Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI FSRV/0036-I/02
Einleitung eines Strafverfahrens wegen § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG; Vorsatz bestritten
geltende FassungBeschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)FSRV/0036-I/02vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Beschwerdeentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat als Finanzstrafbehörde zweiter Instanz hat in
der Finanzstrafsache gegen die Bf., vertreten durch Mag. Brunhilde Riml, wegen
Abgabenhinterziehung gemäß
§ 33 Abs. 2 lit. a des
Finanzstrafgesetzes (FinStrG) über die Beschwerde der Beschuldigten vom
28. Februar 2002 gegen den Bescheid des Finanzamtes Innsbruck vom
29. Jänner 2002 betreffend die Einleitung eines Finanzstrafverfahrens
gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG
zu
Recht erkannt:
I. Der Beschwerde wird
teilweise stattgegeben, der angefochtene Einleitungsbescheid hinsichtlich des
Zeitraumes 09-11/2001 aufgehoben und der strafbestimmende Wertbetrag auf
€ 8.353,38 (entspricht S 114.945,05) herabgesetzt.
II. Im Übrigen wird
die Beschwerde als unbegründet abgewiesen.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 29. Jänner 2002 hat das
Finanzamt Innsbruck als Finanzstrafbehörde erster Instanz gegen die
Beschwerdeführerin (Bf.) zur SN xxxxx ein finanzstrafbehördliches
Untersuchungsverfahren eingeleitet, weil der Verdacht bestehe, dass diese im
Bereich des Finanzamtes Innsbruck vorsätzlich unter Verletzung der
Verpflichtung zur Abgabe von dem § 21 UStG 1994 entsprechenden
Voranmeldungen für die Monate 01-12/1998, 01-12/1999, 01-12/2000, 02/2001,
06/2001 und 08-11/2001 eine Abgabenverkürzung an Umsatzsteuer in Höhe
von insgesamt € 10.263,58 (S 141.230,00) bewirkt und dies nicht
nur für möglich, sondern für gewiss gehalten und hiemit ein
Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG begangen
habe.
Gegen diesen Bescheid richtet
sich die fristgerechte Beschwerde der Beschuldigten vom 28. Februar 2002,
in welcher unter Beischluss ärztlicher Befunde des Ehegatten der Bf., Herrn
R.S., im Wesentlichen wie folgt vorgebracht wurde:
Anlässlich
der Abgabenprüfung vom 3. Oktober 2001 habe die Vertreterin der Bf. in
deren Auftrag die gemäß
§ 29 FinStrG erstattete
Selbstanzeige wie folgt begründet: Da die Bf. aus finanziellen Gründen
keine Mitarbeiter habe beschäftigen können, sei sie bis März 2000
von ihrem Ehegatten, Herrn R.S., bei der Führung des Unternehmens,
insbesondere bei organisatorischen Arbeiten, unterstützt worden. Seit
1. April 2000 müsse die Bf. aufgrund einer lebensbedrohlichen
Erkrankung ihres Ehegatten (siehe beiliegende ärztliche Befunde) einerseits
sämtliche Arbeiten im Unternehmen und andererseits die ständige Pflege
ihres Ehegatten bewältigen. Bis zu diesem Zeitpunkt seien sämtliche
Arbeiten im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung, insbesondere in
Verbindung mit der Schankanlage, sowie sämtliche Aufzeichnungen und
Abrechnungen von Herrn R.S. durchgeführt worden. Aufgrund des
plötzlichen Ausscheidens ihres Ehegattens sei die Bf. weder fachlich noch
zeitlich in der Lage gewesen, seine Arbeiten zu übernehmen. Dies habe zu
ständigen Schließtagen und dadurch bedingt zu einer
äußerst angespannten finanziellen Situation geführt, die nach
wie vor nicht habe bewältigt werden können. Aufgrund dieser
schwierigen Situation sei die Bf. weder in der Lage gewesen, die
Umsatzsteuervoranmeldungen fristgerecht zu erstellen bzw. die Umsatzsteuer
fristgerecht zu bezahlen. Da eine Einmalzahlung leider nicht möglich sei,
erfolge die Bezahlung des Rückstandes mit Bewilligung der
Einbringungsstelle in wöchentlichen Ratenzahlungen. Die nicht fristgerechte
Meldung bzw. Bezahlung der Abgaben sei niemals beabsichtigt, sondern aufgrund
der außerordentlich erschwerenden Umstände nicht möglich
gewesen.
Zur
Entscheidung wurde erwogen:
Gemäß
§ 82
Abs. 1 FinStrG hat die Finanzstrafbehörde I. Instanz die ihr
zukommenden Mitteilungen und Verständigungen daraufhin zu prüfen, ob
genügende Verdachtsgründe für die Einleitung eines
Finanzstrafverfahrens gegeben sind. Das Gleiche gilt, wenn sie z.B. aus eigener
Wahrnehmung vom Verdacht eines Finanzvergehens Kenntnis erlangt. Ergibt diese
Prüfung, dass die Durchführung des Strafverfahrens nicht in die
Zuständigkeit des Gerichtes fällt, so hat die Finanzstrafbehörde
das verwaltungsbehördliche Finanzstrafverfahren einzuleiten.
Gemäß
§ 83 Abs. 1 FinStrG ist die Einleitung des
Strafverfahrens aktenkundig zu machen und der Verdächtige von der
Einleitung unter Bekanntgabe der ihm zur Last gelegten Tat sowie der in Betracht
kommenden Strafbestimmung zu verständigen (§ 83 Abs. 2
FinStrG).
Aus dem Vorgesagten ergibt
sich, dass anlässlich der Einleitung des Finanzstrafverfahrens keine
endgültigen Lösungen, sondern nur Entscheidungen im Verdachtsbereich
zu treffen sind. Die endgültige Sachverhaltsklärung und
abschließende rechtliche Beurteilung sind vielmehr dem
Untersuchungsverfahren und der abschließenden Entscheidung
(Strafverfügung, Erkenntnis, Einstellungsbescheid) vorbehalten (siehe z.B.
VwGH 26.1.1995, 94/16/0226).
Hinsichtlich des Begriffes
Verdacht hat der Verwaltungsgerichtshof ausgeführt, dass ein Verdacht nur
aufgrund von Schlussfolgerungen aus Tatsachen entstehen kann. Ein Verdacht
bestehe sohin, wenn hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme der
Wahrscheinlichkeit des Vorliegens von bestimmten Umständen rechtfertigen
(VwGH 25.5.1992, 92/15/0061).
Die Bf. ist seit 1997
unternehmerisch tätig und betreibt einen Gastgewerbebetrieb. Sie ist
für die Einhaltung der abgabenrechtlichen Vorschriften
verantwortlich.
Die Bf. hat die
Umsatzsteuervoranmeldungen für die Zeiträume 07-08/1998 am
6. November 1998 und jene für 09-10/1998 am 13. Jänner 1999
und somit verspätet abgegeben. Die Summe dieser Vorauszahlungen
beträgt S 12.570,00 (entspricht € 913,50). Weiters ergab
sich für 1998 aus der von der Bf. (im Zuge der Berufung gegen den
Umsatzsteuerbescheid für 1998 vom 19. Jänner 2000) am
30. März 2000 eingereichten Jahresumsatzsteuererklärung für
1998 eine Restschuld von S 3.503,00 (entspricht € 254,57). Auch
in diesem Umfang wurden daher Umsatzsteuervorauszahlungen für 1998 nicht
erklärt bzw. entrichtet.
Für 1999 hat die Bf. keine
Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck hat die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 1999 gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer für 1999 mit
S 35.000,00 ermittelt. Gegen die Höhe der so geschätzten
Beträge hat die Bf. bislang keine Einwendungen erhoben. Unter
Berücksichtigung der 1999 geltend gemachten Gutschriften ergab sich somit
eine Zahllast von S 54.445 (entspricht € 3.956,67), die der Bf.
mit Bescheid vom 28. Dezember 2000 vorgeschrieben wurde.
Das Finanzamt Innsbruck hat bei
der Bf. am 14. Dezember 2000 für die Zeiträume 01-09/2000 zu
Ab-Nr. 205119/00 eine UVA-Prüfung durchgeführt. Dabei wurden die
Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuervorauszahlungen aufgrund der im
Rahmen einer Selbstanzeige zu Beginn der Prüfung vorgelegten Unterlagen
ermittelt und die Umsatzsteuervorauszahlungen für 02/00 und 04/00-08/00 mit
insgesamt S 22.717,00 (entspricht € 1.650,91)
ermittelt.
Entgegen der Ansicht der
Vorinstanz kommt der Selbstanzeige jedoch zumindest in geringem Umfang
strafbefreiende Wirkung zu: Wer sich eines Finanzvergehens schuldig gemacht hat,
wird gemäß
§ 29 Abs. 1, 1. Satz FinStrG insoweit
straffrei, als er seine Verfehlung der zur Handhabung der verletzten Abgaben-
oder Monopolvorschriften zuständigen Behörde oder einer sachlich
zuständigen Finanzstrafbehörde darlegt (Selbstanzeige) War mit einer
Verfehlung eine Abgabenverkürzung oder ein sonstiger Einnahmenausfall
verbunden, so tritt gemäß
§ 29 Abs. 2, 1. Satz
FinStrG die Straffreiheit nur insoweit ein, als der Behörde ohne Verzug die
für die Feststellung der Verkürzung oder des Ausfalls bedeutsamen
Umstände offengelegt und die sich daraus ergebenden Beträge, die der
Anzeiger schuldet oder für die er zur Haftung herangezogen werden kann, den
Abgaben- oder Monopolvorschriften entsprechend entrichtet werden. Zum Zeitpunkt
der Verbuchung der Umsatzsteuervorauszahlungen für 02/00 und 04/00-08/00
bestand auf dem Abgabenkonto der Bf. ein Saldo von S 120,00. Nun wurden
zeitgleich mit der Verbuchung dieser Umsatzsteuervorauszahlungen auch
Gutschriften in Höhe von insgesamt S 3.608,00 verbucht, welche
gemäß
§ 214 Abs. 1 BAO auf die dem Fälligkeitstag
ältesten verbuchten Abgabenschuldigkeiten zu verrechnen waren. Diese
älteste verbuchte Abgabenschuldigkeit war nach dem Saldo von S 120,00
die Umsatzsteuervorauszahlung für 02/2000 in Höhe von S 5.767,00,
sodass sich der strafbestimmende Wertbetrag für 02/2000 um S 3.488,00
auf S 2.279,00 reduzierte. Der Beschwerde war daher insofern Folge zu
geben, als aufgrund der Selbstanzeige vom 14. Dezember 2000 der
strafbestimmende Wertbetrag um S 3.488,00 (entspricht € 253,48)
herabzusetzen war. Eine weitere strafbefreiende Wirkung konnte diese
Selbstanzeige mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten Beträge
nicht entfalten; hinsichtlich der gewährten Ratenzahlung ist wegen
verspäteter Entrichtung der ersten Rate Terminverlust
eingetreten.
Am 4. Oktober 2001 hat bei
der Bf. zu Ab-Nr. 205107/01 eine USt-Sonderprüfung stattgefunden. Zu Beginn
dieser Prüfung hat die Bf. eine Selbstanzeige hinsichtlich der
Zeiträume 10/2000, 02/2001 und 06/2001 erstattet, für diese
Zeiträume hat die Bf. keine Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und auch
keine Umsatzsteuervorauszahlungen entrichtet. Die Zahllast für 10/2000
betrug S 5.740,00 (entspricht € 417,14), die Zahllasten für
02/2001 und 06/2001 beliegen sich auf insgesamt € 446,94 (entspricht
S 6.150,00). Mangels rechtzeitiger Entrichtung der geschuldeten
Beträge vermag diese Selbstanzeige jedoch keine strafbefreiende Wirkung zu
entfalten.
Weiters hat die Bf. für
2000 keine Jahresumsatzsteuererklärung abgegeben. Das Finanzamt Innsbruck
hat die Bemessungsgrundlagen für die Umsatzsteuer für 2000
gemäß
§ 184 BAO geschätzt und die Umsatzsteuer
für 2000 mit € 1.671,48,00 ermittelt. Gegen die Höhe dieser
geschätzten Beträge hat die Bf. keine Einwendungen erhoben. Unter
Berücksichtigung des 2000 bereits vorgeschriebenen Betrages von
€ 937,10 ergab sich eine Zahllast von € 734,38 (entspricht
S 10.105,00), die der Bf. mit Bescheid vom 21. Jänner 2002
vorgeschrieben wurde. Auch in diesem Umfang wurden daher
Umsatzsteuervorauszahlungen für 2000 nicht erklärt bzw.
entrichtet.
Schließlich hat die Bf.
für die Zeiträume 08-11/2001 keine rechtzeitigen
Umsatzsteuervoranmeldungen abgegeben und keine Umsatzsteuervorauszahlungen
geleistet. Das Finanzamt Innsbruck hat daher die Bemessungsgrundlagen für
die Umsatzsteuer geschätzt und die Umsatzsteuer für diese
Zeiträume in Höhe von € 1.889,49 (entspricht
S 25.999,95) mit Bescheid vom 28. Jänner 2002 festgesetzt. Dieser
Betrag wurde im angefochtenen Einleitungsbescheid für die Ermittlung des
strafbestimmenden Wertbetrages herangezogen. Die Bf. hat jedoch mit den am
12. März 2002 eingereichten Umsatzsteuervoranmeldungen die
Bemessungsgrundlagen für diese Zeiträume bekannt gegeben: demnach
bestand für 08/2001 eine Zahllast in Höhe von S 3.203,00
(entspricht € 232,77), für 09-11/2001 hingegen wurden jeweils
Überschüsse geltend gemacht. Bei der Bemessungsgrundlage für die
Umsatzsteuer hinsichtlich der Zeiträume 08-11/2001 folgt die
Beschwerdebehörde den von der Bf. in diesen Umsatzsteuervoranmeldungen
gemachten schlüssigen Angaben, sodass für den Zeitraum 08/2001 ein
strafbestimmender Wertbetrag von € 232,77 anzusetzen ist. Der
strafbestimmende Wertbetrag ist daher um € 1.656,72 zu reduzieren;
hinsichtlich der Zeiträume 09-11/2001 ist das Strafverfahren im Hinblick
auf die in den Umsatzsteuervoranmeldungen geltend gemachten Gutschriften
einzustellen.
Diese Feststellungen ergeben
sich aus dem Strafakt und dem Veranlagungsakt der Bf. sowie aus den
Arbeitsbögen und den Niederschriften über das Ergebnis der oben
angeführten UVA- bzw. USt-Sonderprüfungen.
Gemäß
§ 33
Abs. 2 lit. a FinStrG macht sich der Abgabenhinterziehung schuldig,
wer vorsätzlich unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem
§ 21 UStG 1994 entsprechenden Voranmeldungen eine Verkürzung von
Umsatzsteuer (Vorauszahlungen oder Gutschriften) bewirkt und dies nicht nur
für möglich, sondern für gewiss hält.
Aufgrund dieser Feststellungen
besteht nach Ansicht der Rechtsmittelbehörde der Verdacht, dass die Bf. den
objektiven Tatbestand des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
insofern verwirklicht hat, als sie durch Nichtabgabe bzw. verspätete Abgabe
der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen für die Zeiträume 01-12/1998, 01-12/1999,
01-12/2000, 02/2001, 06/2001 und 08/2001 eine Abgabenverkürzung an
Umsatzsteuer in Höhe von insgesamt € 8.353,38 (entspricht
S 114.945,05) bewirkt hat.
Für die
Abgabenhinterziehung nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG wird
bezüglich der Pflichtverletzung Vorsatz (bedingter Vorsatz im Sinne des
§ 8 Abs. 1, 2. Halbsatz FinStrG genügt) und betreffend
den Verkürzungserfolg Wissentlichkeit vorausgesetzt. Gemäß
§ 8 Abs. 1 FinStrG handelt vorsätzlich, wer einen
Sachverhalt verwirklichen will, der einem gesetzlichen Tatbild entspricht; dazu
genügt es, dass der Täter diese Verwirklichung ernstlich für
möglich hält und sich mit ihr abfindet.
Es ist in Unternehmerkreisen
allgemein bekannt, dass Umsatzsteuervoranmeldungen rechtzeitig abzugeben bzw.
Umsatzsteuervorauszahlungen entsprechend zu entrichten sind. Hierbei handelt es
sich hier um Bestimmungen, die kein steuerliches Spezialwissen voraussetzen.
Auch der Bf., die bereits seit 1997 unternehmerisch tätig ist, war dies
schon aufgrund ihrer einschlägigen Erfahrungen zweifelsfrei bekannt. Zudem
spricht der lange Begehungszeitraum für die Annahme vorsätzlichen
Verhaltens. Aufgrund der unternehmerischen Erfahrungen der Bf. besteht auch der
Verdacht, dass sie gewusst hat, dass durch die verspätete Abgabe bzw.
Nichtabgabe der Umsatzsteuervoranmeldungen bzw. Nichtentrichtung der
Umsatzsteuervorauszahlungen eine Abgabenverkürzung eintritt. Es bestehen
damit jedenfalls hinreichende Verdachtsmomente, dass die Bf. auch die subjektive
Tatseite des § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG verwirklicht
hat.
Das Beschwerdevorbringen, die
Bf. müsse seit 1. April 2000 neben den Arbeiten in ihrem Unternehmen
auch die Pflege ihres Ehegatten bewältigen, ist im Sinne der
Abgabenvorschriften nicht geeignet, sie gänzlich zu exkulpieren. Die Bf.
ist bereits vor der Erkrankung ihres Ehegatten ihren abgabenrechtlichen
Verpflichtungen nicht mehr zur Gänze nachgekommen. Für den Fall ihrer
Verhinderung an der Erbringung der gesetzlich geforderten Leistungen ist sie
angehalten, für eine geeignete Vertretung Sorge zu tragen. Auch die in der
Beschwerdeschrift angesprochenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten der Bf.
vermögen sie nicht zu rechtfertigen, weil sich die Frage einer
(allfälligen) Zahlungsunfähigkeit des Abgabenschuldners auf die Frage
der Einbringlichkeit der Abgabenschuld reduziert, die in diesem Zusammenhang
unbeachtlich ist. Von der strafrechtlichen Haftung hätte sich die Bf. durch
Erfüllung ihrer Offenlegungspflichten befreien können (VwGH
22.10.1997, 97/13/0113, mit Hinweis auf OGH 31.7.1986, 13 Os
90/86).
Es bestehen damit auch
ausreichende Verdachtsmomente hinsichtlich der subjektiven
Tatseite.
Abschließend wird
festgehalten, dass im Rahmen dieser Rechtsmittelentscheidung nur zu untersuchen
war, ob hinreichende Verdachtsmomente für die Einleitung des
Strafverfahrens gegeben waren. Die endgültige Beantwortung der Frage, ob
die Bf. das Finanzvergehen nach § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG
begangen hat, bleibt dem Ergebnis des Untersuchungsverfahrens nach den
§§ 115 ff FinStrG vorbehalten.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 164 FinStrG ein weiteres ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen aber das Recht zu, gegen diesen Bescheid binnen
sechs Wochen nach dessen Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof
und/oder beim Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die Beschwerde beim
Verfassungsgerichtshof muss -abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die Beschwerde
beim Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich bestimmten
Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 169 FinStrG wird zugleich dem
Amtsbeauftragten das Recht der Erhebung einer Beschwerde beim
Verwaltungsgerichtshof eingeräumt.
Innsbruck,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 8 Abs. 1 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 29 Abs. 2 FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
- § 33 Abs. 2 lit. a FinStrG, Finanzstrafgesetz, BGBl. Nr. 129/1958
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Beschwerdeentscheidung - Strafsachen (Referent)
- Geschäftszahl
- FSRV/0036-I/02
- Stammnummer
- 9789
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF