seien.
Die Bemessungsgrundlage für die AfA errechne sich wie
folgt:
|
EZ
|
|
Fläche
|
|
|
AfA
|
441
|
|
6.502
m
2
|
|
|
|
402
|
|
8.945
m
2
|
|
|
|
315
|
|
2.506
m
2
|
|
|
|
439
|
|
11.458
m
2
|
|
|
|
457
|
|
1.882
m
2
|
|
|
|
Gesamtfläche
|
|
31.293
m
2
|
|
|
|
|
|
|
|
|
|
EZ 315,
441
|
|
|
|
|
|
Kaufpreis
|
|
|
|
8,333.000,00
|
|
Grunderwerbsteuer
|
|
|
|
291.655,00
|
|
davon Grund und
Boden
|
EZ 315
|
2.506
m²
|
|
|
|
|
EZ 441
|
6.502
m²
|
|
|
|
|
|
9.008
m²
|
à
400,00
|
-3,603.200,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
|
5,021.455,00
|
|
AfA 1,5 % (1/2
Jahr)
|
|
|
|
|
37.661,00
|
|
|
|
|
|
|
EZ 402,
439, 457
|
|
|
|
|
|
Kaufpreis
|
|
|
|
19,255.000,00
|
|
Grunderwerbsteuer
|
|
|
|
673.925,00
|
|
davon Grund und
Boden
|
EZ 439
|
11.458
m²
|
à
200,00
|
-2,291.600,00
|
|
|
EZ 402
|
8.945
m²
|
|
|
|
|
EZ 457
|
1.882
m ²
|
|
|
|
|
|
10.827
m²
|
à
400,00
|
-4,330.800,00
|
|
Bemessungsgrundlage
|
|
|
|
13,306.525,00
|
|
AfA 1,5 % (1/2
Jahr)
|
|
|
|
|
99.799,00
|
AfA 1993
gesamt
|
|
|
|
|
137.460,00
Die Überweisungen der L-KG im Jahr 1994 auf Konten
der Bw. bei der R-Bank unter dem Titel der Kreditrückführung seien als
Mieteinnahmen in Ansatz gebracht worden (Konto-Nr. 46698:
2,400.000,00 S, Konto-Nr. 46706: 120.000,00 S).
Aufgrund obiger Ausführungen beantragte die Bw.
nunmehr, die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung entsprechend
nachfolgender Berechnungen mit -153.886,00 S (1993) bzw. 113.413,00 S
(1994) in Ansatz zu bringen.
|
1993
|
|
|
Einnahmen
|
|
0,00
|
Werbungskosten:
|
|
|
Absetzung für
Abnutzung (1/2 Jahr)
|
137.460,00
|
|
Zinsen
|
16.426,00
|
-153.886,00
|
Werbungskostenüberschuss
|
|
153.886,00
|
|
|
|
1994
|
|
|
Einnahmen
(Mieteinnahmen bei Nettoverrechnung, 10 % USt)
|
|
2,290.909,09
|
Werbungskosten:
|
|
|
Absetzung für
Abnutzung
|
274.920,00
|
|
Zinsen
Konto-Nr. 46698
|
1,808.792,00
|
|
Zinsen
Konto-Nr. 46706
|
76.144,00
|
|
Rechtsgeschäftsgebühren
|
7.840,00
|
|
Geldbeschaffungskosten
|
9.800,00
|
-2,177.496,00
|
Einnahmenüberschuss
|
|
113.413,09
Anlässlich
einer Besprechung am 23. September 1997 wurde der steuerliche
Vertreter der Bw. aufgefordert folgende Beweismittel vorzulegen:
ausländische Steuerbescheide ab 1990 und Zahlungsbelege über die
Entrichtung der Steuern (jeweils im Original), Unterlagen die
Staatsangehörigkeit betreffend, Unterlagen zur Klärung des
Sachverhaltes, sowie der Einkunfts- und Vermögensermittlung, Unterlagen
betreffend die außergerichtliche Aufteilung des Nachlasses nach
Helmut S., Einreichung der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw.
Umsatzsteuererklärungen die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung
betreffend.
Mit Vorhalt vom 19. Jänner 1998 wurde der
steuerliche Vertreter nochmals aufgefordert, die verlangten Unterlagen
vorzulegen. Zwischenzeitlich hatte der steuerliche Vertreter jedoch bereits das
Auftragsverhältnis mit der Bw. gelöst.
Eine Vorlage der oben
angeführten Beweismittel erfolgte bis dato nicht.
Mit Berufungsvorentscheidungen vom 23. April 1998
(1990 bis 1992), 5. Mai 1998 (1994) und 8. Oktober 1998
(1993) wies das Finanzamt die gegenständlichen Berufungen als
unbegründet ab und änderte die Einkommensteuerbescheide für 1993
und 1994 dahingehend, dass es Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in
Höhe von 546.596,00 S (1993) bzw. 423.468,00 S (1994)
entsprechend nachstehender Berechnungen berücksichtigte.
|
1993
|
|
Mieteinnahmen
btto. mtl. 220.000,00 ab 10/93, ntto. 10 %
|
600.000,00
|
Absetzung für
Abnutzung
|
-36.978,00
|
Zinsen
|
-16.426,00
|
Einnahmenüberschuss
|
546.596,00
|
|
|
1994
|
|
Mieteinnahmen
btto. mtl. 220.000,00, ntto. 10 %
|
2,400.000,00
|
Absetzung für
Abnutzung
|
-73.956,00
|
Zinsen
Konto-Nr. 46698
|
-1,808.792,00
|
Zinsen
Konto-Nr. 46706
|
-76.144,00
|
Rechtsgeschäftsgebühren
|
-7.840,00
|
Geldbeschaffungskosten
|
-9.800,00
|
Einnahmenüberschuss
|
423.468,00
Begründend führte das Finanzamt hiezu aus, die
von der L-KG erworbene Liegenschaft EZ 315, KG W., bestehend aus den
Grundstücken 449/2, 450/5 und 216, sei als Geschäftsgrundstück,
die ebenfalls von der L-KG erworbene Liegenschaft EZ 441, KG W.,
bestehend aus dem Grundstück 446, sei als unbebautes Grundstück
bewertet worden. Bei der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die
Absetzung für Abnutzung sei jedoch der Anteil der Grunderwerbsteuer
für das unbebaute Grundstück nicht ausgeschieden worden. Die
AfA-Bemessungsgrundlage errechne sich daher wie folgt:
|
EZ
315, 441
|
|
Kaufpreis
|
8,333.000,00
|
Grunderwerbsteuer
|
291.655,00
|
davon Grund und
Boden
|
-3,603.200,00
|
Bemessungsgrundlage
|
5,021.455,00
|
anteilige
Grunderwerbsteuer für EZ 441
650 m²
à 400,00 = 2,600.000,00 x 3,5%
|
-91.028,00
|
AfA-Bemessungsgrundlage
|
4,930.427,00
|
AfA 1993 1/2 von
1,5 %
|
36.978,00
|
AfA
1994
|
73.956,00
Für die weiteren von der Bw. um einen Kaufpreis von
19,255.000,00 erworbenen Liegenschaften EZ 402 (449/1 unbebautes
Grundstück), EZ 439 land- und forstwirtschaftlicher Betrieb (455/1 und
455/3 Wald, 456/1 Sonstige, 457/2 und 458/2 Garten) und EZ 457 (456/2
unbebautes Grundstück), jeweils KG W., sei eine Absetzung für
Abnutzung nicht möglich.
Die Mieten seien auf dem
Verrechnungskonto der L-KG ab Oktober 1993 gebucht worden und seien daher der
Bw. zugeflossen.
Mit Schriftsatz vom
20. Mai 1998 (eingelangt beim Finanzamt am 22. Mai 1998)
beantragte die Bw. die Vorlage ihrer Berufungen an die Abgabenbehörde
II. Instanz zur Entscheidung.
Zusammengefasst ergibt sich
auf Grund der vorgelegten Unterlagen und der Ergebnisse des
Ermittlungsverfahrens folgender Sachverhalt:
Persönliche Beziehungen:
Die Bw. wurde am
29. Juni 1963 in Deutschland geboren, wohnte dort bis 1979 und
anschließend in der Schweiz, B., R-Straße 19 (Haus ihrer
Mutter). Dort ist sie auch mit Hauptwohnsitz gemeldet; ab 2. Mai 1995
ist sie mit Zweitwohnsitz in S., P-Straße 28, polizeilich gemeldet.
Ihre Kinder Vera Luise (geb. 18. Februar 1986) und Philipp Lukas (geb.
29. Jänner 1989) sind in der Schweiz geboren und sowohl in B.,
R-Straße 19, als auch bei ihrem Vater Josef L.
(Lebensgefährte der Bw.) in P., W-Straße 27 (Hauptwohnsitz)
gemeldet. Die Kinder besuchten den Kindergarten in P., Vera Luise ab
Pflichtschulbeginn die Volksschule in P. Das Haus in S. wurde Josef L.
aufgrund einer schriftlichen Vereinbarung von Gunhild S. (Mutter der Bw.)
für Wohnzwecke zur Verfügung gestellt. Josef L. hat noch eine
eigene Wohnung in P., W-Straße 27. Er ist sowohl in P.,
W-Straße 27, (Hauptwohnsitz) als auch in S., P-Straße 28
(Zweitwohnsitz ab 25. April 1995) gemeldet.
Wirtschaftliche Beziehungen:
Die Bw. war an der E-KG als Mitgesellschafterin mit einer
Vermögenseinlage von 160.000,00 S beteiligt. Die Gesellschaft wurde
mit Wirkung 1. Jänner 1994 aufgelöst (Ausscheiden des
Komplementärs aus der KG, Übergang der KG auf die GmbH). Die
Löschung der Gesellschaft im Firmenbuch erfolgte am
20. Oktober 1994.
Laut Mitteilungen über die gesonderte Feststellung
beliefen sich die Einkünfte der Bw. aus Gewerbebetrieb auf
818.845,00 S (1990), 1,411.722,00 S (1991), 1,444.083,00 S
(1992), 922.943,00 S (1993).
Die Bw. ist weiters seit 23. Juni 1986 echte
stille Gesellschafterin der L-KG. Die Einlage betrug bis zum Wirtschaftsjahr
1990 4 Mio. S und ab dem Wirtschaftsjahr 1991 10 Mio. S
(Überweisungsbeleg in Höhe von 6 Mio. S vom
14. Februar 1991). Sie war weder an der Substanz noch am Verlust,
sondern lediglich an einem allfälligen Gewinn (10 %) beteiligt. Im
Jahr 1990 tätigte Josef L. Privateinlagen auf sein Verrechnungskonto
in Höhe von 6 Mio. S, finanziert durch Darlehen der Bw. von
insgesamt 4,800.000,00 S (nachträglich durch Darlehensvertrag vom
11. Mai 1994 schriftlich niedergelegt). 1992 erhielt Josef L. von
der Bw. ein Darlehen in Höhe von 7,677.593,00 S. 1993 verpflichtete
sich die L-KG der Bw. als Inhaberin der Namensschuldverschreibung nach
Fälligkeit den Nennbetrag von 48 Mio. S zurückzuzahlen. Im
August 1993 erfolgte eine weitere Einlage in Höhe von 11 Mio. S.
Laut den Ermittlungsergebnissen der Abgabenbehörde
I. Instanz hat die Bw. aus ihrer Beteiligung an der L-KG keine gewerblichen
Einkünfte erzielt.
Am 4. Oktober 1993 verkaufte Josef L. an die
Bw. die (von der L-KG betrieblich genutzten) Liegenschaften EZ 677,
KG S., um 500.000,00 S, EZ 402 (unbebautes Grundstück),
EZ 439 (land- und forstwirtschaftlicher Betrieb) und EZ 457
(unbebautes Grundstück), jeweils KG W., um 19,200.000,00 S,
EZ 315 (Geschäftsgrundstück) und EZ 441 (unbebautes
Grundstück, 650 m²), jeweils KG W., um
S 8,300.000,00 S. Die Bw. überließ diese Liegenschaften
wiederum der L-KG; der Rechtsgrund der Überlassung ist im Dunkeln
geblieben; Urkunden fehlen. Tatsächlich wurden von Oktober 1993 bis Juli
1995 von der L-KG regelmäßig monatliche Zahlungen von
210.000,00 S an die Bw. auf deren Konto bei der R-Bank erbracht. Die
nachvollziehbaren Gutschriften gehen durchgehend auf Scheckeinreichungen
zurück, wobei die Schecks teilweise den Vermerk "zur Verrechnung der Miete
bzw. Pacht" enthielten.
Unterlagen über die wirtschaftlichen Beziehungen der
Bw. im Ausland sind mit Ausnahme der Steuererklärungen in der Schweiz nicht
vorgelegt worden bzw. konnten seitens der Betriebsprüfung nicht aufgefunden
werden.
Über
die Berufungen wurde erwogen:
Gemäß Art. 1 des DBA mit der Schweiz
(BGBl. Nr. 64/1975 idF Abänderungsprotokoll vom 18.1.1994,
BGBl. Nr. 161/1995) gilt dieses Abkommen für Personen, die in
einem Vertragstaat oder in beiden Vertragstaaten ansässig
sind.
Gemäß Art. 4 Abs. 1 bedeutet der
Ausdruck "eine in einem Vertragstaat ansässige Person" eine Person, die
nach dem in diesem Staat geltenden Recht dort unbeschränkt steuerpflichtig
ist.
Ist eine natürliche Person nach Abs. 1 in beiden
Vertragstaaten ansässig, so gilt nach Abs. 2 lit. a) Folgendes:
Die Person gilt als in dem Vertragstaat ansässig, in dem sie über eine
ständige Wohnstätte verfügt. Verfügt sie in beiden
Vertragstaaten über eine ständige Wohnstätte, so gilt sie als in
dem Vertragstaat ansässig, zu dem sie die engeren persönlichen und
wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der
Lebensinteressen).
Die gegenständlichen Berufungen enthalten keinerlei
Ausführungen hinsichtlich des Vorliegens einer beschränkten
Steuerpflicht. Die Bw. ist während des Betriebsprüfungs- bzw.
Veranlagungsverfahrens ihrer erhöhten Mitwirkungspflicht nicht
nachgekommen. Aufgrund der Ermittlungen der Abgabenbehörde I. Instanz
verfügt die Bw. sowohl in der Schweiz als auch in Österreich über
eine ständige Wohnstätte, der Mittelpunkt der Lebensinteressen lag in
den Jahren 1990 bis 1994 jedoch zweifellos in Österreich
(Lebensgefährte, Kinder - Kindergarten, Schulbesuch, Tätigkeit
der Bw. in der L-KG). Die Bw. gilt aufgrund des Art. 4 Abs. 2
lit. a) als in Österreich ansässig. Es liegt daher in den
berufungsgegenständlichen Jahren eine unbeschränkte Steuerpflicht in
Österreich vor.
Strittig ist demnach lediglich die Höhe der
veranlagten Einkünfte (GW, KV, V + V).
Gemäß
§ 184 Abs. 1 BAO hat
die Abgabenbehörde die Grundlagen für die Abgabenerhebung zu
schätzen, soweit sie diese nicht ermitteln oder berechnen kann. Dabei sind
alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung von
Bedeutung sind.
Zu schätzen ist insbesondere dann, wenn der
Abgabepflichtige über seine Angaben keine ausreichenden Aufklärungen
zu geben vermag oder weitere Auskunft über Umstände verweigert, die
für die Ermittlung der Grundlagen (Abs. 1) wesentlich sind
(Abs. 2).
Zu schätzen ist ferner, wenn der Abgabepflichtige
Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Abgabenvorschriften zu
führen hat, nicht vorlegt oder wenn die Bücher oder Aufzeichnungen
sachlich unrichtig sind oder solche formelle Mängel aufweisen, die geeignet
sind, die sachliche Richtigkeit der Bücher oder Aufzeichnungen in Zweifel
zu ziehen (Abs. 3).
Ziel der Schätzung ist es, den wahren
Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen (z.B. VwGH 10.9.1998,
96/15/0183; VwGH 22.4.1998, 95/13/0191; VwGH 10.10.1996,
94/15/0011).
Wenn Sachverhaltselemente im Ausland ihre Wurzeln haben,
ist die Mitwirkungs- und Offenlegungspflicht der Partei in dem Maße
höher, als die Pflicht der Abgabenbehörde zur amtswegigen Erforschung
des Sachverhaltes wegen des Fehlens der ihr sonst zu Gebote stehenden
Ermittlungsmöglichkeiten geringer wird. Tritt in solchen Fällen, die
Mitwirkungspflicht des Abgabepflichtigen in den Vordergrund, so liegt es
vornehmlich an ihm, Beweise für die Aufhellung auslandsbezogener
Sachverhalte beizuschaffen (VwGH 22.1.1992, 90/13/0200; VwGH 12.7.1990,
89/16/0069; VwGH 28.10.1987, 85/13/0179).
Einkünfte aus Gewerbebetrieb:
Das Finanzamt hat mangels einer Mitwirkung der Bw. eine
Globalschätzung in der Weise durchgeführt, dass es in den Jahren 1990
bis 1994 jeweils von in der Schweiz erzielten Einkünften in Höhe von
jeweils 10 Mio. S ausgegangen ist. Eine Darlegung der
Bemessungsgrundlagen erfolgte nicht. Dass die Bw. überhaupt
ausländische Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat, ist jedoch keinesfalls
erwiesen. Die Bw. hat dies immer in Abrede gestellt und auf die Offenlegung
ihrer Einkünfte in den in der Schweiz abgegebenen Steuererklärungen
verwiesen. Das Finanzamt konnte hingegen keine Unterlagen auffinden, aus denen
entnommen werden kann, aus welchen zusätzlichen Tätigkeiten der Bw.
Einkünfte zugeflossen sind. Ein bloßer Verdacht des Vorliegens von
Einkünften reicht - nach Ansicht des UFS - für die im
gegenständlichen Fall erfolgte Globalschätzung nicht aus. Dem
Erfordernis, den wahren Besteuerungsgrundlagen möglichst nahe zu kommen,
wurde somit nicht entsprochen.
Den Berufungen der Bw. war daher stattzugeben.
Einkünfte aus Kapitalvermögen:
Das Finanzamt ist - in Anlehnung an die
Schätzung der Einkünfte aus Gewerbebetrieb - von jährlichen
Einkünften aus Kapitalvermögen in Höhe von 1 Mio. S
ausgegangen.
Hinsichtlich der weiteren Ausführungen wird auf die
Einkünfte aus Gewerbebetrieb verwiesen.
Die Einkünfte aus Kapitalvermögen werden
entsprechend den Berufungsanträgen festgesetzt: 100.000,00 S (1990),
1,999.000,00 S (1991), 3,638.100,00 S (1992), 383.100,00 S
(1993), 61.704,00 S (1994).
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung:
Das Finanzamt hat erstmals im Zuge des Berufungsverfahrens
unter Zugrundelegung der Angaben der Bw. für die Jahre 1993 und 1994
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung (für die Überlassung der
am 4. Oktober 1993 gekauften Liegenschaften an die L-KG) angesetzt.
Entgegen den Berechnungen der Bw. sind 1993 jedoch Mieteinnahmen in Höhe
von 600.000,00 S zu berücksichtigen, da die Mietzahlungen bereits ab
Oktober 1993 auf das Konto der Bw. überwiesen wurden. Weiters erfolgte 1993
und 1994 richtigerweise eine Korrektur der Absetzung für Abnutzung, in der
Weise dass die anteilige Grunderwerbsteuer für das unbebaute
Grundstück (EZ 441) ausgeschieden und eine Absetzung für
Abnutzung für die unbebauten Liegenschaften (EZ 402, EZ 439,
EZ 457) nicht gewährt wurde.
Die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung belaufen
sich daher - entsprechend der Berufungsvorentscheidung - auf
546.596,00 S (1993) und auf 423.468,00 S (1994
Beilage: 10
Berechnungsblätter
Linz,
25. März 2004
Normen und Schlagworte
- § 184 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0277-L/02
- Stammnummer
- 9807
- Gültig
- 25.03.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF