Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1546-W/02
Hausgeburt als außergewöhnliche Belastung
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1546-W/02vom 12.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Rechtssatz
Kosten für eine Hausgeburt sind mangels Zwangsläufigkeit nicht als außergewöhnliche Belastung abzugsfähig
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung des Bw., gegen den
Bescheid des Finanzamtes für den 6., 7. und 15. Bezirk betreffend
Einkommensteuer für das Jahr 1998 entschieden:
Die
Berufung wird als unbegründet abgewiesen.
Der
angefochtene Bescheid bleibt unverändert.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Entscheidungsgründe
Das Finanzamt hat die im Zuge
der Veranlagung zur Einkommensteuer beantragten Aufwendungen für eine
Hebamme in Höhe von S 19.000,00 abzüglich erhaltene Ersätze
von S 10.000,00, sohin S 9.000,00 nicht als
außergewöhnliche Belastung berücksichtigt.
Im Schriftsatz vom 14.3.2000
(Berufung) führt der steuerliche Vertreter des Bw. aus, die Aufwendungen
seien für die Betreuung einer Hebamme vor, während und nach der
Entbindung (Hausgeburt) angefallen. Die Zwangsläufigkeit der Aufwendungen
ergebe sich aus der im Fall einer Hausgeburt notwendigen Betreuung durch eine
Hebamme (Vorlageantrag vom 8.8.2000). Ausgehend davon, dass eine Geburt keine
Krankheit im sozialversicherungsrechtlichen Sinn sei, könne der Umfang der
sich durch einen Versicherungsvertrag für den Versicherungsfall Geburt
ergebenden Anspruches nichts an der grundsätzlichen Zwangsläufigkeit
der Aufwendungen ändern.
Einer Inanspruchnahme einer
Sachleistung der Krankenversicherung werde die wachsende Anzahl von Frauen
entgegengehalten, die sich für eine Entbindung zu Hause oder in einem
Geburtshaus entscheidet. Dafür können gute, vertretbare medizinische
Gründe, wie etwa das Umfeld bei der Geburt und hochtechnische Medizin,
Erhöhung der Komplikationen bei sonst gleichen Voraussetzungen infolge
technischer, steriler Atmosphäre, wesentlich höhere Kaiserschnittquote
bei Entbindung im Spital bei sonst gleichen Voraussetzungen, usw angeführt
werden.
Auch im konkreten Fall habe der
betreuende Arzt zu einer Hausgeburt geraten. Demzufolge sei die Entscheidung
hierfür als zwangsläufig zu bezeichnen, weil der Ehegatte nicht aus
tatsächlichen und sittlichen Gründen, die für Mutter und Kind
günstigere Form der Geburt ablehnen konnte.
Der Aufforderung, trifftige
medizinische Gründe für die Notwendigkeit einer Hausgeburt anhand
eines ärztlichen Attestes darzutun, ist der Bw. nicht
nachgekommen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Grundsätzlich zählen
Aufwendungen für die Inanspruchnahme medizinischer Leistungen zu den nicht
abzugsfähigen Kosten der Lebensführung im Sinne des § 20 EStG
1988 (vgl. Hofstätter-Reichel, Die Einkommensteuer (EStG 1988), Kommentar,
Band III B, § 20 Tz 2 unter dem Stichwort "Heilbehelfe" Seite 3, und Tz 5
unter dem Stichwort "Hör- und Sehbehelfe, Medikamente").
Aufwendungen in Zusammenhang
mit der Geburt eines Kindes liegen im Bereich der normalen Lebensführung;
insoweit fehlt es den Ausgaben am Merkmal der "Außergewöhnlichkeit"
(vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O., Band III C, § 34 Abs 2 EStG 1988, Tz
1). Wie der Bw. selbst zutreffend ausführt, liegen grundsätzlich keine
Krankheitskosten vor (vgl. Krankheitskosten als außergewöhnliche
Belastung, Eduard Müller, SWK 1992, A I 169, unter "Geburt als
außergewöhnliche Belastung"). Derartige Unterhaltsverpflichtungen
sind durch den Alleinverdienerabsetzbetrag bzw den Kinderabsetzbetrag abgegolten
(§ 34 Abs 7 EStG 1988).
Eine über die rechtliche
Unterhaltspflicht hinausgehende Verpflichtung zur Übernahme von
Unterhaltsleistungen bedarf daher besonders gelagerter Ausnahmefälle (vgl.
Hofstätter-Reichel, a.a.O., § 34 Abs 3 EStG 1988 Tz 6). Ein solcher
Ausnahmefall könnte in der sittlichen Verpflichtung, eine besonders
kostspielige Krankenbehandlung des anderen Ehegatten zu übernehmen, gelegen
sein (vgl. Hofstätter-Reichel, a.a.O. § 34 EStG 1988,
Einzelfälle, Tz 1, unter "Krankheitskosten").
Das Vorliegen einer sittlichen
Verpflichtung ist im gegenständlichen Fall schon deshalb zu verneinen, weil
in Bezug auf die Ehegattin keine trifftigen medizinischen Gründe
ersichtlich sind, die höhere Aufwendungen, als diese von der gesetzlichen
Krankenversicherung getragen werden, erfordern.
Die vom Bw. angeführten,
auf einen größeren Personenkreis zutreffenden, allgemeinen
(gesundheitlich-medizinischen) Vorteile einer Hausgeburt, lassen daher auf eine
freie Willensentscheidung für die Wahl des Geburtsortes schließen.
Eine Notlage dergestalt, dass etwa aus Krankheitsgründen eine Hausgeburt
zwingend geboten war, ergibt sich daraus nicht.
Wien,
am 12. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 34 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1546-W/02
- Stammnummer
- 9775
- Gültig
- 12.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF