Findok · UFS-Entscheidungen
UFSW RV/1575-W/03
Keine steuerliche Berücksichtigung nicht nachgewiesener Werbungskosten
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/1575-W/03vom 11.05.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
Berufungsentscheidung
Der
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dkfm. Dr. Brigitte Krisch, gegen den Bescheid des Finanzamtes Mödling
betreffend Einkommensteuer für das Jahr 1997 entschieden:
Der
Berufung wird teilweise stattgegeben.
Der
angefochtene Bescheid wird abgeändert.
Die
Bemessungsgrundlage und die Höhe der Abgabe sind der
Berufungsvorentscheidung vom 24. September 2002 zu entnehmen und bilden einen
Bestandteil dieses Bescheidspruches
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben sein. Die
Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von den gesetzlich
bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem Wirtschaftsprüfer
unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Mit Bescheid vom 15. April 1999 setzte das zuständige
Finanzamt (FA) die Einkommensteuer 1997 fest. Die Besteuerungsgrundlagen wurden
wegen Nichtabgabe der Steuererklärungen gemäß
§ 184 BAO
geschätzt, weiters wurden Einkünfte aus Kapitalvermögen in
Höhe von S 444.000,00 festgesetzt. Bezüglich dieser
Einkünfte verwies das FA auf eine Kontrollmitteilung der
Betriebsprüfungsabteilung, wonach die Berufungswerberin (Bw.) Zinsen
für ein Darlehen an die P. GmbH in der angegebenen Höhe bezogen habe.
Gegen diesen Bescheid erhob die Bw. Berufung und reichte am
22. Mai 2000 die Abgabenerklärungen für das Jahr 1997 ein.
Bezüglich der strittigen Einkünfte aus Kapitalvermögen wurde
folgende Aufstellung vorgelegt:
|
"Vereinnahmte
Zinsen aus einem Gesellschafterdarlehen
|
444.000,00
|
Abzüglich
eines dagegen in Abzug gebrachten Kassenmankos
|
99.287,00
|
Vereinnahmte
Zinsen
|
344.713,00"
Mit Schriftsatz vom 21.
März 2002 ersuchte das FA um folgende Ergänzungen und Vorlage
geeigneter Unterlagen:
"In einer
Kontrollmitteilung der Betriebsprüfung an das FA wurde mitgeteilt, dass die
Bw. im Jahre 1997 von der P. GmbH Zinsen für ein Darlehen i. H. v. S
444.000,00 erhalten hat.
Dazu wird von
der Bw. im Zuge der im Berufungsverfahren erstmals eingereichten
Einkommensteuererklärung die Vereinnahmung oben zitierter Zinsen dem Grunde
nach bejaht, jedoch soll gegen diese eine Kassenmanko i. H. v. S 99.287,00
gegenverrechnet worden sein.
Folgende Fragen
sind in diesem Zusammenhang zu beantworten:
Was
ist im vorliegenden Fall unter dem Begriff Kassenmanko zu verstehen?
Wenn
darunter Kassenfehlbeträge zu verstehen sein sollten, warum musste die Bw.
persönlich dafür einstehen (haften)?
Wurde
ihr von der P. GmbH eventuell ein Zufluss in Höhe diese Kassenmankos
unterstellt?
Warum
war dieser Umstand für den Betriebsprüfer aus der Buchhaltung nicht
erkennbar, sodass es zur Ausstellung einer eventuell unrichtigen
Kontrollmitteilung gekommen ist?
In
welchem Jahr wurde von der Bw. das Kassenmanko bezahlt?
Erfolgte
die Bezahlung durch Gegenverrechnung?
In
welchem Zusammenhang stand das Kassenmanko mit dem
Gesellschafterdarlehen?"
Da
der Vorhalt unbeantwortet blieb, wich das FA in der Berufungsvorentscheidung vom
24. September 2002 insoweit von der Steuererklärung ab, als es die
Einkünfte aus Kapitalvermögen weiterhin mit S 444.000,00 in Ansatz
brachte.
Im Vorlageantrag wurde lediglich eingewendet, dass der
angeführte Betrag von S 99.287,00 nach Abrechnungsdifferenzen einbehalten
und demnach im Jahr 1997 lediglich der verminderte Betrag an Zinsen vereinnahmt
worden sei. Das daraufhin vom FA neuerlich übermittelte
Ergänzungsersuchen vom 21. März 2002 mit der Bitte um Vorlage
geeigneter Unterlagen blieb wieder unbeantwortet.
Auch im Rechtsmittelverfahren vor
dem unabhängigen Finanzsenat wurde die Bw. mit Schriftsatz vom 17. Februar
2004 zur Klärung des Sachverhalts aufgefordert und ersucht
darzulegen,
woraus
die "Abrechnungsdifferenzen" ("Kassenmanko")
resultieren,
warum
diese angelastet wurden,
welche
Beträge im Jahr 1997 tatsächlich zugeflossen sind.
und dies durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.
Im Antwortschreiben vom 22. März 2004 wurde
zunächst darauf hingewiesen, dass die Bw. die Einkünfte aus dem
Darlehen nicht erst aufgrund der Feststellungen der Betriebsprüfung bei der
P. GmbH, sondern laut Angaben in ihrer Einkommensteuererklärung versteuert
habe. Sie habe die Mehrheit der Anteile an der Gesellschaft gehabt und sei im
Büro der Gesellschaft tätig gewesen. Der Käufer der
Gesellschaftsanteile habe das von ihr der Gesellschaft vor Jahren gewährte
Darlehen samt einer 1997 errechneten Verzinsung an sie zurückgezahlt, sei
aber lediglich bereit gewesen, das zum Zeitpunkt des Kaufes vorhandene Bargeld
zu übernehmen. Unterwegs befindliche Gelder, Verrechnungsgelder und
eventuell auch Verrechnungsdifferenzen mussten ausgebucht werden und seien der
Bw. als Hauptgesellschafterin gegen ihre Forderungen an die Gesellschaft
aufgerechnet worden. Da die diesbezüglichen Verhandlungen mündlich
geführt wurden, liege kein Schriftverkehr vor. Der Bw. seien daher im Jahr
1997 die in der Beilage zur Einkommensteuererklärung angeführten
Zinsen von S 344.713,00 zugeflossen.
Über
die Berufung wurde erwogen:
Strittig ist, ob die der Bw. im Jahr 1997 zugeflossenen
Darlehenszinsen von S 444.000,00 um einen Betrag von S 99.286,89 zu
kürzen sind.
Die Bw. war Gesellschafterin der P. GmbH. Im Rahmen eines
die P. GmbH betreffenden Betriebsprüfungsverfahren wurde festgestellt, dass
die Bw. mit Abtretungsvertrag vom 27. Mai 1997 ihren Gesellschaftsanteil um
S 304.500,00 abgetreten hat und dass anlässlich dieser Abschichtung
Darlehenszinsen in Höhe von S 444.000,00 zugeflossen sind.
Dieser Sachverhalt wurde in der Berufung auch nicht
bestritten, es wurde aber eingewendet, dass nach Abrechnungsdifferenzen ein
Betrag von S 99.287,00 einbehalten worden sei und lediglich der verminderte
Betrag an Zinsen ausbezahlt worden sei. In der Vorhaltsbeantwortung vom 22.
März 2004 wurde vorgebracht, dass der Käufer der Gesellschaftsanteile
lediglich bereit gewesen sei, das zum Zeitpunkt des Kaufes in der Kasse
vorhandene Bargeld zu übernehmen. Unterwegs befindliche Gelder,
Verrechnungsgelder und eventuell auch Verrechungsdifferenzen seien ausgebucht
worden.
Wie dem Arbeitsbogen der Betriebsprüfung zu entnehmen
ist, hat die Bw. der P. GmbH im Jahr 1987 ein Darlehen (für
Hausinvestitionen) von S 300.000,00 eingeräumt. Anlässlich der
Abschichtung wurden Zinsen in Höhe von S 444.000,00 (9,508 % pro Jahr)
ermittelt und dem Verrechnungskonto der Bw. gutgeschrieben (Arbeitsbogen Seiten
73 und 76). Aus einem Aktenvermerk des Erwerbers der P. GmbH bzw. einem
Überweisungsbeleg (Arbeitsbogen Seiten 74 und 75) ist zu entnehmen, dass
der Käufer am 26. September 1997 einen Betrag von S 549.214,89 an die Bw.
überwiesen hat, der wie folgt ermittelt wurde:
|
Kaufpreis laut
Vertrag
|
S
304.500,00
|
Sicherstellung f.
Kaufpreis
|
-S
200.000,00
|
Zwischensumme
|
S
105.500,00
|
Vereinbarung über
Darlehen
|
S
744.000,00
|
Zwischensumme
|
S
849.500,00
|
- Zahlung 2. Juli
1997
|
-S
200.000,00
|
- Kassastand 30. 9.
1997
|
-S
99.286,89
|
Überweisungsbetrag
|
S
549.214,89
Nach Ansicht des
unabhängigen Finanzsenates steht diese Aufstellung im Widerspruch zu den
Behauptungen der Bw. in der Berufung bzw. in der Vorhaltsbeantwortung. Weder
ergibt sich daraus ein Hinweis, dass die Position "Kassastand" in irgend einem
Zusammenhang mit den Darlehenszinsen steht, noch auf die behauptete Ausbuchung
von unterwegs befindlichen Geldern, Verrechnungsgeldern oder
Verrechnungsdifferenzen. Laut dieser Aufstellung wurde lediglich der
Überweisungsbetrag (Restzahlung) um S 99.286,89 gekürzt, was
darauf hindeuten könnte, dass ein Teil in bar (Entnahme des Kassenbestandes
durch die Bw.) beglichen wurde. Keinesfalls geht aber daraus hervor, dass sich
dieser "Abzug" auf die Darlehenszinsen bezieht.
Gemäß
§ 138 Abs. 1 BAO haben die
Abgabepflichtigen auf Verlangen der Abgabenbehörden in Erfüllung ihrer
Offenlegungspflicht (§ 119 BAO) zur Beseitigung von Zweifeln den Inhalt
ihrer Anbringen zu erläutern und zu ergänzen sowie dessen Richtigkeit
zu beweisen. Kann ihnen ein Beweis nach den Umständen nicht zugemutet
werden, so genügt die Glaubhaftmachung. Zur Wahrung des Parteiengehörs
wurden die oben dargestellten Ermittlungsergebnisse sowie die daraus gezogenen
Schlüsse mit Schriftsatz vom 31. März 2004 der Bw. mitgeteilt und die
Möglichkeit zur Stellungnahme bzw. zur Vorlage von Unterlagen
eingeräumt. Das Schreiben blieb unbeantwortet.
Es war daher spruchgemäß zu
entscheiden.
Wien,
11. Mai 2004
Normen und Schlagworte
- § 138 Abs. 1 BAO, Bundesabgabenordnung, BGBl. Nr. 194/1961
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/1575-W/03
- Stammnummer
- 9772
- Gültig
- 11.05.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF