Findok · UFS-Entscheidungen
UFSI RV/0391-I/02
DB-pflicht von Bezügen eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0391-I/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Ein Unternehmerwagnis liegt vor, wenn die aus der Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Einkünfte eines wesentlich beteiligten Gesellschafter-Geschäftsführers ins Gewicht fallenden Schwankungen unterliegen. Beträgt die Schwankungsbreite der Einkünfte während eines Prüfungszeitraumes etwa 60% und trifft sie den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich, kann ein Unternehmerwagnis nicht in Abrede gestellt werden und die für die Geschäftsführungstätigkeit bezogenen Einkünfte können der Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag nicht hinzugerechnet werden.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Kurt Woisetschläger, gegen den Bescheid des Finanzamtes Schwaz
betreffend Lohnsteuer und Dienstgeberbeitrag für den Prüfungszeitraum
vom 1. Jänner 1996 bis zum 31. Dezember 2000
entschieden:
Der
Berufung wird Folge gegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Hinsichtlich
des Prüfungszeitraumes vom 1. Jänner 1996 bis zum
31. Dezember 2000 wird die Bw. gemäß
§ 82
Einkommensteuergesetz 1988 als Arbeitgeberin für die Einbehaltung und
Abfuhr der vom Arbeitslohn zu entrichtenden Lohnsteuer in Höhe von
5.833,01 € (80.264 S) in Anspruch genommen.
Die
Fälligkeit des mit dieser Entscheidung festgesetzten Mehrbetrages der
Abgaben ist aus der Buchungsmitteilung zu ersehen.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Bei der am 28. März 2002 abgeschlossenen
Lohnsteuerprüfung über den Zeitraum vom 1. Jänner 1996 bis
zum 31. Dezember 2000 wurde u. a. festgestellt, dass die beiden an der Bw.
zu je 50% beteiligten Gesellschafter Dr. Kl. W. und Dr. Ku. W. seit 21. Mai
1986 als deren Geschäftsführer fungieren. Diese Funktion übten
die beiden Geschäftsführer bis zum 15. Jänner 1997 im Rahmen
eines Dienstverhältnisses aus; an diesem Tag schloss die Bw. mit beiden
Geschäftsführern je einen "Vertrag mit geschäftsführendem
Gesellschafter" ab, in dessen "§ Sonstiges" vereinbart ist,
dass
"der
Geschäftsführer ... selbständig erwerbstätig und
verpflichtet [ist], die von ihm vereinnahmten Bezüge selbst zu
versteuern".
Im mit "Entgelt, Auslagenersatz, Ergebnisverantwortung"
überschriebenen § 5 dieses Vertrages ist vereinbart, dass
"der
Geschäftsführer ... ein jährliches Entgelt in Höhe von 12%
der Ist-Erlöse eines Jahres ohne Umsatzsteuer [bezieht]. Die Ermittlung des
Entgeltes erfolgt jeweils im Jänner, unter Berücksichtigung des
Umsatzes des vergangenen Jahres. Dabei wird die Höhe der Akontierung
für das laufende Jahr festgesetzt.
Bei
einem Verlust der Gesellschaft wird die laufende Vergütung des
Geschäftsführers bis zu einer Höhe von 50% dieses Verlustes
gekürzt. Als Verlust wird ein negatives Ergebnis der Gesellschaft ohne
Berücksichtigung etwaiger steuerlicher Sonderpositionen definiert. Der
Geschäftsführer hat somit die volle Verantwortung für das
wirtschaftliche Ergebnis der Gesellschaft.
Die
Gesellschaft verpflichtet sich, dem Geschäftsführer alle Aufwendungen
zu ersetzen, die er zur Erfüllung der ihm übertragenen
Tätigkeiten hat.
Die Gesellschaft leistet dem Geschäftsführer für Dienstreisen
Reisekostenentschädigungen. An Tages- und Nächtigungsgeldern stehen
dem Geschäftsführer jene Beträge zu, die für
Bundesbedienstete gelten".
In § 6 ("Dienstwagen und Dienstwohnung") verpflichtet
sich die Bw.,
"dem
Geschäftsführer für den ausschließlich dienstlichen Bedarf
einen Dienstwagen zur Verfügung [zu stellen]. Für private Fahrten
verpflichtet sich der Geschäftsführer zur Benützung seinen
(gemeint wohl: seines) eigenen, privaten Fahrzeuges.
Für
dienstliche Fahrten, die mit dem Privatfahrzeug des Geschäftsführers
durchgeführt werden, wird ein Aufwandersatz in Höhe des amtlichen
Kilometergeldes vereinbart. Voraussetzungen für diesen Aufwandersatz sind
entsprechende Aufzeichnungen des
Geschäftsführers".
Der mit Dr. Ku. W. abgeschlossene Vertrag sieht in § 6
außerdem zusätzlich vor:
"Die
Gesellschaft stellt dem Geschäftsführer eine Dienstwohnung zur
Verfügung".
Ab 15. Jänner 1997 unterwarf die Bw. die an die
beiden Geschäftsführer ausbezahlten Beträge nicht mehr den
Lohnabgaben. Allerdings hielt sie sich bei der Berechnung der den
Geschäftsführern auszuzahlenden Beträge nicht an die o.a
Vereinbarung. Vielmehr ging sie folgendermaßen vor:
Herr Dr. Ku.
W.:
Herr Dr. Ku. W. erhielt im Prüfungszeitraum
zunächst monatlich gleich hohe Beträge, welche jährlich angehoben
wurden und sich zwischen 120.00 S im Kalenderjahr 1997 und 180.000 S
im Kalenderjahr 2000 bewegten. An jedem Quartalsende legte er eine Honorarnote,
in welcher "für geleistete Wirtschaftstreuhandtätigkeiten
(Bilanzen/Gesellschaftsgründungen) im Nettobetrag lt. Rechnungsausgang die
vereinbarte Umsatzquote von 40% [in der den Zeitraum 1. Jänner bis
31. März 1999 betreffenden Honorarnote vom 31. März 1999 45%
und in der den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. März 2000
betreffenden Honorarnote 50%] zuzügl. 20% MwSt." in Rechnung gestellt
wurden. Von diesen derart errechneten Beträgen wurden die im entsprechenden
Quartal bereits ausbezahlten (jeweils gleich hohen) Monatsbeträge
abgezogen.
Zusätzlich zu diesen Beträgen wurde jeweils zum
31. Mai eines jeden Jahres ein Umsatzbonus für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr in Höhe von 1,5% (für das Wirtschaftsjahr 1997/98),
2,5% (für das Wirtschaftsjahr 1998/99), 3% (für das Wirtschaftsjahr
1999/2000) und 2% (für das Wirtschaftsjahr 2000/01) des Netto-Sollumsatzes
des jeweiligen Wirtschaftsjahres gewährt.
Außerdem wurde dem
Gesellschafter-Geschäftsführer Dr. Ku. W. eine Dienstwohnung zur
Verfügung gestellt.
Herr Dr. Kl.
W.:
Auch Herr Dr. Kl. W. erhielt im Prüfungszeitraum
zunächst monatlich gleich hohe Beträge, welche jährlich angehoben
wurden und sich ebenfalls zwischen 120.00 S im Kalenderjahr 1997 und
180.000 S im Kalenderjahr 2000 bewegten. An jedem Quartalsende legte er
eine Honorarnote, in welcher er einerseits eine Umsatzquote lt. Rechnungsausgang
von 40% [in den das Kalenderjahr 2000 betreffenden Honorarnoten 50%]
zuzügl. 20% MwSt. und andererseits einen Pauschalbetrag für die
M-Stores in Rechnung gestellt wurden. Diese Pauschalbeträge betragen
zwischen 22.650 S und 26.000 S pro Store, wobei auch die Anzahl der
Stores von 12 auf 17 anstieg. Von diesen derart errechneten Beträgen wurden
die im entsprechenden Quartal bereits ausbezahlten (jeweils gleich hohen)
Monatsbeträge abgezogen.
Zusätzlich zu diesen Beträgen wurde jeweils zum
31. Mai eines jeden Jahres wegen Erreichen des Umsatzzieles ein Umsatzbonus
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr in Höhe von 1,5% (für das
Wirtschaftsjahr 1997/98), 2,5% (für das Wirtschaftsjahr 1998/99), 3%
(für das Wirtschaftsjahr 1999/2000) und 2% (für das Wirtschaftsjahr
2000/01) des von der Bw. im jeweiligen Wirtschaftsjahr erzielten
Netto-Sollumsatzes gewährt.
Das Finanzamt rechnete diese an die
Gesellschafter-Geschäftsführer ausbezahlten Beträge zur
Bemessungsgrundlage für den Dienstgeberbeitrag hinzu und schrieb daher mit
Haftungs- und Abgabenbescheid 80.849,11 € (1,112.508,00 S) zur
Zahlung vor.
Gegen diesen Bescheid richtet sich die
Berufung.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Gemäß
§ 41 Abs. 1 FLAG 1967 haben
den Dienstgeberbeitrag alle Dienstgeber zu leisten, die im Bundesgebiet
Dienstnehmer beschäftigen. Nach Abs. 3 iZm Abs. 5 dieser
Gesetzesstelle beträgt der Dienstgeberbeitrag 4,5% der Summe der
Arbeitslöhne, die jeweils in einem Kalendermonat an die Dienstnehmer
gewährt worden sind. Nach der im letzten Satz des § 41
Abs. 3 FLAG 1967 enthaltenen Legaldefinition sind Arbeitslöhne auch
Gehälter und sonstige Vergütungen jeder Art im Sinne des
§ 22 Z. 2 des Einkommensteuergesetzes 1988. Dabei handelt es sich
um Auszahlungen, die von einer Kapitalgesellschaft an wesentlich Beteiligte
für ihre sonst alle Merkmale eines Dienstverhältnisses (§ 47
Abs. 2 EStG 1988) aufweisende Beschäftigung gewährt werden. Eine
Person ist dann wesentlich beteiligt, wenn ihr Anteil am Grund- oder
Stammkapital der Gesellschaft mehr als 25% beträgt.
Der Verwaltungsgerichtshof hat in ständiger
Rechtsprechung dargetan, dass vom wesentlich beteiligten
Geschäftsführer einer Kapitalgesellschaft dann Einkünfte nach
§ 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 erzielt werden, wenn
- bezogen auf die tatsächlich vorzufindenden Verhältnisse
- feststeht, dass
Øder
Gesellschafter-Geschäftsführer zufolge kontinuierlicher und über
einen längeren Zeitraum andauernder Erfüllung der Aufgaben der
Geschäftsführung in den Organismus des Betriebes der Gesellschaft
eingegliedert ist,
Øihn unter Bedachtnahme auf die Einnahmen
- und Ausgabenschwankungen kein ins Gewicht fallendes Unternehmerwagnis
trifft und
Øer eine laufende, wenn auch nicht
notwendig monatliche Entlohnung erhält (VwGH 17.12.2003, 2001/13/0200 und
die darin angeführte Vorjudikatur).
Im vorliegenden Fall ist unbestritten, dass die beiden
angeführten Gesellschafter-Geschäftsführer im
Prüfungszeitraum am Stammkapital der Bw. jeweils zu mehr als 25% - somit
wesentlich - beteiligt waren.
1. organisatorische
Eingliederung
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
üben die Geschäftsführertätigkeit kontinuierlich über
mehrere Jahre aus. Somit sind sie nach der o.a. Judikatur des
Verwaltungsgerichtshofes in den Organismus der Bw. eingegliedert.
2. laufende
Entlohnung
Die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
erhielten auf Grund mündlicher Vereinbarungen mit der Bw. für ihre
Geschäftsführungstätigkeit unbestritten folgende
Vergütungen:
2.1. Dr. Ku. W.:
Herr Dr. Ku. W. erhielt im Prüfungszeitraum
zunächst monatlich gleich hohe Beträge, welche jährlich angehoben
wurden und sich zwischen 120.00 S im Kalenderjahr 1997 und 180.000 S
im Kalenderjahr 2000 bewegten. An jedem Quartalsende legte er eine Honorarnote,
in welcher "für geleistete Wirtschaftstreuhandtätigkeiten
(Bilanzen/Gesellschaftsgründungen) im Nettobetrag lt. Rechnungsausgang die
vereinbarte Umsatzquote von 40% [in der den Zeitraum 1. Jänner bis
31. März 1999 betreffenden Honorarnote vom 31. März 1999 45%
und in der den Zeitraum 1. Jänner 2000 bis 31. März 2000
betreffenden Honorarnote 50%] zuzügl. 20% MwSt." in Rechnung gestellt
wurden. Von diesen derart errechneten Beträgen wurden die im entsprechenden
Quartal bereits ausbezahlten (jeweils gleich hohen) Monatsbeträge
abgezogen.
Zusätzlich zu diesen Beträgen wurde jeweils zum
31. Mai eines jeden Jahres ein Umsatzbonus für das abgelaufene
Wirtschaftsjahr in Höhe von 1,5% (für das Wirtschaftsjahr 1997/98),
2,5% (für das Wirtschaftsjahr 1998/99), 3% (für das Wirtschaftsjahr
1999/2000) und 2% (für das Wirtschaftsjahr 2000/01) des Netto-Sollumsatzes
des jeweiligen Wirtschaftsjahres gewährt.
Als Entgelt für die Geschäftsführung erhielt
Herr Ku. W. in den einzelnen Kalenderjahren:
|
Kalenderjahr
|
Entgelt
|
1997
|
1,876.395 S
|
1998
|
2,292.774 S
|
1999
|
2,780.257 S
|
2000
|
3,000.003 S
2.2. Dr. Kl. W.:
Herr Dr. Kl. W. erhielt im Prüfungszeitraum
zunächst monatlich gleich hohe Beträge, welche jährlich angehoben
wurden und sich zwischen 120.00 S im Kalenderjahr 1997 und 180.000 S
im Kalenderjahr 2000 bewegten. An jedem Quartalsende legte er eine Honorarnote,
in welcher er einerseits eine Umsatzquote lt. Rechnungsausgang von 40% [in den
das Kalenderjahr 2000 betreffenden Honorarnoten 50%] zuzügl. 20% MwSt. und
andererseits einen Pauschalbetrag für die M-Stores in Rechnung gestellt
wurden. Diese Pauschalbeträge betragen zwischen 22.650 S und
26.000 S pro Store, wobei auch die Anzahl der Stores von 12 auf 17 anstieg.
Von diesen derart errechneten Beträgen wurden die im entsprechenden Quartal
bereits ausbezahlten (jeweils gleich hohen) Monatsbeträge
abgezogen.
Zusätzlich zu diesen Beträgen wurde jeweils zum
31. Mai eines jeden Jahres wegen Erreichen des Umsatzzieles ein Umsatzbonus
für das abgelaufene Wirtschaftsjahr in Höhe von 1,5% (für das
Wirtschaftsjahr 1997/98), 2,5% (für das Wirtschaftsjahr 1998/99), 3%
(für das Wirtschaftsjahr 1999/2000) und 2% (für das Wirtschaftsjahr
2000/01) des von der Bw. im jeweiligen Wirtschaftsjahr erzielten
Netto-Sollumsatzes gewährt.
Als Entgelt für die Geschäftsführung erhielt
Herr Kl. W. in den einzelnen Kalenderjahren:
|
Kalenderjahr
|
Entgelt
|
1997
|
1,877.966 S
|
1998
|
2,297.355 S
|
1999
|
2,771.154 S
|
2000
|
2,999.384 S
3.
Unternehmerwagnis
Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichtshofes liegt Unternehmerwagnis vor, wenn der Erfolg der
Tätigkeit des Steuerpflichtigen weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem Fleiß sowie den Zufälligkeiten des
Wirtschaftslebens abhängt und der Steuerpflichtige für die mit seiner
Tätigkeit verbundenen Aufwendungen selbst aufkommen muss (VwGH 29.1.2003,
2002/13/0186). Dabei kommt es auf die tatsächlichen Verhältnisse an:
Im Vordergrund dieses Merkmales steht, ob den Steuerpflichtigen tatsächlich
das Wagnis ins Gewicht fallender Einnahmenschwankungen trifft.
Dabei hat der Verwaltungsgerichtshof in ständiger
Rechtsprechung ausgesprochen, dass deutliche erfolgsbedingte Schwankungen des
Geschäftsführerhonorars ein Unternehmerrisiko in der
Geschäftsführungstätigkeit begründen können, welches
bei der nach § 22 Z. 2 Teilstrich 2 EStG 1988 gebotenen
Betrachtung des Gesamtbildes der Verhältnisse den Ausschlag gegen ein
Dienstverhältnis bewirkt (VwGH 29.1.2003, 2002/13/0186 und die dort
angeführte Vorjudikatur). Insbesondere Schwankungsbreiten von etwa 60%, die
den Gesellschafter-Geschäftsführer tatsächlich treffen, wurden
vom Verwaltungsgerichtshof als für das Vorliegen eines Unternehmerwagnisses
sprechend eingestuft (VwGH 21.12.1999, 99/14/0255). In die Überlegungen
einzubeziehen sind aber auch Wagnisse, die sich aus Schwankungen bei nicht
überwälzbaren Ausgaben ergeben (VwGH 25.9.2001,
2001/.14/0066).
Diese Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall
uneingeschränkt anzuwenden. Ausgehend von den im Zusammenhang mit der
Entlohnung der beiden Gesellschafter-Geschäftsführer festgestellten
und unbestritten gebliebenen tatsächlichen Verhältnissen liegt im
vorliegenden Fall aus nachstehenden Gründen ein Unternehmerwagnis
vor:
Die Basis für die Entlohnung des einzelnen
Gesellschafter-Geschäftsführers ist der ihm zurechenbare Umsatz, somit
eine Größe, welche weitgehend von seinen unternehmerischen
Fähigkeiten und seinem persönlichen Fleiß sowie von den
Zufälligkeiten des Wirtschaftslebens abhängt. Dies gilt auch
hinsichtlich der an Herrn Dr. Kl. W. bezahlten Pauschalbeträge für die
Betreuung der M-Stores, weil auch dieser Pauschalbetrag von der Anzahl der zu
betreuenden Stores abhängt, eine Größe, welche durch
persönlichen Fleiß und unternehmerisches Geschick des
Geschäftsührers Dr. Kl. W. gesteigert (oder gegebenenfalls auch
gesenkt) werden kann.
Diese Abhängigkeit der Entlohnung von den aufgezeigten
Parametern ergibt die aus den o. a. Tabellen ablesbaren Schwankungsbreiten von
59,88% für Herrn Dr. Ku. W. (100 : 1,876.395 S x 3,000.003 S) und
von 59,71% für Herrn Dr. Kl. W. (100 : 1,877.966 S x
2,999.384 S).
Dass dieses Wagnis der Einnahmenschwankungen die beiden
Gesellschafter-Geschäftsführer im Prüfungszeitraum
tatsächlich getroffen hat, ist im vorliegenden Fall
unbestritten.
Wenn die beiden Gesellschafter-Geschäftsführer
aber bei der Ausübung der Geschäftsführungstätigkeit ein
Unternehmerwagnis zu tragen haben, weist diese Tätigkeit nicht "sonst alle
Merkmale eines Dienstverhältnisses" auf, sodass die diesbezüglichen
Einkünfte nicht als solche gemäß
§ 22 Z. 2
Teilstrich 2 EStG 1988 angesehen werden können. Diesfalls dürfen
diese Einkünfte aber auch nicht der Bemessungsgrundlage für den
Dienstgeberbeitrag hinzugerechnet werden.
Es war somit wie im Spruch ausgeführt zu
entscheiden.
Innsbruck,
12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 41 Abs. 1 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 41 Abs. 3 FLAG 1967, Familienlastenausgleichsgesetz 1967, BGBl. Nr. 376/1967
- § 22 Z 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- § 47 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Gesellschafter-Geschäftsführerwesentlich BeteiligterSchwankungsbreite der EinkünfteDienstgeberbeitrag
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0391-I/02
- Stammnummer
- 9781
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF