Findok · UFS-Entscheidungen
UFSS RV/0216-S/02
Ansatz eines Sachbezuges wegen der Privatnutzung eines arbeitgebereigenen Kfz
geltende FassungBerufungsentscheidung - Steuer (Referent)RV/0216-S/02vom 06.04.2004
Entscheidung in der vom BMF bzw. BFG anonymisiert veröffentlichten Fassung. Wir ergänzen oder verknüpfen keine personenbezogenen Angaben.
Wortlaut laut Findok
BerufungsentscheidungDer
unabhängige Finanzsenat hat über die Berufung der Bw., vertreten durch
Dr. Peter Beisteiner, gegen die Bescheide des Finanzamtes Salzburg-Land
betreffend Haftung des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988,
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen und Zuschlag
zum Dienstgeberbeitrag 1994 bis 1997
entschieden: Der
Berufung wird teilweise Folge gegeben.
I.) Haftung
des Arbeitgebers gemäß
§ 82 EStG 1988:
Die
Lohnsteuer-Neuberechnung für den Zeitraum 01/1994 bis 07/1996 wird von
S 116.681,00 auf S 81.401,00, d.s. € 5.915,64,
herabgesetzt.
II.) Der
Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für Familienbeihilfen wird für
den Zeitraum 01/1994 bis 07/1996 von der Bemessungsgrundlage in Höhe von
S 5,681.222,00 mit S 255.655,00, d.s. € 18.579,17, festgesetzt.
Der
Nachforderungsbetrag wird daher von S 12.501,00 auf S 8.721,00,
d.s. € 633,78, herabgesetzt.
III.) Der
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag wird für den Zeitraum 01/1994 bis 07/1996
von der Bemessungsgrundlage in Höhe von S 5,681.222,00 mit S
26.935,00, d.s. € 1.957,44, festgesetzt.
Der
Nachforderungsbetrag wird daher von S 1.375,00 auf S 929,00,
d.s. € 67,51, herabgesetzt.
Die
getroffenen Feststellungen sind der Berechnung am Ende der folgenden
Entscheidungsgründe zu entnehmen und bilden einen Bestandteil dieses
Bescheidspruches.
Rechtsbelehrung
Gegen diese Entscheidung ist gemäß
§ 291
der Bundesabgabenordnung (BAO) ein ordentliches Rechtsmittel nicht
zulässig. Es steht Ihnen jedoch das Recht zu, innerhalb von sechs Wochen
nach Zustellung dieser Entscheidung eine Beschwerde an den
Verwaltungsgerichtshof oder den Verfassungsgerichtshof zu erheben. Die
Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof muss - abgesehen von den
gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt unterschrieben
sein. Die Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof muss - abgesehen von
den gesetzlich bestimmten Ausnahmen - von einem Rechtsanwalt oder einem
Wirtschaftsprüfer unterschrieben sein.
Gemäß
§ 292 BAO steht der Amtspartei (§ 276 Abs. 7 BAO) das
Recht zu, gegen diese Entscheidung innerhalb von sechs Wochen nach Zustellung
(Kenntnisnahme) Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof zu
erheben.
Entscheidungsgründe
Aus Anlass einer die Jahre 1994 bis 1997 umfassenden
Lohnsteuerprüfung im Unternehmen der H-GmbH traf der Prüfer im Bericht
bzw. den Beilagen die Feststellung, es sei dem Geschäftsführer MH, der
an der H-GmbH zu 10% beteiligt war, ein der Gesellschaft gehörendes
Kraftfahrzeug zur privaten Nutzung zur Verfügung gestanden. Es sei daher
für den Zeitraum
01/94
bis 07/96 (31 Monate) ein Sachbezug in Höhe von S 193.812,00 (PKW Chrysler
Voyager/Bj. 91) und für
08/96
bis 07/97 (12 Monate) ein Sachbezug in Höhe von S 84.000,00 (PKW Chrysler
Grand Voyager 3,3/Bj. 96) anzusetzen.
Das
Finanzamt schloss sich der Auffassung des Prüfers an und erließ die
entsprechenden Haftungs- und Abgabenbescheide. Da die H-GmbH gemäß
§§ 7 ff UmwG unter gleichzeitiger Errichtung der H-KG (die Bw)
umgewandelt wurde (Generalversammlungsbeschluss vom 26.07.1996) ergingen die
angefochtenen Bescheide an die Bw als Gesamtrechtsnachfolgerin der
H-GmbH.
Dagegen wurde Berufung erhoben und eingewendet, dass eine
private Nutzung nicht gegeben sei. Die Bezeichnung "PKW" sei unrichtig, da es
sich um Kombinationskraftfahrzeuge handle, die für den Personen- und
Warentransport konzipiert seien. Da der Gegenstand des Unternehmens Möbel-,
Einzel- und Großhandel sei, würden diese Fahrzeuge laufend für
die Anlieferung von Waren, Abholung von entsprechenden Lieferungen,
Beförderung von Kunden zu Messen etc. verwendet.
Das Fahrzeug sei von allen Mitarbeitern des Unternehmens je
nach Arbeitseinsatz genutzt worden. Die Führung eines Fahrtenbuches sei
deshalb nicht in Erwägung gezogen worden, da MH in seinem Einzelunternehmen
für seinen PKW BMW einen 20%igen Privatanteil zum Ansatz brachte und beim
PKW Fiat Tipo der Ehegattin für die Privatnutzung, die gelegentlich auch
durch MH erfolgt sei, ein Privatanteil von 20% berechnet wurde.
Das Finanzamt wies die Berufung mit der Begründung ab,
dass die ausschließliche betriebliche Nutzung eines 6-sitzigen Chrysler
Grand Voyager so unwahrscheinlich sei, dass ein diesbezüglicher Nachweis
dem Abgabepflichtigen durch Führung eines entsprechenden Fahrtenbuches
obliege.
Fristgerecht wurde der Antrag gestellt, die Berufung der
Abgabenbehörde zweiter Instanz zur Entscheidung vorzulegen und
ergänzend vorgebracht:
1.) Sachbezug:
Herr HM betreibe neben dem Handelsunternehmen (H-GmbH bzw.
H-KG) auch eine Handelsagentur im Rahmen seines Einzelunternehmens. Seine
Tätigkeit als Handelsvertreter umfasse den weitaus überwiegenden Teil
im Rahmen seiner Gesamttätigkeit. Dies könne auch an der
Kilometerleistung der einzelnen Fahrzeuge nachgewiesen werden, so seien mit dem
BMW 530 zB. weit über 300.000 km zurückgelegt worden. Da er aufgrund
der Notwendigkeit im Zusammenhang mit der Tätigkeit als Handelsvertreter
sehr viel Zeit im Auto zu verbringen habe, habe Hr. MH seine Privatfahrten auf
das unbedingt notwendige Ausmaß reduziert. Urlaubsfahrten würden,
wenn überhaupt, mit dem Flugzeug vorgenommen. Der Ansatz eines
Privatanteiles für die private Nutzung des BMW in Höhe von 20%
entspreche daher den Tatsachen. Auch mit dem Fahrzeug der Gattin seien bis dato
ca. 205.000 km zurückgelegt worden. Warum es bei einem Chrysler Grand
Voyager unwahrscheinlicher sein soll, als bei einem anderen für Personen-
und Warenbeförderung konzipierten Kraftfahrzeug, nahezu
ausschließlich betrieblich genutzt zu werden, sei unverständlich.
Bei den Recherchen sei ein Kilometerbuch zum Vorschein
gekommen, das für den Anfangszeitraum "(von August bis Dezember 1996)
für den Chrysler Grand Voyager" geschrieben wurde. Dabei handle es sich um
einen "repräsentativen Zeitraum". Aus dem Fahrtenbuch sei unschwer zu
entnehmen, dass dieses Kraftfahrzeug nahezu ausschließlich betrieblich
genutzt werde.
2.) Dienstnehmereigenschaft:
Die H-GmbH sei im Jahre 1996, rückwirkend zum 1.1.1996
in die H-KG umgewandelt worden. Der damalige Geschäftsführer MH sei
nur bis 31. Juli 1996 Dienstnehmer gewesen, weshalb der Ansatz eines
Sachbezuges und die Vorschreibung von Lohnabgaben vom 1. August 1996
bis 31. Juli 1997 nicht möglich sei.
Über
die Berufung wurde erwogen:
1.) Sachbezug (Zeitraum 01/1994 bis 07/1996):
Gemäß
§ 15 Abs. 2 EStG 1988 sind geldwerte
Vorteile (Wohnung, Heizung, Beleuchtung, Kleidung, Kost, Waren, Überlassung
von Kraftfahrzeugen zur Privatnutzung und sonstige Sachbezüge) mit den
üblichen Mittelpreisen des Verbrauchsortes anzusetzen.
Dieser Betrag ist jeweils in Bezug auf die betroffene
Besteuerungsperiode zu ermitteln, wie dies regelmäßig in
Verordnungsform geschieht.
§ 4 Abs. 1 und 2 der "Verordnung des Bundesministers
für Finanzen über die bundeseinheitliche Bewertung bestimmter
Sachbezüge für 1992 und ab 1993", BGBl. Nr. 642/1992, führt unter
dem Titel "Privatnutzung des arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges" aus:
"§ 4. (1) Besteht für den Arbeitnehmer die
Möglichkeit, ein arbeitgebereigenes Kraftfahrzeug für nicht beruflich
veranlasste Fahrten einschließlich Fahrten zwischen Wohnung und
Arbeitsstätte zu benützen, dann ist ein Sachbezug von 1,5% der
tatsächlichen Anschaffungskosten des Kraftfahrzeuges (einschließlich
Umsatzsteuer und Normverbrauchsabgabe), maximal 7 000 S monatlich, anzusetzen.
Die Anschaffungskosten umfassen auch Kosten für Sonderausstattungen.
(2) Beträgt die monatliche Fahrtstrecke für
Fahrten im Sinne des Abs. 1 im Jahr nachweislich nicht mehr als 500 km, ist ein
Sachbezugswert im halben Betrag (0,75% der tatsächlichen
Anschaffungskosten, maximal 3 500 S monatlich) anzusetzen. Unterschiedliche
Fahrtstrecken in den einzelnen Lohnzahlungszeiträumen sind unbeachtlich."
In Streit steht, ob das arbeitgebereigene Kraftfahrzeug
Chrysler Voyager (Neupreis S 416.800,00) dem Dienstnehmer MH auch zur
privaten Nutzung zur Verfügung stand.
Diese Frage ist in einem Akt der Beweiswürdigung zu
lösen.
Auch wenn keine Beweislastregel vorliegt, wonach ein
Arbeitnehmerbezug durch private Nutzung eines Arbeitgeber-Kfz nur dann nicht
anzunehmen wäre, wenn durch ein lückenlos geführtes Fahrtenbuch
das Vorliegen privater Fahrten ausgeschlossen werden könne, kann ein
Sachbezugswert für die Privatnutzung des Kfz angesetzt werden, wenn kein
konkreter Sachverhalt vorliegt, der den Ausschluss jeder privaten Nutzung des
arbeitgebereigenen Kraftfahrzeuges durch einen Arbeitnehmer im konkreten Fall
nahe legen könnte, und die Privatnutzung durch den Arbeitnehmer infolge
seines Naheverhältnisses zur Gesellschaft der Lebenserfahrung entspricht
(vgl. VwGH 3.5.2000, 99/13/0186).
Der Geschäftsführer und Dienstnehmer MH war zu
10% an der H-GmbH beteiligt. Die restlichen Anteile hielt seine Ehegattin
KH.
In seinem Erkenntnis vom 15.11.1995, Slg. NF 7045 F, hat
der VwGH klargestellt, dass die Lohnsteuer- und DB-Pflicht aus dem Titel eines
Sachbezuges durch private Nutzung eines arbeitgebereigenen Fahrzeuges nur dann
verneint werden kann, wenn ein ernst gemeintes Verbot von Privatfahrten durch
den Arbeitgeber vorliegt, was nur der Fall ist, wenn der Arbeitgeber auch
für die Wirksamkeit seines Verbotes vorsorgt.
Im gegenständlichen Berufungsfall wurde weder das
Vorliegen eines derartigen Verbotes behauptet noch sind nach außen hin
erkennbare Umstände gegeben, die auf ein solches Verbot hinweisen. Aufgrund
der Nahebeziehung des Geschäftsführers zur Mehrheitsgesellschafterin
(Gattin) muss das Vorliegen eines konkludenten Einverständnisses des
Arbeitgebers zu Privatfahrten des Geschäftsführers auch mit dem Kfz
der Gesellschaft als der Lebenserfahrung entsprechend unterstellt
werden.
Aus der bloßen Existenz eines anderen Kfz -
Privatanteil an dem zum Einzelunternehmen gehörigen BMW - kann noch nicht
auf einen Ausschluss der Privatnutzung eines der Gesellschaft gehörenden
Kfz geschlossen werden, da dies die Lebenserfahrung nicht zwingend gebietet
(vgl. VwGH 22.3.2000, 99/13/0164).
Zudem ist festzuhalten, dass die Bw im Zuge des
Berufungsverfahren ein Fahrtenbuch, geschrieben für den "Chrysler Voyager"
(und nicht wie in der Berufung vorgebracht für den Chrysler Grand Voyager),
"Fahrer: MH", über den Zeitraum August bis Dezember "1995" (und nicht wie
in der Berufung vorgebracht August bis Dezember 1996) vorgelegt hat, dass "einen
repräsentativen Zeitraum" umfasst. In diesem Fahrtenbuch sind Privatfahrten
ausgewiesen.
Damit steht aber fest, dass das Kfz "Chrysler Voyager" vom
Dienstnehmer MH auch privat genutzt wurde, weshalb die Zurechnung eines
Sachbezugs in der gesetzlichen Höhe
(§ 15 Abs. 2 EStG 1988 in Verbindung mit
§ 4 Abs. 1 der Sachbezugsverordnung) für den
Zeitraum 01/1994 bis 07/1996 zu Recht erfolgte.
2.) Dienstnehmereigenschaft (Zeitraum 08/1996 bis
12/1997):
Die H-GmbH wurde Ende 07/1996 gemäß
§§
1 ff UmwG in die KG umgewandelt. Ab diesem Zeitpunkt war MH nicht mehr
Dienstnehmer, sondern Gesellschafter und Mitunternehmer. Dem Einwand, dass die
Vorschreibung von Lohnabgaben vom 1. August 1996 bis
31. Juli 1997 nicht möglich sei, kommt daher Berechtigung zu,
weshalb der Ansatz eines Sachbezuges für den "Chrysler Grand Voyager" nicht
zulässig ist. In diesem Punkt war dem Berufungsbegehren
stattzugeben.
Dem Berufungsbegehren war sohin insgesamt teilweise
stattzugeben.
Berechnung für den Zeitraum 01/1994 bis
07/1996:
Chrysler Voyager, Neupreis
S 416.800,-- x 1,5 % = S 6.252,-- x 31
Monate = S 193.812,--
I.) Lohnsteuer-Nachforderung lt. Berufungsentscheidung:
|
Bemessungs-grundlage
|
x Steuersatz
|
S
|
€
|
S 193.812,00
|
x 42%=
|
S 81.401,00
|
€ 5.915,64
II.) Dienstgeberbeitrag zum Ausgleichsfonds für
Familienbeihilfen (Nachforderung lt. Berufungsentscheidung):
|
Bemessungs-grundlage
|
x Steuersatz
|
S
|
€
|
S 193.812,00
|
x 4,5%
|
8.721,00
|
633,78
III:) Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (Nachforderung lt.
Berufungsentscheidung):
|
Bemessungs-grundlage
|
x Steuersatz
|
S
|
€
|
S 75.024,00
|
x 0,5%=
|
300,00
|
|
S
118.788,00
|
x 0,53%=
|
629,00
|
|
S 193.812,00
|
|
929,00
|
67,51
Salzburg,
6. April 2004
Normen und Schlagworte
- § 15 Abs. 2 EStG 1988, Einkommensteuergesetz 1988, BGBl. Nr. 400/1988
- Bewertung bestimmter Sachbezüge für 1992 und ab 1993, BGBl. Nr. 642/1992
Herkunft
Herkunft dieses Textes
- Bestand
- UFS-Entscheidungen
- Dokumenttyp
- Berufungsentscheidung - Steuer (Referent)
- Geschäftszahl
- RV/0216-S/02
- Stammnummer
- 9771
- Gültig
- 06.04.2004 bis auf Weiteres
- Stand Bestandsliste
- 25.09.2026 06:13
- Von uns abgerufen
- 26.09.2026
- Quelle
- Findok – Finanzdokumentation des Bundesministeriums für Finanzen
- Lizenz
- CC0 1.0 — gemeinfrei gewidmet vom BMF